keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselschichtzulage. Wechselschichtarbeit
Leitsatz (amtlich)
Damit Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne angenommen werden kann, muss der Arbeitnehmer gemäß § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu 2 Nachtschichten herangezogen werden. Es genügt nicht, dass die Schichtpläne regelmäßig Nachtschichten vorsehen. Vielmehr müssen sie für die Zahlung einer Wechselschichtzulage tatsächlich innerhalb des tarifvertraglich vorgesehenen Zeitraumes geleistet werden.
Normenkette
TVöD-BT-K 48 II
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 11.01.2008; Aktenzeichen 4 Ca 303/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 11. Januar 2008 – 4 Ca 303/07 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage.
Die Klägerin war seit 1989, zuletzt aufgrund des Änderungsvertrages mit Wirkung ab 01. Mai 2003, mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden als Krankenschwester in dem ursprünglich von dem Landeswohlfahrtsverband Hessen unterhaltenden Zentrum für A beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung.
Mit Wirkung zum 19. Dezember 2007 wurde das Zentrum für A privatisiert und als Zentrum für A gGmbH in das Handelsregister eingetragen. Aufgrund des Landesbezirkstarifvertrages Nr. 37/06 (Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten aufgrund der Gründung von gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung beim Landeswohlfahrtsverband Hessen) ist die Beklagte in das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin eingetreten.
Außerhalb arbeitsfreier Zeiten wie Urlaub oder Krankheit leistet die Klägerin monatlich mindestens 2 Nachtdienste, zuletzt am 31. Juli 2006. In der Zeit vom 07. August bis 24. August 2006 befand sich die Klägerin im Erholungsurlaub und vom 06. September bis 08. September 2006 war sie wegen der Erkrankung ihres 12-jährigen Kindes von der Arbeitsleistung befreit. Am 20. September 2006 leistete die Klägerin sodann wieder einen Nachtdienst. In den Monaten August und September 2006 zahlte der Landeswohlfahrtsverband Hessen an die Klägerin lediglich eine ihrer Teilzeitarbeit entsprechende anteilige Schichtzulage, nicht aber eine dementsprechende Wechselschichtzulage. Mit Schreiben vom 23. März 2007 machte die Klägerin die Differenz zwischen der Schichtzulage und der Wechselschichtzulage für die Monate August und September 2006 erfolglos geltend. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen Schicht- und Wechselschichtzulage in der zwischen den Parteien rechnerisch außer Streit stehenden Höhe von 89,81 EUR brutto für die Monate August und September 2006 in Anspruch. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrages der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – Bl. 38 – Bl. 40 d. A. – ergänzend Bezug genommen.
Mit dem am 11. Januar 2008 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 21 Satz 1 TVöD-K regele für die Fälle der Entgeltfortzahlung in welcher Höhe und in welcher Zusammensetzung die Klägerin ihre monatliche Vergütung beanspruchen könne. Danach seien im Falle der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub im Sinne des § 26 Abs. 1 TVöD-K wie auch bei der Arbeitsbefreiung wegen Erkrankung eines Kindes im Sinne des § 29 TVöD-K das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weiterzuzahlen. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 40 – Bl. 42 d. A. ergänzend Bezug genommen. Gegen dieses am 10. März 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09. April 2008 Berufung eingelegt und diese mit dem beim Hess. Landesarbeitsgericht am 07. Mai 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie meint, dass der Klägerin die Zulage nicht zustehe, da sie nicht in dem vom Tarifvertrag vorgesehenen Umfang Nachtschichtarbeit geleistet habe. Auf die Protokollerklärung zu § 27 TVöD-K könne sie sich nicht berufen, da sie ausschließlich für den Sonderurlaub gelte. Über die Vorschrift zur Entgeltfortzahlung könne sie lediglich für den Zeitraum ihres Erholungsurlaubs die Wechselschichtzulage verlangen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 11. Januar 2008 – 4 Ca 303/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und meint unter Hinweis auf das Rundschreiben des BMI vom 22.12.2005, das die Protokollerklärung zu d...