Normenkette
BGB § 611; Personalvertretung Bord § 57 TV
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.06.1993; Aktenzeichen 17 Ca 23/92) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desArbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom30. Juni 1993, 17 Ca 23/92, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verkehrsflugzeugführer der Beklagten; er gehört der Personalvertretung des fliegenden Personals an, auch in 1986 und 1987.
Die Parteien streiten um die Berechnung der Vergütung des Klägers in 1986 und 1987. Der Kläger verlangt noch 41.510,– DM nebst Zinsen, weil ihm die Beklagte für Zeiten, während der er als Personalvertreter am Boden gearbeitet hatte, diesen Betrag zu wenig als Lohnausfall gemäß §§ 611 BGB, 57 des Tarifvertrages Personalvertretung Bordpersonal gezahlt habe.
In § 57 des TV-Personalvertretung Bord heißt es u.a.:
1. Die Personalvertreter führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
2. Wegen der Besonderheiten des fliegerischen Berufs erfolgen keine Freistellungen auf Dauer für die Personalvertretungstätigkeit.
6. Das Arbeitsentgelt eines Personalvertreters darf einschließlich eines Zeitraums von 1 Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt ergleichbarer Mitarbeiter mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitsgebers. ….
9. Arbeitsversäumnis im Zusammenhang mit den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen.
Die Verkehrsflugzeugführer der Beklagten hatten 1986 und 1987 einen tariflichen Anspruch auf Mehrstundenvergütung ab der 55. Flugstunde; die regelmäßige Arbeitszeit eines Verkehrsflugzeugführers war tariflich auf 55 Stunden im Monat bemessen. Das Bodenpersonal arbeitete seinerzeit tariflich bei 20 Arbeitstagen im Monat 8,45 Stunden je Arbeitstag, mithin 169 Stunden im Monat.
Arbeitete der Kläger 1986 und 1987 als Personalvertreter am Boden, bezahlte die Beklagte die dort geleistete Arbeitsstunde nicht wie eine Flugstunde; sie setzte vielmehr die regelmäßigen monatlichen Arbeitszeiten eines Verkehrsflugzeugführers und eines ständig am Boden Beschäftigten in Beziehung und schrieb dem Kläger in einer sog. Flugstundenzuschreibung für je 8,45 Stunden Arbeit am Boden 1/20 der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit eines Verkehrsflugzeugführers gut.
Diese Regelung hatte die Beklagte in einem Merkblatt vom 10.6.1974 – mit einem seinerzeit noch höheren Bodenzeitfaktor von 8,95 – festgelegt. Die Personalvertretung des fliegenden Personals hatte mit Schreiben vom 25.6.1974 zugestimmt. Seither wurde so verfahren, auch in 1986 und 1987.
Ab 1988 wurde die Anrechnung der von Verkehrsflugzeugführers als Personalvertreter am Boden geleisteten Arbeitszeiten verbessert. Es wurden nicht mehr die Regelarbeitszeit des Bodenpersonals und die Regelarbeitszeit eines Verkehrsflugzeugführers verglichen, sondern als Ausfallzeiten die durchschnittlich höhere Flugstundenzahl der Flotte zugrundegelegt. Die Beklagte erklärt das neue Verfahren damit, daß so die höheren Mehrflugstundenvergütungen infolge höherer Flottenauslastung berücksichtigt worden seien.
Diese neue Regelung will der Kläger auch für die Berechnung seiner Vergütung für Arbeitszeiten als Personalvertreter in 1986 und 1987 angewendet wissen. Die mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter des fliegenden Personals hätten auch schon in 1986 und 1987 durchschnittlich höhere Mehrflugstundenvergütungen erarbeitet, die gemäß § 57 TV Personalvertretung Bord auch ihm hätten angerechnet werden müssen. Der Kläger ist der Meinung, daß dieser allgemeine Hinweis auf den Durchschnitt der Mehrflugstundenvergütungen ausreiche; hätte er nicht als Personalvertreter am Boden gearbeitet, hätte er in der Luft ebenfalls Mehrflugstunden geleistet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, daß das Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen sein dürfe als das der vergleichbaren Arbeitnehmer. Vergleichbar seien aber alle Piloten, die nicht als Personalvertreter tätig gewesen seien; deren durchschnittliche Arbeitszeit hat das Arbeitsgericht als auch für den Kläger maßgeblich angesehen. Wegen aller weiteren Einzelheiten, auch bezüglich des Verfahrens und der Anträge, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 30.6.1993, 17 Ca 23/92 Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift der Verhandlung vom 5.10.1994 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt und diese begründet.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung und die Erwiderung der Berufung so wie auf die weiteren Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nach der sich aus dem ang...