Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 05.08.1998; Aktenzeichen 7 Ca 4423/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.08.2001; Aktenzeichen 5 AZR 699/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. August 1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden (7 Ca 4423/97) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 08. September 1974 geborene D. B. ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und bei der Klägerin gesetzlich gegen Krankheit versichert.

B. war jedenfalls in den Jahren 1996 und 1997 beim beklagten Land als Waldarbeiter beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis zwischen B. und dem beklagten Land gilt kraft Tarifbindung und ausdrücklicher Vereinbarung der zwischen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr andererseits abgeschlossene Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden vom 26. Januar 1982 in der Fassung vom 18. September 1996 – MTW –.

Nach dessen § 1 (Geltungsbereich) gilt dieser Tarifvertrag unter anderem für Arbeitnehmer des Landes Hessen, die in den Forstverwaltungen mit Tätigkeiten beschäftigt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegen (Waldarbeiter). Der Tarifvertrag enthält darüber hinaus unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 45

Krankenbezüge

(1) Wird der Waldarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10.

(2) Der Waldarbeiter erhält für die Tage, an denen er eine volle Arbeitsschicht wegen Arbeitsunfähigkeit versäumt, bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Durchschnittslohnes für jede Stunde, die er nach § 8 oder auf Grund des Arbeitsvertrages zu leisten hätte.

Wird der Waldarbeiter infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig, hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabs. 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn

  1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
  2. seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(10) Ist das Arbeitsverhältnis nach § 62 beendet worden, ist zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit durch die übrigen Waldarbeiter auch der infolge Erkrankung oder Unfalls arbeitsunfähige Waldarbeiter wieder einzustellen, es sei denn, dass er im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat…

Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsunterbrechung ist auf die Bezugsfristen nach den Absätzen 2 und 4 bis 6 anzurechnen.

§ 62

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen

Wird infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände die Weiterführung der Arbeiten unmöglich und werden deshalb die Arbeiten unterbrochen, gilt das Arbeitsverhältnis ohne besondere Kündigung mit dem Eintritt der Unterbrechung als beendet. Sobald die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, ist der Waldarbeiter wieder einzustellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Aufforderung nicht unverzüglich wieder aufnimmt oder wenn während der Unterbrechung ein Sachverhalt eintritt, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung (§ 59) berechtigt hätte.

Die bis zur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses erworbenen tariflichen Rechte leben nach der Wiedereinstellung wieder auf; dies gilt auch für den Urlaubsanspruch. Sind dem Waldarbeiter während der Unterbrechung Aufwendungen entstanden, die im bestehenden Arbeitsverhältnis beihilfefähig gewesen wären, gelten diese Aufwendungen als beihilfefähig, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Beendigung der Unterbrechung unverzüglich wieder aufgenommen hat.

§ 67

Ausschlussfrist

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt.

Bei Lohnansprüchen beginnt die Ausschlussfrist mit dem Ende des Kalendermonats, der auf den Tag folgt, an dem dem Waldarbeiter die Lohnabrechnung zugegangen ist.

Der Arbeitnehmer B. war wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig am 20. Dezember 1996 sowie vom 06. Januar bis zum 02. März 1997. Wegen schlechter Witterung hat das beklagte Land die Arbeitsverhältnisse der Waldarbeiter im Arbeitsbereich des Klägers vom 08. bis zum 26. Januar 1997 unter Berufung auf § 62 MTW unterbrochen. Das beklagte Land zahlte an D. B. Entgelt für die Krankheitszeiten am 20. Dezember 1996,...

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