Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsunfähigkeit und Weihnachtsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis wegen der Bewilligung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente geruht hat gemäß den Regelungen des RTV zwischen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. und der DAG vom 20. Mai 1994, scheidet bei Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 24 Absatz 6 RTV aus dem Arbeitsverhältnis aus. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Wihnachtszuwendung nach § 17 Absatz 2 2. Abschnitt RTV, da der Anspruch wegen des langjährigen Ruhens des Arbeitsverhältnisses vor dem Ausscheiden auf Null gekürzt worden ist gem. § 17 Absatz 3 Satz 2 RTV.

 

Normenkette

BGB § 611; TVG § 1 Abs. 1; Rahmentarifvertrag zwischen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen eV und der DAG v.20.05.1994 § 24 Abs. 6, § 17 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 20.09.2002; Aktenzeichen 6 Ca 150/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen 10 AZR 398/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. September 2001, Az.: 6 Ca 150/01, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Weihnachtszuwendung, die auch Voraussetzung der Zahlung einer Ergebnisbeteiligung aufgrund einer Betriebsvereinbarung ist.

Der Kläger war gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15. August 1980 (Anlage K1, Bl. 4 und 5 d.A.) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dann bei der Beklagten als Installationsmeister beschäftigt. Der Kläger bezog seit dem 01. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 2000 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. In diesem Zeitraum ruhte das Arbeitsverhältnis. In den Jahren 1992 und 1993 erhielt der Kläger jeweils eine Weihnachtszuwendung in voller Höhe und im Jahr 1994 erhielt der Kläger eine anteilige Weihnachtszuwendung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer nach dem Rentenbescheid der BfA vom 22. Dezember 2000 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 (§ 24 Absatz 6 RTV). Die befristete Erwerbsunfähigkeitsrente wurde zum 01. Januar 2001 in eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente umgewandelt.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der Rahmentarifvertrag zwischen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. und der Deutschen Angestelltengewerkschaft vom 20. Mai 1994 (= RTV 1994, Auszug als Anlage K2. Bl. 6–9 d.A.) Anwendung.

Nach § 17 des RTV 1994 gilt:

„1) Die Arbeitnehmer erhalten anlässlich des Weihnachtsfestes eine Weihnachtszuwendung mindestens in Höhe von 60% der laufenden Arbeitsbezüge eines Monats. …

2) Die Weihnachtszuwendung steht jedem Arbeitnehmer zu, der sich am 30. November in einem unbefristeten, einem auf mehr als 12 Monate befristeten oder unmittelbar an das Ausbildungsverhältnis anschließenden Arbeitsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres andauert. Sie wird in Höhe von 1/12 des nach Absatz 1 zustehenden Betrages für jeden vollen Monat bezahlt, in dem das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr bestanden hat.

Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres vordem 01. Dezember infolge Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (auch zeitlich befristete) ausscheiden oder in den Ruhestand treten, erhalten eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 1/12 der laufenden Arbeitsbezüge im Monat ihres Ausscheidens für jeden vollen Monat, in dem ihr Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr bestanden hat. …

3) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen Grundwehrdienstes, Zivildienstes, Eignungsübung oder Erziehungsurlaubes ruht, wird die Weihnachtszuwendung in Höhe von 1/24 des nach Absatz 1 zustehenden Betrages für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis ruht, gekürzt. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit oder aus sonstigen Gründen ruht, und für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld wird die Weihnachtszuwendung in Höhe von 1/12 des nach Absatz 1 zustehenden Betrages für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis ruht bzw. für den Arbeitslosengeld bezogen wird, gekürzt. Für Zeiten einer Wehrübung findet keine Kürzung statt.”

Nach § 24 RTV 1994 gilt:

„…

(6) Wird ein Arbeitnehmer im Sinne der gesetzlichen Vorschriften berufs- oder erwerbsunfähig und erhält er deshalb Leistungen aus der Rentenversicherung, die er rechtzeitig zu beantragen hat, so endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit dem Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid über diese Leistungen zugeht.

Ist die Rente zeitlich befristet, so endet das Arbeitsverhältnis ebenfalls nach Maßgabe des Satzes 1. Bei Unternehmen, die einer Versorgungskasse (ZVK, VBL) angehören, ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Zeitrente ….”

Nach § 26 RTV 1994 gilt:

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen spät...

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