Entscheidungsstichwort (Thema)

Heimzulage. Sozialarbeiter. Entgiftungsabteilung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entgiftungsabteilung einer Einrichtung für Drogenabhängige, die als Krankenhaus betrieben wird, ist kein „Heim” i.S.v. Protokollerklärung Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT –VkA– vom 24.04.1991 (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst).

 

Normenkette

Protokollerklärung Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT –VkA– vom 24.04.1991 (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst).

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.12.1993; Aktenzeichen 8 Ca 2631/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1993 – 8 Ca 2631/93 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung der vollen Heimzulage.

Der am 17. April 1955 geborene Kläger ist staatlich anerkannter Sozialarbeiter (Bl. 78 d.A.). Er ist Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, der Beklagte des Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunal verbände in Hessen, der wiederum Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ist. Aufgrund des Arbeitsvertrages (AV, Bl. 79 d.A.) vom 13. Juni 1989 ist der Kläger seit dem 08. Juli 1989 als Sozialarbeiter bei dem Beklagten in der von diesem betriebenen Einrichtung für Drogenabhängige in W. H. tätig, und zwar in dem Teil der Einrichtung, in dem stationär die Entgiftung der Patienten durchgeführt wird. Jedenfalls seit dem 01. Januar 1991 erhält der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT und dazu die sog. Heimzulage nach Protokollerklärung Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) in Höhe von DM 60,00 brutto im Monat. Protokollerklärung Nr. 1 lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt:

Der Angestellte … erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von DM 120,00 monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage DM 60,00 monatlich.

Der körperliche Entzug wurde in der Einrichtung des Beklagten zunächst in jeweils 3-wöchigen Blöcken durchgeführt, im Jahre 1992 insgesamt 8 mal. Dazu gehört, daß durch einen Wechsel von Gruppen- und Einzelgesprächen, medizinischen Behandlungsmaßnahmen und Einzel- und Gruppenaktivitäten sowie einem festen Tagesablauf versucht wird, mit den Klienten einen von Drogen freien Tagesablauf einzuüben und durchzuführen. Dazu stehen in dem Teil der Einrichtung, in dem der Kläger beschäftigt ist, ein Arzt, ein Sozialarbeiter (der Kläger), vier Pflegekräfte und eine Hilfskraft zur Verfügung. Nachdem eine von der Bundesrepublik Deutschland getragene Modellfinanzierung für die Entzugsstation ausgelaufen war, hat das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit mit Bescheid vom 01. September 1993 festgestellt, daß die Entzugsstation als Krankenhaus der Versorgungsstufe I (Grundversorgung) mit 8 Planbetten auf Dauer in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen worden ist (Bl. 72–74 d.A., Konzeption Bl. 75–78 d.A.). Ab dem 01. Januar 1994 finden Entzugsbehandlungen nicht mehr in Blockform, sondern kontinuierlich statt. Mit der Klage macht der Kläger Ansprüche auf weitergehende Heimzulage in Höhe von weiteren DM 60,00 brutto monatlich für die Zeit vom 01. Januar 1991 bis zum 31. März 1993, also für 27 Monate, in Höhe von insgesamt DM 1.620,00 brutto nebst Zinsen geltend.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, er sei im Klagezeitraum in einem Heim tätig gewesen, in dem Behinderte nach § 39 BSHG ständig zum Zwecke ihrer Erziehung und Pflege untergebracht seien. Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 1.620,00 brutto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag von jeweils DM 60,00 brutto seit dem 16. Januar 1991 und dann fortlaufend ab dem 16. eines jeden Monats bis einschließlich 16. März 1993 zu zahlen.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat die Protokollerklärung Nr. 1 für auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anwendbar gehalten, weil diese nur Heime für Kinder und Jugendliche beträfe und die Entzugsabteilung ein Krankenhaus und kein Heim sei.

Das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main hat mit einem am 14. Dezember 1993 verkündeten Urteil, das dem Beklagten bisher nicht zugestellt worden ist – 8 Ca 2631/93 (Bl. 39 R/40 d.A.) – stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 16. Juni 1994 und nochmals am 09. Dezember 1994 Berufung eingelegt und letztere nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Mai 1995 ...

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