Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 15.11.1995; Aktenzeichen 3 Ca 2680/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. November 1995 – 3 Ca 2680/94 – teilweise abgeändert:
Die Berufungsbeklagte (und erstinstanzliche Beklagte zu 1.) wird als Gesamtschuldnerin neben den erstinstanzlichen Beklagten zu 2) bis 4) – … verurteilt, an den Kläger weitere DM 25.916,51 zuzahlen.
Die unselbständige Anschlußberufung der Berufungsbeklagten wird zurückgewiesen,
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen; die Kosten erster Instanz haben die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Mitgesellschafterin einer Vor-GmbH auf Beitragszahlung in Anspruch.
Der Klager ist die tarifliche bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen der Bauwirtschaft.
Am 19. Oktober 1992 gründeten die Gesellschafter(innen) … dem Notar … in Nordhorn eine GmbH mit Sitz in Nordhorn unter der Firma „NBA – Nordhorner – Baustahl –Armierungsgesellschaft”. … Das Stammkapital betrug danach DM 50.000.–, jede(r) Gesellschafter(in) übernahm eine Stammeinlage von DM 12 500.– (von Frau … darauf eingezahlt: DM 10.000,–). Zu Geschaftsfuhrern wurden … und … bestellt Für das entsprechende Protokoll wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Blatt 55 bis 57 d A.) Bezug genommen Hinsichtlich des Textes des Gesellschaftsvertrages vom 10 Oktober 1992 und der zugehörigen Anlage wird auf Blatt 58 bis 63 d A (entsprechende Kopien) verwiesen
Zur Eintragung der GmbH ist es nie gekommen. Im Januar 1993 wurde die Eintragungsabsicht aufgegeben, zum gleichen Zeitpunkt wurde nach dem bestrittenen Beklagtenvortrag die bis dahin bestehende betriebliche Tätigkeit eingestellt Ein Antrag auf Eroffnung des Konkursverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt.
Der Kläger hat in erster Instanz im wesentlichen vorgetragen, die Vor-GmbH habe einen Baubetrieb unterhalten, es seien baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt worden Geschuldet seien an (gemeldeten und falligen) Beiträgen für den Zeitraum Oktober 1992 bis Januar 1993 DM 28.416,51, und die vier Gesellschafter(innen) hätten hierfür gesamtschuldnerisch einzustehen
Der Klager hat daher gegen Herrn … (nachfolgend als Beklagter zu 4) geführt) einen Vollstreckungsbescheid vom 15. November 1994 (3 Ba 2402/94 – Blatt 19 d.A.) erwirkt, der am 21. November 1994 zugestellt und wogegen kein Einspruch eingelegl worden ist
Am 19. Dezember 1994 hat das Arbeitsgericht gegen Frau … (Beklagte zu 2) und Herrn … (Beklagten zu 3) ein Versäumnisurteil verkündet (Blatt 23 d A.), worin die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten worden ist und worin die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu (= Frau … und 4) verurteilt worden sind, an den Klager DM 28.416.51 zu zahlen Die Zustellung ist am 31 Dezember 1994 erfolgt (Zustellungsurkunden Blatt 24 und 25 d. A.), die Einspruche jeweils vom 07 Januar 1995 (Blatt 33/34 und 36/37 d. A.) – Poststempel jeweils vom 10 Januar 1995 (Blatt 35 und 38 d. A.) – sind am 11. Januar 1995 beim Arbeitsgericht eingegangen. Mit rechtskräftig gewordenem Teil-Urteil vom 17 Mai 1995 (Blatt 69/70 d A) sind diese Einspruche als unzulässig verworfen worden, die Kostenentscheidung ist dem Schlußurteil vorbehalten geblieben
Der Kläger hat schließlich vor dem Arbeitsgericht beantragt,
die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 2) bis 4) zu verurteilen, an ihn DM 28.416,51 DM zu zahlen.
Demgegenüber hat die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen,
Die Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, sie hafte allenfalls in Hohe von DM 2 500,–, also in Hohe der noch nicht eingezahlten Stammeinlage, da die Voraussetzungen für eine unbeschrankte Haftung nicht gegeben seien Die Hohe der Klageforderung werde vorsorglich bestritten
Das Arbeitsgericht hat mit Schluß-Urteil vom 15. November 1995 (Blatt 81 bis 87 d A.) unter Klageabweisung im ubrigen die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 2) bis 4) verurteilt, an den Kläger DM 2.500,– zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreites hat es den Beklagten zu 2) bis 4) jeweils 25 %, der Beklagten zu 1) 2 % und dem Kläger 23 % auferlegt Der Wert des Streitgegenstandes ist auf DM 28 416,– festgesetzt worden. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Haftung der Beklagten zu 1) als einer Gesellschafterin einer echten Vor-GmbH sei auf die Höhe der noch nicht geleisteten Stammeinlage begrenzt, für die Entscheidungsgründe im einzelnen wird auf das genannte Urteil Bezug genommen
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten zu 1) am 28. November 1995 und dem Kläger am 01. Dezember 1995 zugestellt worden Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist per Fax am 02 Januar 1996 (= Dienstag nach Feiertag) beim Landesarbeitsgericht eingegangen, die zugehörige Berufungsbegründung gleichfalls per Fax am 02. Februar 19...