keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Lufthansa. Vordienstzeiten
Leitsatz (amtlich)
Zur Anrechnung von Vordienstzeiten bei der „Rückwirkenden Zusage der Lufthansa Betriebsrente”.
Normenkette
TV Vereinheitlichung Betriebliche Altersversorgung Lufthansa
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen 4 Ca 1567/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 26.06.2007 – 4 Ca 1567/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Vordienstzeiten für die betriebliche Altersversorgung zugute kommen müssen.
Die 1955 geborene Klägerin trat 1978 als Flugbegleiterin in die Dienste der Beklagten und schied, nachdem sie geheiratet hatte und ein Kind erwartete zum 30. Juni 1987 wieder aus. Zum 01. Februar 1992 trat sie wieder in die Dienste der Beklagten. Im Arbeitsvertrag ist zwischen den Parteien die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge vereinbart.
Die beklagte Xxxxxxxxxxxxxx war bis Ende 1994 Beteiligte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Für Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt bei der VBL versichert waren, führte die Beklagte diese Versorgung weiter, indem sie tarifvertraglich zusagte, die Betriebsrentenzahlungen nach Maßgabe der jeweiligen VBL-Satzung zu erbringen (sog. VBL-gleiche Versorgung). Für danach eingestellte Arbeitnehmer wurde durch Tarifvertrag eine neue Versorgungsordnung eingeführt, die auf Rentenbausteinen basiert.
Das VBL-gleiche Gesamtversorgungssystem wurde ab 01. Januar 2002 abgelöst und in das seit Anfang 1995 geltende neue Rentenbausteinsystem überführt durch den „Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung” vom 04. Dezember 2004, gültig ab 01. Januar 2002 (TV Vereinheitlichung). Danach wurde für die Arbeitnehmer, die bisher Anspruch auf eine VBL-gleiche Versorgung hatten, rückwirkend die Versorgung nach dem neuen Versorgungssystem des „TV Lufthansa Betriebsrente” vom 04. Dezember 2004, gültig ab 01. Januar 2002, eingeführt. Dieser fasste den Tarifvertrag „Betriebliche Altersversorgung” vom 01. September 1995 neu, der bereits für alle Arbeitnehmer gegolten hatte, die nach dem 31. Dezember 1994 bei der Beklagten eingetreten waren.
Für Mitarbeiter, die Ansprüche nach der VBL-gleichen Versorgung hatten, wird nach dem TV Vereinheitlichung zum 31. Dezember 2001 die zu diesem Zeitpunkt erworbene unverfallbare Anwartschaft (Startbaustein) festgestellt und für die Zeit danach werden Rentenbausteine nach dem TV Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx erworben.
Im Versorgungsfall wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2001 eine doppelte Berechnung vorgenommen:
Zum einen wird unterstellt, dass der Mitarbeiter rückwirkend seit dem Beginn seines Anstellungsverhältnisses eine Versorgungszusage nach dem Rentenbausteinsystem hatte. Dieser Anspruch wird verglichen mit der VBL-gleichen Versorgungsanwartschaft bis zu diesem Zeitpunkt.
Die Beklagte hat bei der Berechnung der rückwirkenden Rentenbausteine nach dem TV Vereinheitlichung in Verbindung mit dem TV Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx die Zeit des Arbeitsverhältnisses vom 22.08.1978 bis 30.06.1987 nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung des VBL-Startbausteins aufgrund der VBL-Satzung hat sie alle Zeiten der Versicherung bei der VBL berücksichtigt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, alle Beschäftigungszeiten bei der Beklagten, auch die vom 25. August 1978 bis zum 22. Januar 1987 seien für die Berechnung der Anwartschaft aus rückwirkenden Rentenbausteinen einzubeziehen.
Das ergebe sich aus dem TV Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx. Jedenfalls stelle es eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, wenn ihr die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wegen der Geburt und der Erziehung ihres Kindes von Nachteil sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung ihrer betrieblichen Altersversorgung ab Rentenbezug gemäß dem Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Xxxxxxxxx Kabinenpersonal sowie gemäß dem Tarifvertrag Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx für das Kabinenpersonal auch die Zeit vom 25.08.1978 bis 22.01.1987 zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, Vordienstzeiten seien nach den Tarifverträgen nicht anzurechnen. Dies stelle auch keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 26. Juni 2007, auf das Bezug genommen wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 24. September 2008 (Bl. 247 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Für die rückwirkende Berechnung der Rentenbausteine sei auf die VBL-pflichtigen und VBL-gl...