Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.03.1997; Aktenzeichen 17 Ca 5720/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 12.03.1997 – 17 Ca 5720/96 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.
Die 1961 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit 15.07.1986 in deren Reservierungsabteilung beschäftigt. Ihre Monatsvergütung belief sich zuletzt auf brutto DM 3.600,00.
Die Klägerin, die am 10.02.1992 entbunden hatte, befand sich bis zum 10.10.1995 in Erziehungsurlaub. Mit Fax vom 10.10.1995 aus Indien legte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis 27.10.1995 vor. Mit weiterem Fax vom 27.10.1995 erreichte die Beklagte eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis 17.11.1995. Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 20.11.1995 bis 08.12.1995 attestierte der Arzt Dr. … mit 3 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und für die Zeit vom 10. bis 29.12.1995 sowie 02.01. bis 13.01.1996 der Arzt Dr. … mit weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Für die Zeit danach legte die Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes Dr. … vor.
Mit Schreiben vom 10.01.1996 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis daraufhin zum 30.04.1996 gekündigt, dann allerdings nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage und erfolglos durchgeführtem Gütetermin vom 26.04.1996 mit weiterem Schreiben vom 29.04.1996 die Rücknahme dieser Kündigung erklärt. Mit Anwaltsschreiben vom 30.04.1996 ließ die Klägerin daraufhin erklären:
„Meine Mandantin hat mir Ihr Schreiben vom 29.04.1996 vorgelegt, so daß ich erfreut feststellen kann, daß Ihrerseits eingesehen worden ist, daß die Kündigung unberechtigt war.
Wie meine Mandantin Ihnen bereits mitgeteilt hat, ist sie zur Zeit noch arbeitsunfähig, es ist aber davon auszugehen, daß sie alsbald wieder arbeitsfähig wird.
Nun werden Sie Verständnis dafür haben, daß meine Mandantin aufgrund der bisherigen Prozeßführung nicht davon ausgehen konnte, daß die Kündigung zurückgenommen wird, so daß sie einschneidende private Dispositionen getroffen hat, die sie veranlassen, nunmehr ihren Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.
Namens und im Auftrag meiner Mandantin darf ich Sie deshalb bitten, meiner Mandantin ab dem 05.05.1996 den gesamten Jahresurlaub zu gewähren. Dagegen dürfte aus betrieblicher Sicht nichts sprechen, da Sie nicht damit rechnen konnten, daß meine Mandantin ihren Dienst wieder aufnimmt. Andererseits ist meine Mandantin aus persönlichen Gründen dringend auf den gesamten Jahresurlaub angewiesen.”
Mit Antwortschreiben vom 03.05.1996 weigerte sich die Beklagte, der Klägerin ab 05.05.1996 den gesamten Jahresurlaub zu gewähren und wies zur Begründung darauf hin, daß im Mai/Juni Hochsaison herrsche und niemandem in der Vergangenheit hier mehr als 2 Wochen Urlaub gewährt worden sei. Entsprechend werde auch 1996 verfahren. Im übrigen könne nur arbeitsfähigen Arbeitnehmern Urlaub gewährt werden, die Klägerin jedoch sei noch arbeitsunfähig erkrankt. Abschließend wurde die Klägerin zur Arbeitsaufnahme aufgefordert, sofern sie gesundgeschrieben sei.
Die Klägerin erschien auch in der Folgezeit nicht zur Arbeit bei der Beklagten.
Mit Schreiben vom 06.05.1996 antwortete der Bevollmächtigte der Klägerin u. a.:
„Zum einen gehe ich davon aus, daß meine Mandantin alsbald wieder arbeitsfähig ist, so daß sie dann ihren Urlaub antreten kann. Die Besonderheit der Situation liegt so, daß meine Mandantin berecht ist, nunmehr selbst den Urlaub anzutreten.
…
Nach alledem darf ich Sie bitten, zu veranlassen, daß meiner Mandantin das Urlaubsentgelt gem. § 11 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt wird.
Sollte das nicht innerhalb der nächsten Woche geschehen, wird meine Mandantin Zahlungsklage erheben.”
Mit weiterem Schreiben vom 31.05.1996 forderte der Bevollmächtigte der Klägerin Zahlung der Vergütung für Mai 1996.
Die Beklagte nahm zur Vergütungsforderung im Schreiben vom 03.06.1996 wie folgt Stellung:
„… bezugnehmend auf Ihr vorgenanntes Schreiben teile ich Ihnen mit, daß sich ein fehlender Auszahlungsbetrag für den Monat Mai wahrscheinlich aus dem Umstand ergibt, daß Ihre Mandantin weiterhin krankgeschrieben ist und der Entgeltforzahlungszeitraum von 6 Wochen sein Ende gefunden hat. Warum Ihrer Mandantin Urlaubsvergütung zustehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Ihre Mandantin ist weiterhin arbeitsunfähig geschrieben.”
Am 13.06.1996 erhob die Klägerin Zahlungsklage beim Arbeitsgericht betreffend Vergütung Mai und Juni 1996 in Höhe von je DM 3.600,00 brutto und führte in der Klagebegründung u. a. aus:
„Die Klägerin weist bereits jetzt darauf hin, daß sie naturgemäß nicht in der Lage ist, nach Ende des Urlaubs ihre Arbeitskraft tatsächlich zu erbringen, solange sich die Beklagte mit erheblichen Gehaltszahlungen bzw. Zahlungen von Urlaubsvergütungen in Rückstand befindet. D...