keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktionsrecht. Versetzung. betriebsbedingte Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist auf ein Arbeitsverhältnis deutsches Recht anzuwenden gilt eine „Arbeitsordnung” des Arbeitgebers mit Sitz im Ausland nur dann für das Arbeitsverhältnis, wenn dies vereinbart ist, nicht aber auf Grund ihres Rechtscharakters als Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Dies wäre nur nach den ausländischen Recht zu beurteilen.

 

Normenkette

KSchG 1; KSchG 23; EGBGB 30

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.09.2006; Aktenzeichen 8 Ca 1949/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.10.2009; Aktenzeichen 2 AZR 654/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 19. September 2006 – 8 Ca 1949/06 – teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers von Frankfurt nach Athen in die Zweigstelle Axxxxxxxxxxxx vom 21.02.2006 vom 23.02.2006 unwirksam ist.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger* zu 20 %, die Beklagte* zu 80 % zu tragen.
  4. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie verschiedener Änderungskündigungen.

Der Kläger ist am XX.XX.19XX geboren und griechischer Staatsangehöriger. Er ist seiner Ehefrau und zwei seiner vier Kinder zum Unterhalt verpflichtet. Er wurde von der Beklagten am 16. August 1977 in Griechenland angestellt und dort zunächst in verschiedenen Zweigstellen beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitvertrag aus dieser Zeit gibt es nicht.

Ab dem 01. Juli 1987 wurde der Kläger für die Beklagte in Deutschland tätig. Unter dem 09. Juni 1987 hatte der Kläger eine Erklärung folgenden Inhalts unterschrieben:

„Ich, Bxxxxxxxxxxxxxx, Angestellter der Nationalbank von Griechenland Eolou 86, versetzt in die Filiale Düsseldorf, als Beauftragter, gemäß Akt mit der Nummer 210/02061987 des Gouverneurs der Nationalbank von Griechenland, erkläre hiermit vorbehaltlos, dass ich für die gesamte Dauer meiner Tätigkeit in der oben genannten Einheit oder in einer anderen Auslandseinheit meine Gleichstellung in vollem Umfang mit dem dort ansässigen Person in Sachen der Gewährung des Jahrsurlaubs, des Urlaubs wegen Eheschließung, Krankheit, Entbindung und Wochenbetts, Mutterschaft, sowie in Fragen der Arbeitszeit der Feiertage, der Überstunden etc. akzeptiere.

Mit dieser Erklärung nehme ich vertraglich die Unterwerfung meines Verhältnisses in der Bank unter das ausländische Recht an, wenn es um die oben genannten Angelegenheiten geht und erkenne hiermit an, dass jede arbeitsrechtliche Streitigkeit, die in den oben genannten Fällen erwähnt wird, in die Zuständigkeit der Gerichte des ausländischen Staates fällt, wo auch diese Streitigkeit entstanden ist.”

Der Kläger erhielt zunächst eine Vergütung, die sich aus Grundbezügen und einer „Zulage für Lebensumstände” zusammensetzte. Die Vergütung zahlte die deutsche Niederlassung dem Kläger. Seit dem 01. Juli 1994 zahlte die Beklagte ihm zusätzlich zu Gehalt, Zulage, Mietzuschuss, vermögenswirksamer Leistung und dem geldwerten Vorteil für einen Dienstwagen die Hälfte des griechischen Tarifgehalts, das bei einer Tätigkeit in Griechenland anfallen würde. Der Kläger war sodann in der Frankfurter Hauptniederlassung der Beklagten tätig, später in einer Filiale in Düsseldorf und als Leiter der Filiale in Stuttgart. Zuletzt war er wieder in Frankfurt eingesetzt.

Bei der Beklagten bestand eine Organisationsordnung, die aufgrund der Rechtsprechung des Obersten griechischen Gerichts, des Areopag Gesetzeskraft hatte. Diese Organisationsordnung wurde durch eine „Arbeitsordnung” vom 09.03.2001 abgelöst. Dabei handelt es sich um eine „betriebliche Vereinbarung” zwischen der Beklagten und dem „Verein der Angestellten der Nationalbank von Griechenland”, einer Gewerkschaft. Diese Vereinbarung wurde bei der zuständigen Behörde für Arbeitskontrolle eingereicht.

Die Arbeitsordnung enthält in ihrer Fassung vom 18. Juni 2002 folgende Bestimmung:

Art. 33

Auflösung des Angestelltenverhältnisses

Der Arbeitsvertrag mit dem Personal der Bank wird aufgelöst:

  1. Mit dem Tod des Angestellten.
  2. Mit dem schriftlichen Rücktritt des Angestellten, der die Auflösung des Vertrages bewirkt, ohne dass die Annahme oder die Zustimmung der Bank erforderlich ist.
  3. Mit Kündigung des Arbeitsvertrages seitens der Bank aus wichtigem Grund.
  4. Wegen Auferlegung der Strafe der endgültigen Absetzung nach dem Art. 29 dieser Arbeitsordnung.
  5. Von Rechts wegen, wegen ungerechtfertigter oder willkürlicher Abwesenheit des Angestellten, für einen Zeitraum von mindestens einem (1) Monat.

… Art. 34

Gültigkeit und Umfang der Ordnung

Diese Ordnung wird nicht angewandt:

  1. Auf das Personal, das eingestellt und im Ausland beschäftigt wird, unter dem Vorbehalt der Vorschriften des Art. 35 dieser Arbeitsordnung.

Art. 35

Einordnung des lokalen Personals der Filialen der Bank in den Ländern der Europäischen Union

  1. Das Personal, das zwecks Beschäftigung in...

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