Leitsatz (amtlich)

Wird in einem Betrieb der Eisen-, Metall- und Elektro-Industrie des Landes Hessen die seit dem 1. April 1985 gültige 38,5 Stunden-Woche nach § 2 Nr. 3 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Arbeiter und Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektro-Industrie des Landes Hessen in der ab 1. April 1985 gültigen Fassung in der Weise durchgeführt, daß die Arbeitnehmer täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden arbeiten und dafür einen Zeitausgleich in Form freier Tage erhalten, dann ist das Urlaubsentgelt für die Arbeiter des Betriebes nach § 17 Nr. 1 Abs. 1 GMTV und nicht nach § 17 Nr. 1 Abs. 2 GMTV zu berechnen.

Für diese Arbeiter ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit nicht im Sinne der Tarifbestimmungen unterschiedlich verteilt; vielmehr haben diese Arbeiter eine regelmäßige Arbeitszeit von 8 Stunden täglich.

 

Normenkette

BUrlG § 11 Abs. 1; GMTV §§ 2, 4, 15-17

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 22.05.1986; Aktenzeichen 7/1 Ca 382/85)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Mai 1986 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kassel – 7/1 Ca 382/85 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 129,51 DM (einhundertneunundzwanzig 51/100 Deutsche Mark) brutto nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Mai 1985 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte mit Sitz in A. ist ein Unternehmen der Metallindustrie.

Der am 29. November 1940 geborene Kläger ist seit 18 Jahren bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Er erhielt im Jahre 1985 einen Stundenlohn von 22,15 DM brutto.

Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des I. H.. Der gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte dieses Industriebereichs enthält in seiner ab 1. April 1985 gültigen Fassung u. a. folgende Bestimmungen:

§ 1:

§ 2:

Allgemeine Bestimmungen zur Arbeitszeit

  1. Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 38,5 Stunden.

    Die Arbeitszeit im Betrieb wird im Rahmen des Volumens, das sich aus der für den Betrieb festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden im Durchschnitt aller Vollzeitbeschäftigten ergibt, durch Betriebsvereinbarung geregelt. Dabei können für Teile des Betriebes, für einzelne Arbeitnehmer oder für Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten festgelegt werden.

    Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen 37 und 40 Stunden (Vollzeitbeschäftigte) betragen. Die Spanne zwischen 37 und 40 Stunden soll angemessen ausgefüllt werden. Dabei sind die betrieblichen Bedürfnisse zu berücksichtigen.

    Wenn keine andere Regelung getroffen wird, beträgt für Vollzeitbeschäftigte die regelmäßige tägliche Arbeitszeit bis zu 8 Stunden.

  2. Die Verteilung der Arbeitsstunden sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen, werden mit dem Betriebsrat festgelegt.

    Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf 5 Werktage (Montag bis Freitag) verteilt werden. Eine davon abweichende Verteilung kann nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muß im Durchschnitt von 2 Monaten erreicht werden.

  3. Aus Anlaß der Neufestlegung der Arbeitszeit wird die Auslastung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen nicht vermindert. Bei einer Differenz zwischen Betriebsnutzungszeit und der Arbeitszeit für die einzelnen Arbeitnehmer kann der Zeitausgleich auch in Form von freien Tagen erfolgen. Dabei muß zur Vermeidung von Störungen im Betriebsablauf eine möglichst gleichmäßige Anwesenheit der Arbeitnehmer gewährleistet sein. Bei der Festlegung der freien Tage sind die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

§ 3:

§ 4:

Mehr-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

1. Mehrarbeit ist

  • bei Vollzeitbeschäftigung die über die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 2 Ziff. 1) in der Woche*,

hinausgehende Arbeitszeit.

*) Protokollnotiz:

Bei unterschiedlicher Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Ziff. 2 und 3 MTV) ist Mehrarbeit die Arbeitszeit, die über die jeweils festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht.

§ 5 – § 14:

§ 15:

Urlaubsanspruch

  1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
  2. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit).

§ 16:

Urlaubsdauer

  1. Der Urlaub beträgt für Arbeitnehmer die folgende Anzahl Arbeitstage:

    Lebensalter

    1982

    1983

    noch nicht 16 Jahre

    29

    30

    noch nicht 17 Jahre

    28

    30

    noch nicht 18 Jahre

    28

    30

    nach vollendetem 18. Lebensjahr

    30

    30

  2. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer in individueller regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat.

    Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Woche – ggf. auch im Durchschnitt m...

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