Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Tarifnorm nur ausnahmsweise Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe bei Ausscheiden aufgrund Aufhebungsvertrages

 

Normenkette

TV AL II/TASS

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 02.05.1997; Aktenzeichen 2 Ca 82/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen 6 AZR 601/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 02.05.1996 – 2 Ca 82/96 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtestreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TASS).

Der am 26.06.1942 geborene Kläger war seit September 1960 bei den US-Streitkräften beschäftigt. Er war bis 1991 als Finanz- und Betriebsorganisationsleiter bei den Streitkräften und zuletzt als stellvertretender Direktor der Verwaltung in DOLS 4 in … tätig. Die Vergütung erfolgte nach Tarifgruppe C 8 und betrug 7.308,– DM brutto im Monat. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Vorschriften der Tarifverträge für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Streitkräfte hatten dem Kläger mit Schreiben vom 13.12.1993 zum 30.06.1994 betriebsbedingt gekündigt. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage des Klägers hat das Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 13.01.1995 (Hess. LAG 15 Sa 1238/94) stattgegeben.

Unter dem 29.06.1995 schloß der Kläger mit den Streitkräften, diese vertreten durch die Personaldirektorin … einen Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie eine weitere „außergerichtliche Vereinbarung”. Die Beendigungsvereinbarung enthält in Ziff. 1 u. 3 folgende Regelungen:

  1. „Es besteht Einigkeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien, daß das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers betriebsbedingt, wegen Personalabbau, aus dem in Paragraph 2, Ziffer 1, Tarifvertrag zur sozialen Sicherung genannten Gründen mit ordentlicher Kündigungsfrist am 31. Januar 1996 endet.
  2. Für die dieser Vereinbarung zugrundeliegende organisatorische Maßnahme (Auflösung der Dienststelle) hat der Bundesminister für Finanzen die Anwendung des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung des Arbeitnehmers bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TASS) anerkannt. Der Arbeitnehmer erfüllt hierfür die persönlichen Voraussetzungen. Über Dauer und Höhe der ggf. bestehenden Ansprüche auf Leistungen nach TASS entscheidet das Amt für Verteidigungslasten.”

In der außergerichtlichen Einigung ist u. a. folgendes geregelt:

  1. „Der Arbeitnehmer erhält eine einmalige Zahlung in Höhe von 186.000,– DM als Abfindung.
  2. Diese Summe ist durch das Amt für Verteidigungslasten nicht später als am 15. Dezember 1995 auf das Konto des Arbeitnehmers zu überweisen. Sollte diese Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, ist die Gesamtvereinbarung als hinfällig anzusehen und der Arbeitnehmer befindet sich in einem ungekündigten Zustand.”

Wegen des Inhalts der Urkunden im übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Kopien (Bl. 101 u. 102 der Gerichtsakten) Bezug genommen.

Neben der Abfindung in Höhe von 186.000,– DM hat der Kläger eine Zahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern nach dem Tarifvertrag über zusätzliche Leistungen vom 06.12.1991 erhalten.

Mit Schreiben vom 26.09.1995 an den Bundesminister der Finanzen beantragte das Personalbüro – USAREUR – in … auch das Ausscheiden des Klägers als von den Vorschriften des TASS erfaßt anzuerkennen. Der Bundesminister der Finanzen lehnte dies mit Schreiben vom 06.10.1995 ab.

In einer vom Personalbüro ausgestellten „Mitteilung über den Stand des Arbeitsverhältnisses” vom 15.01.1996 heißt es, daß der Kläger „infolge einer Personalkürzung” ausscheide.

Den Antrag des Klägers vom 15.01.1996 auf Gewährung von Überbrückungsbeihilfe nach TASS hat das Amt für Verteidigungslasten in Kaiserslautern mit Schreiben vom 18.01.1996 abgelehnt.

Der Kläger hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als durch Personaleinschränkung infolge Truppenreduzierung veranlaßt angesehen und behauptet, bei Nichtzustandekommen habe ihm der Ausspruch einer erneuten betriebsbedingten Kündigung durch die Streitkräfte gedroht. Er hat gemeint, der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach TASS sei daher entstanden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. es wird festgestellt, daß die Beklagte für den Fall fortbestehender Arbeitslosigkeit des Klägers verpflichtet ist, ab dem 01. Februar 1996 bis einschließlich 31. Januar 1997 jeweils monatlich am Monatsende für den ablaufenden Monat den Differenzbetrag in Höhe von 100 % zwischen dem dann für den Kläger gültigen Arbeitslosengeld und dem zuletzt bezogenen tariflichen Grundgehalt zuzüglich des auf die Lohnsteuer entfallenden Betrages zu bezahlen;
  2. es wird festgestellt, daß die Beklagte für den Fall fortbestehender Arbeitslosigkeit des Klägers verpfl...

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