Revision zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieblicher Geltungsbereich der Bautarifverträge
Leitsatz (amtlich)
§ 1 Absatz 2 Abschnitt VII VTV-Bau stellt ua darauf ab, ob ein Betrieb des Glaserhandwerks oder des Schreinerhandwerks gegeben ist. Dabei ist eine „Mischkalkulation” ausgeschlossen. Es können nicht Tätigkeiten, die dem Glaserhandwerk zugehören, mit Tätigkeiten, die dem Schreinerhandwerk zugehören, addiert werden mit der Folge, daß sich in der Summe ein dem Ausnahmekatalog unterfallender Betrieb ergibt.
Normenkette
TVG § 5 Abs. 4; VerfTV § 1 Abs. 2 Abschn. VII; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. VII
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.04.1991; Aktenzeichen 6 Ca 4328/90) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. April 1991 – 6 Ca 4328/90 – teilweise abgeändert, und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 82.490,50 zu zahlen.
Soweit (in Höhe von 56.903,01 DM) der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im übrigen haben der Kläger 1/20 und die Beklagte 19/20 der Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von tarifvertraglich geschuldeten Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in Höhe von insgesamt noch 82.490,50 DM (für den Zeitraum von Dezember 1985 bis April 1989 – für April 1989 nur Teilbetrag).
Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, war im streitbefangenen Zeitraum als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber im Bereich der Bundesrepublik Deutschland (so § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 in der jeweils geltenden Fassung – VerfTV –, in Kraft bis zum 31. Dezember 1986) bzw. im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (so die alte ab dem 01. Januar 1987 geltende Formulierung des § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 in der Jeweils geltenden Fassung –VTV–). Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber im genannten Bereich verpflichtet, an den Kläger monatlich Beiträge in jeweils tarifvertraglich festgesetzter Höhe (bei gewerblichen Arbeitnehmern: Prozentsätze der monatlichen Bruttolohnsumme; bei Angestellten: Prozentsatz der monatlichen Bruttogehaltssumme betreffend Vorruhestandsbeitrag und fester Betrag betreffend Zusatzversorgungsbeitrag) abzuführen. Diese Verpflichtung ergab sich die gewerblichen Arbeitnehmer betreffend aus §§ 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 6 VerfTV sowie §§ 24 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 VTV, die Angestellten betreffend aus § 25 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 – VTV –, insoweit jedoch erst ab dem 01. Januar 1987. Sowohl der VerfTV als auch der VTV waren im streitbefangenen Zeitraum durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, die Beklagte sei in den Jahren 1985 bis 1990 dem VerfTV bzw. dem VTV unterfallen. Es seien in diesen Jahren – so die Behauptung des Klägers dazu – zeitlich überwiegend folgende Arbeiten im Betrieb der Beklagten verrichtet worden:
- Verfugen von Fliesen- und Plattenbelägen,
- Anbringen von Dehnungs- und Anschlußfugen im Sanitärbereich (z.B. Fugen zwischen Duschtasse, Badewanne, Waschbecken zu wand, Boden, Decke; Verfugen von Fliesen),
- Verfugungsarbeiten zwischen Fensterrahmen und wand, Boden, Decke,
- Verfugungsarbeiten zwischen Türzarge bzw. Türrahmen und Wand.
Der Kläger hat dementsprechend mit seiner Klage vom 03. Dezember 1990 (Bl. 1 d.A.) – eingegangen am 06. Dezember 1990 beim Arbeitsgericht, der Beklagten zugestellt am 17. Dezember 1990 (Zustellungsurkunde Blatt 2 d.A.) – insgesamt 139.393,51 DM an Beiträgen (gewerbliche Arbeitnehmer: 1985 bis Oktober 1990, DM 134.433,89; Angestellte, Poliere und Schachtmeister: 1987 bis Oktober 1990, DM 4.959,62) eingeklagt. Im Termin vom 17. April 1991 (Protokoll Blatt 18 d.A.) haben die Parteien „übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von DM 56.903,01 für erledigt” erklärt. Zur Begründung der restlichen Klageforderung in Höhe von DM 86.850,04 hat der Kläger auf einen zu den Akten gereichten Buchungsstreifen (Original in Hülle Bl. 20 d.A., Fotokopie Bl. 21 d.A.) Bezug genommen und im übrigen vorgetragen, die der Beitragsberechnung zugrundegelegten Bruttolohn- und -gehaltssummen habe die Beklagte bei einer einvernehmlich durchgeführten Betriebsprüfung ihm – dem Kläger – mitgeteilt.
Kläger hat sodann im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte zu verurt...