Leitsatz (amtlich)

1. Zur überwiegenden Ursächlichkeit des ausgeschiedenen Handlungsgehilfen an dem nachvertraglichen Zustandekommen von provisionspflichtigen Geschäften.

2. Die vom BAG entwickelten Grundsätze über die Grenzen eines vertraglichen Ausschlusses von überhangprovisionen im Sinne des § 87 I HGB gelten auch für Provisionansprüche gemäß § 87 III HGB.

3. Für die Vermittlung eines Rahmenvertrages steht dem Handlungsgehilfen bei Fehlen einer diesbezüglichen speziellen Vergütungsabrede allenfalls dann eine besondere Vergütung zu, wenn er dem Arbeitgeber durch den Rahmenvertrag einen wesentlichen wirtschaftlichen Wert verschafft.

 

Normenkette

HGB § 65 Abs. 3, § 87 Abs. 3; BGB § 612; HGB § 354

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.10.1984; Aktenzeichen 14 Ca 502/83)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 17. Okt. 1984 – 14 Ca 502/83 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufung wird auf 40.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung des Klägers im Zusammenhang mit einem vom Kläger vermittelten Rahmenvertrag.

Der Kläger war vom 1.4.1981 bis 31.8.1983 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Klägers. Der Kläger bezog bei der Beklagten neben einem jährlichen Gehalt von 35.775,– DM eine erfolgsabhängige Provision. Infolge einer Provisionsgarantie erzeilte er ein monatliches Garantieeinkommen von 4.415,– DM.

Im Mai 1983 vermittelte der Kläger einen für die Zeit vom 1.7.1983 bis 31.12.1987 geltenden Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und dem Bundesverband öffentlicher Binnenhäfen (im folgenden: BöB), dem 85 Binnenhäfen angehören. In dem Vertrag (Bl. 13 ff. d.A.) verpflichtete sich die Beklagte, mit den Häfen Verträge über EDV-Hardware und -Software abzuschließen. Sämtliche Leistungen und Preise waren dem Vertrag in einer Übersicht beigefügt. Für den BöB entstanden durch den Rahmenvertrag keine Verpflichtungen.

Bis zum Ausscheiden des Klägers kamen fünf von ihm selbst geschlossene Einzelverträge mit Mitgliedern des BöB zustande. Der Kläger erhielt für diese Verträge weder eine Provisionsabrechnung, noch eine Provisionszahlung.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Beklagte schulde ihm für diese Verträge gem.

§ 87 Abs. 1 HGB und für sämtliche weiteren aufgrund des Rahmenvertrages zustandekommenden Verträge gem. § 87 Abs. 3 HGB eine Provision. Zumindest stehe ihm aber für den Abschluß des Rahmenvertrages eine gesonderte Vergütung zu. Er habe der Beklagten durch den Rahmenvertrag eine wirtschaftlich wertvolle Position verschafft. Seine diesbezügliche Leistung dürfe nicht unvergütet bleiben.

Der Kläger hat beantragt,

1) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus allen Abschlüssen des „Rahmenvertrages” zwischen der Beklagten und dem Bundesverband öffentlicher Binnenhäfen vom 7./23.6.1983 Provisionen aufgrund der Vergütungsregelung (Anl. 6 zum Dienstvertrag –Geschäftsjahr 1983–) abzurechnen und die sich aus der Abrechnung ergebenden Provisionen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Kläger zu zahlen;

hilfsweise,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Vermittlung des Rahmenvertrages eine Vergütung zu zahlen, die sich nach dem Umsatz des jeweils im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag abgeschlossenen Einzelgeschäfts und der Vergütungsregelung (Anl. 6 zum Dienstvertrag –Geschäftsjahr 1983–) bemißt;

höchsthilfsweise,

die Vergütung in angemessener Höhe festzusetzen;

2) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über sämtliche Geschäfte aufgrund des Rahmenvertrages unmittelbar nach ihrem Abschluß unaufgefordert Rechenschaft zu legen, insbesondere über die fünf von ihm selbst abgeschlossenen Folgeverträge;

äußerst hilfsweise,

3) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine vom Gericht zu schätzende angemessene Entschädigung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen;

Für die nach dem Ausscheiden des Klägers mit einzelnen Häfen abgeschlossenen Verträge stehe dem Kläger keine Provision zu, weil dies durch Ziff. 7 Abs. 4 des Arbeitsvertrags ausgeschlossen sei (Dort heißt es; „Für erst nach Ihrem Ausscheiden zustandekommende Aufträge besteht in keinem Fall ein erfolgsabhängiger Vergütungsanspruch”.). Im übrigen habe der Kläger für diese Verträge schon deshalb keinen Provisionsanspruch, weil ihr Zustandekommen nicht überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei.

Die mit dem Abschluß des Rahmenvertrages verbundene Arbeit des Klägers sei durch das Garantieeinkommen des Klägers mitabgegolten. Durch den Rahmenvertrag habe sie keine wirtschaftlich wertvolle Position erlangt, zumal für den BöB und dessen Mitglieder keine Verpflichtung, insbesondere keine Abnahmeverpflichtung, begründet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger über die fünf von ihm selbst abgeschlossenen Geschäfte Rechenschaft zu legen; im übrigen hat...

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