Zugelassene Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieblicher Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge

 

Leitsatz (amtlich)

Das Einziehen von Edelstahlrohren in Schornsteine ist ohne Rücksicht auf die Art und Intensität der Verbindung mit dem Schornstein als Schornsteinbauarbeit eine bauliche Leistung im Sinne des: Verfahrenstarifvertrages-Bau. (Revision zugelassen).

 

Normenkette

TVG § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1-2; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 26

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 01.06.1990; Aktenzeichen 6 Ca 2772/89)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.1994; Aktenzeichen 10 AZR 554/91)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. Juni 1990 – 6 Ca 2772/89 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt

1) an die Klägerin 21.903,68 DM (i. W. einundzwanzigtausendneunhundertunddrei 68/100 Deutsche Mark) zu zahlen;

2) der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 1989 bis Dezember 1989 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkasse des Baugewerbes in den genannten Monaten angefallen sind;

3) Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunfterteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, der Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: 2.000,-- DM.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des zurückgenommenen Teils der Klage werden der Klägerin zu 28,5 v.H., der Beklagten zu 71,5 v.H. auferlegt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer zuletzt noch für die Zeit von Juli 1985 – Dezember 1988 in Höhe von 21.903,68 DM, auf Erteilung von Auskünften für die Zeit von Januar – Dezember 1989 und für den Fall einer nichtfristgerechten Erteilung der Auskünfte auf Zahlung einer Entschädigung von zuletzt noch 5.400,– DM.

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland. Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitgeber verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie viele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, sie beschäftigten, deren Bruttolohnsumme und die auf diese entfallenden Beiträge sowie die sich ergebenden Beiträge an die Klägerin zu zahlen. Der Beitragssatz betrug 1985 19,9 v. H., 1986 22,2 v. H., 1987 und 1988 22,0 v. H. und 1989 21,1 v. H.. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung richtete sich bis Ende 1986 nach § 12 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 in den Fassungen vom 12. Dezember 1984 und vom 17. Dezember 1985 (Verfahrenstarifvertrag, VTV 1983), danach nach § 24 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren vom 12. November 1986 (VTV 1986), die zur Auskunfterteilung nach § 27 VTV 1986 in der Fassung vom 06.01.1989. Diese Tarifverträge waren für allgemeinverbindlich erklärt. Die Beklagte ist mit dem Unternehmensgegenstand „die Sanierung und der Bau von Schornsteinen sowie der Vertrieb von offenen Kaminen und Kachelöfen und des entsprechenden Zubehörs” in das Handelsregister des Amtsgerichts Wittlich zu HR B 1417 (Bl. 86 d. A.) eingetragen. Der Geschäftsführer der Beklagten ist Schornsteinfegermeister. Die Beklagte war im Klagezeitraum nicht Mitglied eines baugewerblichen Arbeitgeberverbandes. Nachdem die Klägerin zunächst behauptet hatte, der Betrieb der Beklagten habe in den Kalenderjahren 1984–1989 zu mehr als 50 v. H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Schornsteinsanierung im Rüttelverfahren, Einbau von Metallrohren oder sogenannten Plewarohren sowie vorfabrizierter Teile in fertige Schornsteine, die mit einer vorgefertigten Masse ummantelt würden, und der Erstellung von Kachelöfen mittels Fertiglementen, die über den Handel bezogen würden, sowie allen dazugehörigen Vor- und Nacharbeiten befaßt, ist nach der Vernehmung des Zeugen … gem. Beweisbeschluß des Arbeitsgerichts vom 17. November 1989 (Bl. 20 d. A.) durch den ersuchten Richter bei dem Arbeitsgericht Trier (Vernehmungsniederschrift Bl. 32–34 d. A.) unstreitig geworden, daß im Betrieb der Beklagten in dem genannten Zeitraum zu einem geringen Prozentsatz doppelwandige Kamine und arbeitszeitlich schon für sich überwiegend Edelstahlrohre in Schornsteine eingezogen worden sind. Dabei wird je nach Höhe des Schornsteins eine Anzahl von...

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