Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkwohnung Sachliche Zuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1 Zur sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Streitigkeiten über eine Werkwohnung.

2. Zum Begriff der Werkdienstwohnung und dem der Werkmietwohnung.

 

Normenkette

ZPO § 29 a; BGB §§ 565b, 565e

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.10.1986; Aktenzeichen 14 Ca 466/85)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.01.1990; Aktenzeichen 5 AZR 749/87)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15.10.1986 abgeändert.

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts, daß der Kläger an die Beklagte für die Unterbringung in einem Post-Wohnheim zu zahlen hat.

Der Kläger ist Spanier. Seine Familie lebt in Spanien. Seit dem 1.9.1966 ist er als Arbeiter bei der verklagten Deutschen Bundespost beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit sowie aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

Die Beklagte gewährte den Kläger aufgrund eines Erlasses des Bundespostministers vom 13.5.1960 in sinngemäßer Anwendung der Nr. 26 der Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz eine tägliche Trennungsentschädigung von 6,50 DM. Sie stellte die Zahlung aufgrund eines Erlasses des Bundespostministers vom 29.7.1976 (Bl. 4 d.A.) zum 31.12.1976 ein. Nachdem das Bundesarbeitsgericht in einem Musterprozeß durch Urteil vom 7.9.1982 die einseitige Zahlungseinstellung gegenüber den langjährigen Beziehern für unzulässig erklärt hatte (BAG AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost = Bl. 5 ff. d.A.), gewährte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1.1.1977 weiterhin eine tägliche Trennungsentschädigung von 6,50 DM.

Die Beklagte brachte den Kläger auf seinen Wunsch in einem Post-Wohnheim unter. Vom 1.9.1966 bis 25.6.1967 war der Kläger in einem Wohnheim in O. untergebracht. Er hatte dort als Entgelt die allgemein festgesetzte, volle „Nutzungsgebühr” zu entrichten (Bl. 25 d. Personalakte). Ab 26.6.1967 hatte der Kläger in einem Wohnheim der Beklagten in F. einen Bettplatz in einem 3-Bett-Zimmer gegen Zahlung der vollen „Nutzungsgebühr” (Bl. 42 d. PersA.). Ab 1.8.1972 erhielt der Kläger in diesem Wohnheim einen Bettplatz in einem 2-Bett-Zimmer; als „Nutzungsentgelt” hatte er fortan 63,– DM monatlich zu entrichten (Bl. 135 d. PersA.). Ab 1.4.1973 wohnte der Kläger in einem Post-Wohnheim in N. I. in einem 2-Bett-Zimmer bei einem monatlichen „Nutzungsentgelt” von 90,– DM (Bl. 141 d. PersA.). Vom 1.1.1978 bis zum 31.12.1982 wohnte er dort in einem 1-Bett-Zimmer (Bl. 194 d. PersA.). Das „Nutzungsentgelt” in dieser Zeit betrug 60,– DM monatlich,

Die vorstehende Kürzung des „Nutzungsentgelts” auf 60,– DM beruhte auf den Erlassen des Bundespostministers vom 28.12.1977 und 7.11.1980 (Bl. 13 und 37 d.A.). Diese enthielten insoweit für die Arbeitnehmer, bei denen die Zahlung von Trennungsentschädigung eingestellt worden war und die nach dem 1.1.1978 weiterhin Anspruch auf Familienheimfahrten hatten – der Kläger gehörte zu diesem Personenkreis – eine letztmalig bis zum 31.12.1982 befristete Sonderregelung in bezug auf die Höhe des „Nutzungsentgelts”.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht durch das erwähnte Urteil vom 7.9.1982 die einseitige Einstellung der Zahlung von Trennungsentschädigung durch die Beklagte gegenüber den langjährigen Beziehern für unzulässig erachtet hatte, verlangte die Beklagte vom Kläger ab 1.1.1983 ein monatliches „Nutzungsentgelt” von 150,– DM und ab 1.7.1983 von 165,– DM (Bl. 259, 263 d. PersA.) für die Unterbringung in dem Post-Wohnheim in N. I.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Beklagte könne von ihm als „Nutzungsentgelt” nicht mehr als höchstens 60,– DM im Monat verlangen. Das folge aus einer betrieblichen Übung sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte habe sich bei einer Reihe ausländischer Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag verpflichtet, eine Unterkunft für ein Entgelt von bis zu 60,– DM monatlich zu gewähren. Außerdem habe die Beklagte von ihm jahrelang nicht mehr als 60,– DM für den Bettplatz verlangt. Die Beklagte müsse ihm daher den für die Zeit vom 1.1.1983 bis 31.12.1985 zuviel erhobenen Betrag von 3.780,– DM erstatten.

Für den Rechtsstreit sei das Arbeitsgericht sachlich zuständig. Bei seiner Unterkunft handele es sich um eine Werkdienstwohnung, die ihm außerdem nur zum vorübergehenden Gebrauch zur Verfügung gestellt worden sei. Die Unterbringung sei Bestandteil seines Arbeitsverhältnisses. Das zeige der enge Zusammenhang zwischen der Zahlung von Trennungsentschädigung und dem Nutzungsentgelt. So habe der Bundespostminister durch die Erlasse vom 4. 2. und 27.4.1966 (Bl. 28 f. d.A.) angeordnet, daß die Empfänger von Trennungsentschädigung grundsätzlich unentgeltlich in Post-Wohnheimen unterzubringen seien gegen entsprechende Kürzung der Trennungsentschädigung.

Der Kl...

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