keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich. Bautarifvertrag. selbständige Betriebsabteilung
Leitsatz (amtlich)
1. Besteht in einem Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmungen der Bautarifverträge ausgeführt werden, eine selbständige Betriebsabteilung, von der arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten eines nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV/Bau ausdrücklich vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerbezweiges durchgeführt werden, wird diese selbständige Betriebsabteilung nicht vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst. Ob sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wird, spielt keine Rolle.
2. Zu den Merkmalen einer selbständigen Betriebsabteilung
Normenkette
TVG § 1; VTV/Bau 1 II Abschn. VI; VTV/Bau 1 II Abschn. VII
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 28.08.2007; Aktenzeichen 8 Ca 2325/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. August 2007 – 8 Ca 2325/05 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 2000 bis November 2002.
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Beklagte gehört zur sog. XXXXX-Gruppe, die mit Hilfe mehrerer Tochterunternehmen der XXXXX Finanzdienstleitungs-Immobilienvermittlungs Gesellschaft mbH Hausbauern sämtliche Dienstleistungen, die beim Hausbau anfallen, aus einer Hand anbietet. Die Beklagte wird als Subunternehmerin einer weiteren Tochtergesellschaft der XXXXX, der XX Bau GmbH tätig, die wiederum ihre Aufträge von einer weiteren Tochter der XXXXX, die Werkverträge für Einfamilienhäuser von privaten Bauherrn vermittelt, erhält. Das betriebliche Tätigkeitsfeld der Beklagten, die seit 22. Juli 1998 mit dem Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, mit dem Elektrotechnikerhandwerk, mit dem Tischlerhandwerk und mit dem Maler- und Lackiererhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, besteht in der Ausführung verschiedener Tätigkeiten. In den Kalenderjahren des Klagezeitraums wurden, bezogen auf die betriebliche Gesamtarbeitszeit, wie im Berufungsrechtszug nicht im Streit steht, Wand- und Deckenverkleidungsarbeiten im Rahmen des Innenausbaus zu ca. 17,01% durchgeführt, Fenstern und Türen zu ca. 9,90% montiert, Wärmedämmverbundsysteme zu ca. 14.40% angebracht, Anstrich- und Tapezierarbeiten, das Verlegen von Bodenbelägen nach vorhergegangener Estrichverlegung zu ca. 7,14% ausgeführt, das Verlegen von Wand- und Bodenfliesen sowie Decken- und Wandverkleidungen im Badbereich, die Installation von Wasserrohrleistungen und Wasseranlagen in Gebäuden zu ca. 28,05% durchgeführt, die Montage von Elektroleitungen, Schaltanlagen und Beleuchtungselementen zu ca. 16,49% vorgenommen. Auf kaufmännische Verwaltungs- und Büroarbeiten entfielen ca. 7,00% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit.
Im Betrieb der Beklagten bestehen verschiedene Abteilungen, der Arbeitnehmer zugeordnet sind, wobei den für Elektro-, Heizungs/Sanitär- und Maler und Lackierarbeiten zuständigen Abteilungen jeweils ein Meister des jeweiligen Handwerkszweiges vorsteht. Hinsichtlich der Zuordnung von Arbeitnehmern wird ergänzend auf das von der Beklagten eingereichte Organigramm (Anlage KV 1 zur Berufungsbegründung vom 15. Januar 2008, Bl. 372 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im tariflichen Sinne unterhalten, weil es sich bei sämtlichen von der Beklagten ausgeführten Arbeiten um solche handele, die unter den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge fielen und eine Ausnahmebestimmung nicht zum Zuge komme. Demzufolge schulde die Beklagte die tariflich vorgeschriebene Beitragszahlung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für den Zeitraum Dezember 2000 bis November 2002. Deren Höhe errechne sich hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2000 bis August 2000 für gewerbliche Arbeitnehmer aus der Zahl der unstreitig beschäftigen gewerblichen Arbeitnehmer, dem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst im Baugewerbe im entsprechenden Zeitraum und dem tariflichen Beitragssatz und mache daher EUR 330.896,00 aus, hinsichtlich der Angestellten aus der Zahl der insoweit monatlich unstreitig beschäftigten und dem tariflichen Festbeitrag pro Monat, was EUR 6.999,75 ergebe. Hinsichtlich des Zeitraums September bis November 2002 gehe sie bezüglich der Zahl der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten von den ihm bekannten Zahlen aus, so dass sich auf der vorbezeichneten Berechnungsgrundlage für gewerbliche Arbeitnehmer eine weitere Beitragsforderung von EUR 52.046,00 und für Angestellte von EUR 1.244,40 ergebe.
Der Kläge...