Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung. Anrechnung von Vordienstzeiten. Beschäftigungsjahre. Tarifauslegung

 

Leitsatz (redaktionell)

Beschäftigungsjahre im Sinne des § 5 Abs. 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 34 für das Kabinenpersonal der D. AG sind nur bei dieser, nicht bei Tochtergesellschaften zurückgelegte Beschäftigungsjahre.

 

Normenkette

VTV D. AG § 5 Abs. 3; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.07.2001; Aktenzeichen 6 Ca 997/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.11.2003; Aktenzeichen 4 AZR 643/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Juli 2001 – 6 Ca 997/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Ergebnis um die Anrechnung von Beschäftigungszeiten. Die Beklagte ist eine weltweit tätige Fluggesellschaft. Der Kläger wurde in der Zeit vom 22. März 1994 bis zum 27. April 1999 auf Grund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. März 1994 (Bl. 11–14 d. A.) bei der C. (C), einem Unternehmen des L.-Konzerns, als Flugbegleiter beschäftigt. Ab dem 11. Mai 1999 wurde er auf Grund des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 29. April 1999 (Bl. 14 und 15 d. A.) als Flugbegleiter bei der Beklagten beschäftigt, nachdem er ab 28. April 1999 einen Umschulungskurs absolviert hatte. Er behielt seine Personalkontonummer, sein Kleiderkonto und seine Uniform. Mit Schreiben vom 16. Juni 1999 wandte sich die Beklagte wie folgt an den Kläger:

Sehr geehrter Herr B. wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir die bei C. erbrachte Vordienstzeit nunmehr auch auf ihre Kündigungsfristen anrechnen können. Ihr effektives Eintrittsdatum vom 10. Februar 1994 galt bisher bereits für den Konzerneintrift, für das Firmenjubiläum, für die Errechnung des Krankengeldes sowie bei der Gewährung von Flugpreisermäßigung (ohne Rechtsanspruch). Im Übrigen gilt der mit Ihnen geschlossene Arbeitsvertrag unverändert weiter. Mit freundlichen Grüßen

Der Kläger hat vorprozessual vergeblich die Anrechnung seiner Vordienstzeiten bei der C., insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten an ihn zu zahlende tarifliche Vergütung, verlangt. Er ist der Ansicht gewesen, die Beklagte sei im Hinblick auf die Zusagen aus dem Arbeitsvertrag vom 29. April 1999, ihrem Schreiben vom 16. Juni 1999 dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, seine Beschäftigungszeit bei der C. insgesamt, insbesondere bei der Vergütung, zu berücksichtigen. Es handele sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Er dürfe nicht willkürlich benachteiligt werden. Er hat behauptet, seine Vordienstzeiten seien ihm auch für Sonderzahlungen und Ergebnisbeteiligungen angerechnet worden. Er hat gemeint, er habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Vordienstzeiten bei C. nicht hinsichtlich der Berechnung der Kündigungsfristen, sondern auch bei sämtlichen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und Begünstigungen zugrunde gelegt würden. Das gelte auch hinsichtlich der Seniorität. Entsprechend dem Cabin Attendants Manual (CAM, Bl. 21 d. A.) lege der Purser nach Absprache mit seinem Team die Arbeitspositionen des jeweiligen Fluges unter Berücksichtigung der Seniorität fest. Der Mitarbeiter mit der niedrigsten FBL-Nummer könne zunächst bestimmen, welche Tätigkeiten er an Bord übernehmen wolle. Die Seniorität sei auch für die Einsatzwünsche und Urlaubsvergabe von Bedeutung.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 15.034,08 brutto nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 aus jeweils DM 1.061,89 seit dem 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober und 1. November 1999, aus DM 604,84 seit dem 1. Dezember 1999, 1. Januar und 1. Februar 2000, aus DM 420,44 seit dem 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober und 1. November 2000 sowie aus DM 1.020,42 seit dem 1. Dezember 2000, 1. Januar und 1. Februar 2001 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn beginnend mit dem 1. Februar 2001 nach Stufe VII und ab 1. März 2001 nach Stufe VIII der Grundvergütungstabelle für das Kabinenpersonal gemäß Vergütungstarifvertrag Nr. 33, gültig ab dem 1. März 2000 zu vergüten;
  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von ihm bei der C. in K. erbrachte Vordienstzeit beginnend mit dem 10. Februar 1994 bei der tarifvertraglichen Eingruppierung entsprechend dem Vergütungstarifvertrag für das Kabinenpersonal zu Grunde zu legen und ihn bei der tarifvertraglichen Eingruppierung so zu behandeln, wie wenn er seit dem 10. Februar 1994 bei der Beklagten beschäftigt wäre;

    hilfsweise,

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von ihm bei der C. in K. erbrachte Vordienstzeit beginnend mit dem 22. März 1994 bei der tarifvertraglichen Eingruppierung entsprechend dem V...

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