keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialkassenverfahren. baugewerbliche Leistung. Transport. Gussasphalt
Leitsatz (amtlich)
Der Transport von Gussasphalt in Asphaltkochern ist keine baugewerbliche Leistung.
Normenkette
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. 5 Nr. 39
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 04.05.2004; Aktenzeichen 8 Ca 727/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 4. Mai 2004, Az.: 8 Ca 772/03, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Auskünfte nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Januar 2004 erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zahlen muss sowie darüber, ob die Hauptsache erledigt ist.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt der Kläger die Beklagte auf Auskunft hinsichtlich der im Klagezeitraum beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer in Anspruch. Die Höhe des bedingten Entschädigungsanspruchs entspricht 80% der mutmaßlichen Beitragsansprüche.
Die Beklagte betreibt einen Betrieb, der sich spezialisiert hat auf den Transport von Gussasphalt, welcher im Gegensatz zum sog. Walzasphalt in flüssiger Form in einem Asphaltkocher zu den jeweiligen Baustellen der Kunden transportiert wird. Ein Großteil der Asphaltkocher der Beklagten ist direkt auf dem Fahrgestell eines LKW fest aufgeschraubt. Gussasphaltkocher sind daneben auch auf einem Sattelaufleger aufgesetzt oder auf einer Ladepritsche so aufgeschraubt, dass sie jederzeit wieder abmontiert werden können. Und schließlich kann ein Gussasphaltkocher auch als Anhänger mitgeführt werden.
Der Gussasphalt, welcher von der Beklagten nicht selbst hergestellt wird, wird an einer Befüllstation in den Asphaltkocher abgefüllt. Im Anschluss daran fährt der Fahrer die Baustellen der Kunden an, die bis zu 200 Kilometer einfache Wegstrecke von der Befüllstation entfernt sein können. Während des Transports hat der Fahrer dafür Sorge zu tragen, dass der Gussasphalt durch den unter dem Gefäß befindlichen Brenner sowie das Rührwerk erhitzt und flüssig gehalten wird. Auf der Baustelle wird der Asphalt sodann von den Arbeitnehmern des jeweiligen Kunden abgenommen. Das geschieht in der Weise, dass die Arbeitnehmer des Kunden den Gussasphalt in Eimer, Schubkarren oder sog. Dumper (kleinere, fahrbare Asphaltkocher) abfüllen und zu den Verarbeitungsorten bringen. Die Abnahme des Gussasphalts kann auch dadurch erfolgen, dass der Fahrer des Asphaltkochers rückwärts vor eine Einbaubohle, die der Kunde am Verarbeitungsort angebracht hat, fährt, auf Zuruf der Arbeitnehmer des Kunden meterweise vorfährt und den Gussasphalt in die Einbaubohle einlässt, wobei das Ablassen des Gussasphalts über hydraulische Bedienhebel von den Arbeitnehmern des Kunden gesteuert wird. Zu den Aufgaben des jeweiligen Fahrers gehört darüber hinaus die Bedienung der jeweiligen Aufbauten und der Zusatzaggregate sowie die Erhaltung der Sicherheit und Sauberkeit von Fahrzeugen und Aufbauten.
Die Beklagte berechnet dem Kunden, der eine gewisse Menge an Gussasphalt bestellt, nicht die Menge des angelieferten Gussasphalts, sondern die Einsatzzeit des Fahrzeugs einschließlich Fahrer.
Mit fünf im Jahr 2003 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten zugestellten Klagen hat der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche für den Zeitraum Dezember 1999 bis Oktober 2003 und mit Klageschrift vom 15. März 2004 für den Zeitraum November 2003 bis Januar 2004 eingeklagt. Das Arbeitsgericht hat diese Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auskunftspflichtig, da ihr Betrieb von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 39 VTV erfasst werde. Der Asphaltkocher sei eine Baumaschine im Sinne dieser Vorschrift und kein branchenneutrales Transportgerät. Die Fahrer der Asphaltkocher seien auch als Bedienungspersonal im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da sich ihre Tätigkeit nicht im Fahren der Fahrzeuge erschöpfe, sondern sie den in das Fahrzeug integrierten Kocher bedienen und überwachen müssten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten,
in den Monaten Dezember 1999 bis Januar 2004
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge...