Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Entgeltfortzahlung. Auslegung eines Tarifvertrages

 

Normenkette

EFZG § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 01.03.2000; Aktenzeichen 5 Ca 419/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.10.2002; Aktenzeichen 5 AZR 356/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01. März 2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt – 5 Ca 419/99 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Berufungsrechtszug auf 1.034,50 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Bewachungsgewerbes.

Der am 11. Juli 1937 geborene Kläger war seit dem 01. Oktober 1996 bei der Beklagten als Wachmann beschäftigt und vornehmlich im Werk R. der Firma … eingesetzt. Er erhielt einen Stundenlohn von 16,– DM brutto zuzüglich Zuschlägen. Die Einsatzzeiten wechselten.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die jeweils vom Hessischen Ministerium für Frauen. Arbeit und Sozialordnung für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen Anwendung. Dies waren im Jahre 1999 der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen sowie der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen, beide in der Fassung vom 31. August 1998 und beide für allgemeinverbindlich erklärt am 26. Januar 1999 mit Wirkung ab 01. September 1998 (BAnz. Nr. 33/99 vom 18. Februar 1999).

Der Manteltarifvertrag vom 31. August 1998 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 8

Arbeitszeit

1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden ausschließlich der Pausen.

Sie darf in einem Berechnungszeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Monaten im Durchschnitt 174 Stunden nicht überschreiten. Auf den einzelnen Monat gesehen, beträgt die maximale Arbeitszeit 200 Stunden.

3. Im Objektsicherungsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, einschließlich der Pausen, auf 12 Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft (40 %) fällt.

Sie darf grundsätzlich 264 Stundenmonatlich nicht überschreiten und darf um höchstens 24 Stunden auf maximal 288 Stunden monatlich verlängert werden.

§ 9

Pausen, Ruhezeiten und Freizeit

6. Der Arbeitnehmer hat Anspruch:

  1. nach sieben aufeinanderfolgenden Arbeitstagen auf eine zusammenhängende Freizeit einschließlich der Ruhezeit von mindestens 36 Stunden;
  2. einmal im Kalendermonat auf eine zusammenhängende Freizeit einschließlich der Ruhezeit von mindestens 72 Stunden, wenn er im 24-Stunden-Schichtrhythmus eingeteilt ist.

§ 13

Krankenbezüge

1. Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er dies unverzüglich, und zwar vor dem dienstplanmäßigen Arbeitsbeginn, dem Arbeitgeber mitzuteilen.

3. Als Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer bis zur Dauer von sechs Wochen für jeden Krankheitstag (Krankheitstage sind Kalendertage) 1/364 durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes der letzten 12 Abrechnungsmonate (Einmalzahlungen ausgenommen), welches der Arbeitnehmer vor Beginn der Krankheit erhalten hat. Basis für diese Berechnung ist das/der 100%ige Gehalts/Lohn gemäß § 7 Abs. 4 (Einmalzahlungen ausgenommen).

Der Kläger war vom 01. bis zum 21. Februar 1999 täglich zur Arbeit eingeteilt wie aus dem Schichtplan Bl. 25 d.A. ersichtlich, d. h. er hatte nur am 07. Februar 1999 eine Freischicht. Die Schichtdauer betrug täglich 12 Stunden. Die Beklagte hat den aus der dargestellten Arbeitszeit vom 01. bis zum 21. Februar 1999 für täglich 12 Arbeitsstunden sich ergebenden Lohnanspruch des Klägers erfüllt. Für die Tage vom 22. bis zum 28. Februar 1999 waren für den Kläger Freischichten eingeplant als Ausgleich für die vom 01. bis zum 21. Februar 1999 geleistete Arbeitszeit.

Der Kläger war vom 22. Februar bis zum 07. März 1999 infolge Krankheit Arbeitsunfähig. Er legte der Beklagten die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Aufgrund dieser Krankmeldungen wurde der für den Kläger erstellte Einsatzplan für den Monat Februar 1999 (Bl. 4 d.A.) nachträglich abgeändert, in dem dort die Krankheitszeiten des Klägers eingetragen wurden.

Die Beklagte leistete wegen der Krankheit des Klägers ab 01. März 1999 Entgeltfortzahlung. Sie weigerte sich jedoch, ihm für die Krankheitszeit vom 22. bis zum 28. Februar 1999 Lohn zu zahlen.

Mit Schreiben vom 03. Mai 1999 (Bl. 9–11 d.A.) hat der Kläger unter anderem in Nr. 2. einen Lohnanspruch für die Zeit vom 22. bis zum 28. Februar 1999 geltend gemacht.

Mit der Klage vom 04./05. Oktober 1999 hat der Kläger von der Beklagten Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 22. bis zum 28. Februar 1999 in Höhe von 1.644,16 DM brutto verlangt. Er ist der Auffassung gewesen, ihm stehe für diesen Zeitraum wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Lohn zu, obwohl für ihn für den gleichen Zeitraum Freizeitausgleich eingeplant gewesen sei. Für die Berechnung des Klagebetrages wird auf Seite 2 und 3 der Klageschrift Bezug...

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