Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Gleichbehandlung. Begünstigung einer Minderheit von Arbeitnehmern
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf die in einem Merkblatt für die Personalabteilung vorgesehene erhöhte „direktorale Altersversorgung” war nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu bejahen für einen stellvertretenden Direktor, dem diese im Gegensatz zu einer Reihe anderer Direktoren versagt wurde.
Orientierungssatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nicht erst dann ein, wenn die Mehrheit der Arbeitnehmer begünstigt wird. Daher kann auch die Begünstigung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern den Arbeitgeber dazu verpflichten, sie mit einer zahlenmäßig größeren Gruppe von Arbeitnehmern gleich zu behandeln (so auch BAG vom 08.08.2000 – 9 AZR 517/99 –).
Normenkette
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.02.2008; Aktenzeichen 22 Ca 2985/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 27.02.2008 – 22 Ca 2985/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, dass sie ihm eine Versorgungszusage mit einem erhöhten Steigerungssatz (1,75% statt 1,25% für jedes anrechenbare Dienstjahr) gewährt.
Der Kläger ist am … geboren. Seit dem 01. Februar 1979 ist er bei der Beklagten beschäftigt. Zum 01. Januar 1992 erhielt der Kläger Prokura und im Zusammenhang damit einen neuen Anstellungsvertrag vom 30. Dezember 1991, in dessen § 5 die Altersversorgung geregelt ist. Hinsichtlich dieser verweist der Vertrag auf die entsprechenden Dienstvereinbarungen und bestimmt, dass der Steigerungsbetrag einzelvertraglich auf 1,25% der anrechenbaren Bezüge für jedes anrechenbare Dienstjahr festgelegt wird.
Ende 2000 wurde der Kläger mit Wirkung zum 01. Januar 2001 zum stellvertretenden Direktor ernannt. Im Zusammenhang damit schlossen die Parteien unter dem 07. Februar/29. März 2001 einen neuen Anstellungsvertrag. Dieser nahm hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung auf die entsprechenden Betriebsvereinbarungen in Verbindung mit der einzelvertraglich erteilten Versorgungszusage Bezug. Weiter sagte die Beklagte dem Kläger eine Regelung der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, den sog. „Katastrophenschutz”, zu.
In der Personalabteilung der Beklagten gibt es ein „Merkblatt für die betriebliche Altersversorgung”. Darin sind Hinweise hinsichtlich der Dienstvereinbarung von 1987 und deren Anwendbarkeit auf verschiedene Mitarbeitergruppen enthalten. Unter anderem heißt es darin:
„Ab Prokuristen aufwärts wird der Steigerungssatz anders ermittelt. Im Einzelnen gilt: …
d) Direktoren/stv. Direktoren (Pensionsschlüssel 020)
Für jedes volle Dienstjahr, das nach Vollendung des 40. Lebensjahres in dieser Position abgeleistet wird, beträgt der Steigerungsbetrag 1,75% der anrechenbaren Bezüge zuzüglich eines Sockelbetrages von 30% der anrechenbaren Bezüge. Der Sockelbetrag ersetzt evtl. bis Alter 40 aufgelaufene Steigerungsbeträge.
Zwischen dem vollendeten 40. Lebensjahr und einem späteren Zeitpunkt der Ernennung zum Direktor/stv. Direktor aufgelaufene Steigerungsbeträge bleiben dagegen erhalten und werden dem Sockelbetrag hinzugerechnet. Das Ruhegeld ist zusammen mit Versorgungsleistungen anderer Arbeitgeber auf 65% der anrechenbaren Bezüge begrenzt. Bei einem Überschreiten des Höchstsatzes wird das Ruhegeld entsprechend gekürzt.
Die Versorgungszusage erfolgt nach 2-jähriger Vertragslaufzeit als Voll-Direktor bzw. nach 4-jähriger Vertragslaufzeit als stv. Direktor. Der Katastrophenschutz wird bei Eintritt/Ernennung erteilt und von der späteren Versorgungszusage abgelöst.”
Mit einer „Information für die Mitarbeiter der … Bank – Intern” vom 06. September 2001 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern u.a. mit:
„Neue Titelstruktur in der XY Bank / AT-Gehaltsstruktur
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
in der … BANK wird es künftig nur noch vier Titelebenen geben. Das haben die Vorstände von XY BANK und xxZ-Bank bei ihrer jüngsten Sitzung beschlossen. Mit der Neufassung der Titelstruktur sollen die in beiden Banken bestehenden Regelungen harmonisiert und zugleich im Sinne einer klaren Trennung von Titel und Funktion vereinbart werden.
So sieht die neue Titelstruktur der XY BANK künftig die Titelebenen Stellvertretender Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektor, Stellvertretender Direktor und Direktor vor. Die Titel Generalbevollmächtigter und Prokurist werden nicht mehr neu vergeben. Die Eintragung einer Prokura ins Handelsregister wird nur noch dann erfolgen, wenn es die Funktion zwingend erfordert. Zugleich wird die Vergabe von Titeln künftig nicht mehr mit materiellen Aspekten (Altersversorgung, Dienstwagen) verknüpft sein. …
Bestehende Titel sind von ...