Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablösung. Zulässigkeit der Angleichung unerschiedlicher Altersgrenzen für Männer und Frauen in der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Angleichung unerschiedlicher Altersgrenzen für Männer und Frauen in der betrieblichen Altersversorgung durch Heraufsetzung der Altersgrenze für Frauen auf Vollendung des 65. Lebensjahres ist zulässig, wenn damit nicht in nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnende erdiente Besitzstände eingegriffen wird.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1, 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Entscheidung vom 21.12.2011; Aktenzeichen 3 Ca 211/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.09.2014; Aktenzeichen 3 AZR 998/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hanau vom 21. Dezember 2011 - 3 Ca 211/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente der Klägerin.

Die am 4. Mai 1949 geborene Klägerin war vom 1. Mai 1963 bis zum 31. Januar 2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2011 eine Betriebsrente auf der Basis eines ruhegeldfähigen Einkommens von 1.022,58 EUR und einem anrechenbaren Prozentsatz von 30%. Die Beklagte berechnete die unverfallbare Anwartschaft auf Altersrente der im 51. Lebensjahr bei der Beklagten ausgeschiedene Klägerin mit einem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,7401, berechnet nach der erreichten Betriebszugehörigkeit im Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis Vollendung des 65. Lebensjahres. Wegen des Bezugs der Altersrente durch die Klägerin vor Vollendung des 65. Lebensjahres nahm die Beklagte weiter einen Abzug von 18,17% vor. Der von der Beklagten errechnete Betriebsrentenanspruch beträgt damit 185,79 EUR monatlich (vgl. Rentenberechnung vom 16. Dezember 2011, Bl. 11 d.A.).

Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage eine betriebliche Altersrente von 306,77 EUR beansprucht und für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 eine Differenzzahlung von insgesamt 846,96 EUR und danach von monatlich 120,98 EUR geltend gemacht.

Der Betriebsrentenanspruch der Klägerin bestand zunächst über eine Unterstützungskasse. Anspruchsgrundlage waren die Richtlinien der A Pensionskasse GmbH, die von deren Organen und den Betriebsräten der Trägergesellschaften, auch der Arbeitgeberin der Klägerin, erlassen wurden. Die Richtlinie vom 20. Juli 1976 (RL 76) bestimmte unter anderem:

...

3. Die Werkspension wird gewährt:

an Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens 5 Dienstjahren in den Ruhestand treten.

an weibliche Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten.

an Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderten des 62. Lebensjahres, in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten.

...

4. a) Die Werkspension beträgt nach fünf, nach Abschluss des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahren 10% des Brutto-Monatseinkommens des Betriebsangehörigen und steigt wie folgt:

...

nach 35 und mehr Dienstjahren 30 %.

b) Im Falle der Ziffer 3 c) wird für jedes volle vorgezogene Pensionsjahr ein Abschlag von 4% des sich ergebenden Pensionsbetrages vorgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der RL 76 wird auf Bl. 12-14 d.A. verwiesen.

Die Richtlinie vom 12. Dezember 1979 (RL 79), ebenfalls erlassen unter Beteiligung von Betriebsräten der Trägergesellschaften, bestimmte unter anderem:

...

Die Werkspension wird gewährt an Betriebsangehörige nach Ziffer 1, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten;

die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten und durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, dass sie ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben;

...

4. a) Die Werkspension beträgt nach fünf, nach Abschluss des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahren 10% des Brutto-Monatseinkommens des Betriebsangehörigen und steigt auf folgende Prozentsätze:

...

nach 35 und mehr Dienstjahren 30 %.

b) Im Falle der Ziffer 3 b) werden für die Zeiten, die bei der Pensionierung an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlen, Abschläge von dem sich nach Ziffer 4. a) ergebenden Pensionsbetrages vorgenommen.

Die Abschläge sind für die gesamte Laufzeit der Werkspensionszahlungen maßgebend.

Die Abschläge betragen

für das 1. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 6%,

für das 2. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,5%,

für das 3. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5%,

für das 4. an der Vollendung des 65. Lebensj...

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