Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlußfristen. Baugewerbe

 

Leitsatz (amtlich)

§ 31 VerfahrenstarifvertragBau (VTV/Bau) v. 12.11.1986 idF v. 06.03.1992 erfaßt auch Beitragsansprüche der ZVK-Bau, die vor Inkrafttreten dieser Ausschlußfrist entstanden und fällig waren, soweit der Betrieb des baugewerblichen Arbeitgebers auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung unter den betrieblichen Geltungsbereich des VerfahrenstarifvertragBau (VTV/Bau) fiel.

 

Normenkette

TVG § 4; VTV/Bau § 31

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 27.09.1994; Aktenzeichen 1 Ca 3023/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.03.1996; Aktenzeichen 10 AZR 744/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27.09.1994 – 1 Ca 3023/93 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klager hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugssteile für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, unterhält einen Betrieb, von dem nach einem mehrfach patentierten, von der Beklagten zu 1) in Lizenz erworbenen Verfahren grabenlose Installationen von Versorgungsleitungen, insbesondere Gasleitungen, im Erdreich durchgeführt werden. Durch dieses Verfahren ist es möglich, unter Schonung der Erdoberfläche Versorgungsleitungen unter Gewässern, Straßen, Kanälen, Bahnlinien, Dämmen und Bauwerken zu verlegen. Der Bohrvortrieb erfolgt mit scharfen, schneidenden Wasserstrahlen, die an den Düsen der Bohrkopfspitze austreten und ein mechanisches Lösen des Lockergesteins bewirken. Im Umgehungsbereich des Bohrsediments erfolgt durch Porenraumausfüllung mit Betonit, das den Wasserhochdruckstrahlen zugefügt ist, eine Nachversteifung und Nachstabilisierung des Bohrkanals. Die Verlegung der Leitungen, die flexibel sein und Krümmungsradien mitmachen müssen, erfolgt im Rückwärtseinzug durch den zuvor ausgeweiteten Bohrkanal. Hinsichtlich des genauen technischen Ablaufs dieses Verfahrens im einzelnen wird ergänzend auf den Aufsatz des Betriebsgeologen der Beklagten zu 1) Dr. … mit dem Titel „Rohrverlegung in geschlossener Bauweise. Das steuerbare Horizontal-Bohrverfahren in der Versorgungs- und Umwelttechnik” (Kopie Bl. 38 – 41 d.A.) Bezug genommen.

Mit seiner am 03.12.1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen und beiden Beklagten jeweils am 05.01.1994 zugestellten Klage nimmt der Kläger, der vorprozessual gegenüber den Beklagten keine Ansprüche aus den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes gestellt hatte und die Beklagten in einem weiteren Verfahren (16 Sa 1850/94 Hessisches Landesarbeitsgericht = 1 Ca 2797/93 Arbeitsgericht Wiesbaden) auf Erteilung von Auskünften für den Zeitraum Dezember 1989 bis Dezember 1993 in Anspruch nimmt, die Beklagten nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für den Zeitraum 01.12.1988 bis 30.11.1989 in Anspruch.

Der Kläger hat vorgetragen, der Betrieb der Beklagten sei im Klagezeitraum ein baugewerblicher im Sinne der Bautarifverträge gewesen. In jedem Kalenderjahr des Klagezeitraums seien, gemessen an der Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, zu 100 % Arbeiten der grabenlosen Installation von Versorgungsleitungen durchgeführt worden. Das seien bauliche Leistungen im tariflichen Sinne. Der Höhe nach fordere er für den Klagezeitraum Mindestbeiträge, die er aufgrund der ihm von der AOK mitgeteilten Zahl gewerblicher Arbeitnehmer einerseits und Angestellter andererseits errechne. Dabei bringe er als Bruttolohn für jeden der beschäftigten Arbeitnehmer den statistischen Durchschnittslohn der betreffenden Kalenderjahre in Ansatz. Hinsichtlich der genauen Berechnung des Klägers wird insoweit ergänzend auf den Schriftsatz vom 03.02.1994 (Bl. 16 – 24 d.A.) und den Schriftsatz vom 28.04.1994 (Bl. 32 – 37 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger DM 204.748,33 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die im Betrieb der Beklagten zu 1) ausgeführte grabenlosen Installation von Versorgungsleitungen sei keine baugewerbliche Tätigkeit im Sinne der Bautarifverträge. Nach dem sie zur betrieblichen Tätigkeit zunächst vorgetragen hatten, daß die Beklagte zu 1) zumeist im Auftrage städtischer Eigenbetriebe der Gasversorgung zu einem bis 90 %-igen Anteil ihrer Tätigkeit Gasleitung unter der Erde verlege, und zwar im Wege der grabenlosen Verlegung im Erdreich, haben sie sodann diesen Anteil ihrer Tätigkeit mit lediglich etwa 25 % angegeben. Zu ca. 9 % sei die elektronische Ortung in Untergründen vorgenommen, zu ca. 6 % seien flüssige Gleit- u...

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