Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschalversteuerung. Gesamtzusage, ablösende Betriebsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Gibt ein Arbeitgeber bekannt, dass er „im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat” beschlossen hat die Pauschalsteuer auf die Arbeitgeberbeiträge zu einer Pensionskasse zu übernehmen, erteilt er damit eine Gesamtzusage, die „betriebsvereinbarungsoffen” ist. Sie kann von einer späteren Betriebsvereinbarung abgelöst werden, ohne dass es auf die Günstigkeit ankommt.
2. Eine Gesamtzusage gilt mit dem Inhalt, mit dem sie bekannt gemacht wurde auch für spätere eintretende Arbeitnehmer unabhängig davon, ob ihnen der Inhalt mitgeteilt wurde.
3. Eine Betriebsvereinbarung, die die in einer Gesamtzusage enthaltene Verpflichtung des Arbeitgebers beendet, die Pauschalsteuer auf Arbeitgeberbeiträge zu einer Pensionskasse zu tragen ist nicht unbillig, wenn darin ein steuerlich günstiger Wechsel in eine Unterstützungskasse mit gleichen Versorgungsleistungen vorgesehen ist.
Normenkette
EStG § 415
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.07.2000; Aktenzeichen 12 Ca 6036/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Juli 2000, Az.: 12 Ca 6036/99 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Pauschalsteuer auf die von ihr geleisteten Beiträge zu einer Pensionskasse zu übernehmen hat.
Der am 27. Dezember 1946 geborene Kläger steht seit dem 01. Januar 1976 in den Diensten der beklagten Bank. Die Beklagte ist Mitglied im Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes V.a.G. (BW). Der BW ist eine traditionelle überbetriebliche Pensionskasse im Bankgewerbe. Nach seiner Satzung sind die Angestellten seiner Mitglieder beim BW zu versichern. Die Beiträge hat zu zwei Dritteln der Arbeitgeber zu tragen und zu einem Drittel der Arbeitnehmer. Dementsprechend ist in den Anstellungsbedingungen der Beklagten geregelt, dass jeder Arbeitnehmer beim BW versichert wird und verpflichtet ist, die auf ihn entfallenden Beiträge zu zahlen.
Auch der Kläger ist seit Beginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten beim BW versichert.
Der Arbeitnehmerbeitrag wurde dem Kläger vom Nettogehalt einbehalten. Für den Arbeitgeberbeitrag nahm die Beklagte ab April 1976 eine Pauschalversteuerung gem. § 40 b EStG vor, anstatt darauf entfallende Lohnsteuer abzuziehen. Die Pauschalsteuer übernahm die Beklagte.
Die Beklagte machte dies zunächst bekannt mit Rundschreiben vom 06. April 1976. Darin heißt es:
„…
Wir können Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, daß der Vorstand nunmehr im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat beschlossen hat, mit Wirkung vom 1. April d. J. auch die bisher beim Mitarbeiter auf den Bankanteil angefallene Lohnsteuer durch eine Pauschalversteuerung zu übernehmen, solange der Gesetzgeber hierfür den zur Zeit geltenden Pauschalsteuersatz von 10 % zuläßt. Dies bedeutet für Sie eine Erhöhung Ihrer Nettobezüge.
…”
(vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.09.1999 – Bl. 28 d. A.).
Anlässlich der Erhöhung des Pauschalsteuersatzes von 10 % auf 15 % durch das Steuerreformgesetz 1999 richtete die Beklagte an ihre Mitarbeiter unter dem 29.12.1989 Schreiben mit Adressaufkleber. Darin heißt es:
„…
Die Bank hat sich entschlossen, die insoweit aus der Steueränderung erwachsenden zusätzlichen Belastungen zu übernehmen und dafür ca. 4 Mio DM p.a. aufzuwenden. Sie werden damit steuerlich entlastet und vermeiden zugleich die Zahlung höherer Beiträge zur Sozialversicherung.
…
Wir weisen der guten Ordnung halber darauf hin, daß wir uns für den Fall von Änderungen der jetzt gültigen steuerlichen und/oder rechtlichen Vorschriften oder bei einer grundlegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Modifizierungen der dargestellten Regelungen vorbehalten.
…”
(vgl. Anlage 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.1999 – Bl. 46 d.A.).
In einem an alle Mitarbeiter gerichteten, einzeln adressierten Schreiben vom 27.11.1995 heißt es anlässlich der Erhöhung des Pauschalsteuersatzes von 15 % auf 20 % durch das Jahressteuergesetz 1996:
„…
Die Übernahme der Pauschalversteuerung ist eine freiwillige Leistung der Bank. Sie ist jederzeit widerruflich und begründet keinen Leistungsanspruch für die Zukunft.
…”
Entsprechendes steht in einem Rundschreiben des Zentralen Stabes Personal Konzernsteuerung vom 28.11.1995 an alle Filialen sowie Zentralen Stäbe, Geschäftsfelder und Servicebereiche (Anlage 7).
In der Mitarbeiterzeitschrift „Kommerzielles” der Beklagten von Januar 1996 heißt es hinsichtlich der Übernahme der erhöhten pauschalen Lohnsteuer, dass diese jederzeit widerruflich sei, damit die Bank nicht für diese freiwilligen Mehrleistungen auf Dauer festgelegt werden könne.
Unter anderem vor dem Hintergrund der steigenden Aufwendungen für die Pauschalsteuer auf die Arbeitgeberbeiträge zum BW entschlossen sich dessen Mitgli...