Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Ärztin in die Entgeltgruppe Ä 5b) gemäß § 10 nach dem TV-Ärzte Hessen
Leitsatz (amtlich)
Das Erfordernis der größeren Organisationseinheit im Sinne des § 10 TV-Ärzte Hessen kann nach § 10 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte Hessen durch Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden.
Normenkette
TV-Ärzte HE § 10
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 13 Ca 5356/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2009 – 13 Ca 5356/08 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01. April 2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 1 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) und seit April 2009 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen zu zahlen und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe Ä 5 Stufe 1 bzw. Stufe 2 TV-Ärzte Hessen und der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 1 bzw. seit 01. Januar 2009 Stufe 2 TV Ärzte Hessen vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin arbeitet seit 01. Oktober 1992 in dem A. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand bis 31. Dezember 2007 zum Land Hessen (erstinstanzliche Beklagte zu 1) und Berufungsbeklagte zu 1); im Folgenden: Land Hessen) und ging mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gemäß § 100 h Abs. 4 HHG mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftungsuniversität (erstinstanzliche Beklagte zu 2) und Berufungsbeklagte zu 2), im Folgenden: Beklagte), über, als die bisher in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführte B, zu der das A gehört, in eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt wurde. Nach § 6 der Satzung des Universitätsklinikums leitet der Klinikvorstand das Universitätsklinikum; er ist Vorgesetzter der Beschäftigten. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2008, wegen dessen Inhalts auf die Kopie des Arbeitsvertrags (Bl. 17 f. d.A.) Bezug genommen wird. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung findet der Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 Anwendung.
Die Klägerin ist seit Juli 2002 Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Eine Zusatzausbildung ist in diesem Fachgebiet nach der Weiterbildungsordnung Hessen nur für „forensische Psychiatrie” vorgesehen und für die konkrete Tätigkeit der Klägerin in der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie nicht erforderlich. Die Klinik, die bis zum 31. März 2009 von Prof. Dr. C geleitet wurde, verfügt über 129 Betten. Sie umfasst mehrere Stationen, drei Ambulanzen sowie die Bereiche der Psychosomatik und Sexualmedizin. Im Organigramm der Klinik vom 03. April 2007 ist die Klägerin als Oberärztin und Leiterin der Stationen Schizophrenie und Tagesklinik aufgeführt. Wegen der Einzelheiten der Organisation wird auf das Organigramm (Bl. 21 d.A.), das Teil des Qualitätsmanagementhandbuchs und durch die Fachvorgesetzten der Klägerin erstellt worden ist, verwiesen. Auf der durch die Fachvorgesetzten der Klägerin betreuten Homepage der Klinik ist die Klägerin im Jahr 2008 als Leiterin der Tagesklinik (Bl. 22 f. d. A.) und als Leiterin der Station Akutpsychiatrie (Bl. 40 d.A.) benannt.
Die Klägerin leitete ab August 2004 verschiedene Stationen der Klinik aufgrund Anweisung von Prof. Dr. C Dabei war sie für die fachspezifische Diagnostik und Behandlung, die Vorbereitung und Durchführung von Diagnosekonferenzen und Oberarztvisiten, die Koordinierung organisatorischer Abläufe, die Anfertigung von Gutachten sowie die Ausbildung, Anleitung und Supervision der Fachärzte und Ärzte in der Weiterbildung verantwortlich. Ihr oblag die Verantwortung für die getroffenen Entscheidungen, insbesondere über die Diagnose, die Behandlung und Entlassung. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen des Klinikbetriebs wird auf die Kopie eines Musterwochenplans (Bl. 157 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin leitete ab August 2004 bis Dezember 2004 zunächst aufgrund der Anweisung durch Prof. Dr. C die Station Psychosen und Persönlichkeitsstörungen (heute „Schizophrenie”, Station 93-13). Diese Station ist mit 22 vollstationären Betten sowie zwei tagesklinischen Behandlungsplätzen ausgestattet. Es sind zwei Ärzte/Ärztinnen und ein Psychologe tätig. Ferner sind der Station 18 Pflegekräfte (14 Vollzeit-Planstellen), eine Gruppenleitung und eine Stationssekretärin, ein Ergotherapeut, ...