Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe im Krankheitsfall

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung der Übernahme von Heilpraktikerkosten durch die Krankenkasse stellt keine Ablehnung einer Sachleistung i.S. des § 4 Abs. 5 S. 3 BhV HE dar. Aufwendungen des Pflichtversicherten für eine Heilpraktikerbehandlung sind daher nicht beihilfefähig.)

 

Normenkette

BAT § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 06.08.1987; Aktenzeichen 2 Ca 622/86)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.08.1991; Aktenzeichen 6 AZR 541/88)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 6. August 1987 – 2 Ca 622/86 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Beihilfe im Krankheitsfall bei Inanspruchnahme von Heilpraktikerleistungen.

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) sowie der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ist Mitglied der D. A. (…), einer Ersatzkasse.

1984, 1985 und 1986 befand sich die Klägerin wegen gesundheitlicher Beschwerden in heilpraktischer Behandlung. Sie wandte für Heilpraktikerleistungen 650,– DM auf und für Arzneimittel, welche ihr von den sie behandelnden Heilpraktikern verschrieben wurden, insgesamt 1.729,78 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beihilfeantrag der Klägerin nebst Anlagen verwiesen (Hülle Bl. 4 d.A.). Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse der Klägerin erfolgte nicht. Die D. beteiligt sich nach ihren Versicherungsbedingungen nicht an den Kosten der Behandlung durch einen Heilpraktiker sowie den Kosten der durch einen Heilpraktiker verordneten Arzneimittel (vgl. Auskunft vom 22.6.1987, Bl. 16, 17 d.A. sowie von 25.6.1987, Bl. 18 a d.A.).

Die von der Klägerin für das Jahr 1984 geltend gemachten Positionen waren bereits einmal Gegenstand eines zwischen den Parteien geführten Rechtsstreites, welcher durch Klagerücknahme seitens der Klägerin beendet wurde.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin erneut einen Anspruch auf Beihilfe zu den aufgewandten Leistungen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach den einschlägigen Beihilfevorschriften stehe ihr ein Anspruch zu, da der Träger der Krankenversicherung die Erbringung von Sachleistungen ablehne. Entsprechend werde die Beihilferegelung auch im Lande Nordrhein-Westfalen praktiziert. Für das Bundesland Hessen könne nichts anderes galten. Bei dem für sie maßgeblichen Beihilfesatz von 50 % belaufe sich ihr Anspruch auf 1.164,89 DM.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.164,89 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß Aufwendungen für Heilpraktiker bei Pflichtversicherten nicht beihilfefähig sind. Die Klägerin habe in übrigen keinen ordnungsgemäßen Antrag gestellt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil von 6.8.1987 abgewiesen. Es hat den Anspruch als in der Sache nicht begründet, im übrigen zum größten Teil als verfristet angesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen das ihr am 16.9.1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.10.1987 Berufung eingelegt und diese am 11.11.1987 begründet.

Die Klägerin bleibt bei ihrer Auffassung, Heilpraktikerkosten seien auch bei Pflichtversicherten beihilfefähig. Sie könne nicht auf Sachleistungen ihrer Krankenkasse verwiesen werden. Diese gewähre gerade keine Behandlung durch einen Heilpraktiker. Insofern greife der Grundsatz der Vorrangigkeit von Sachleistungen nicht. Die von der Krankenkasse angebotene Behandlung durch einen Arzt sei keine die Behandlung durch einen Heilpraktiker ausschließende Leistung. Beide Leistungen seien qualitativ unterschiedlich.

Ihre Ansprüche seien auch nicht verfristet. Für Angestellte gelte die auf das Beamtenverhältnis zugeschnittene einjährige Antragsfrist nicht. Vielmehr sei abzustellen auf eine zweijährige Verjährungsfrist.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 6.8.1987 – 2 Ca 622/86 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.164,89 nebst 4 % Zinsen seit dem 24.2.1987 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Nach dem maßgeblichen Grundsatz der Verweisung des Pflichtversicherten auf Sachleistungen scheide die Gewährung von Beihilfe für Heilpraktikerleistungen aus. Die Klägerin habe ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen können. Es liege also kein Fall der Versagung von Leistungen durch die Krankenkasse vor. Im übrigen habe die Klägerin die einjährige Antragsfrist zu beachten, so daß der größere Teil eventueller Ansprüche ohnehin verfallen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen In...

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