Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes

 

Leitsatz (amtlich)

Das Herstellen von Lüftungskanälen aus verzinkten Blechen und der spätere Einbau in ein Gebäude dient der Erstellung eines Bauwerks und erfüllt somit § 1 Abs. 2 Abschn. II des Verfahrenstarifvertrages

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 20.09.1988; Aktenzeichen 2 Ca 5334/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.09.1990; Aktenzeichen 4 AZR 82/90)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. September 1988 (Az.: 2 Ca 5334/87) abgeändert.

Die Versäumnisurteile vom 26. November 1987, 14. Januar 1988 und 14. April 1988 werden aufrechterhalten.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beitrage zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung der tariflichen Beiträge für die Zeit von Januar 1986 bis Mai 1987. Hierüber erging gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil, vom 28.11.1987.

Die Klägerin verlangt von Beklagten weiterhin Auskunft über die Zahl der Beschäftigten und die Bruttolohnsumme für die Zeit von Juni bis November 1987. Hierüber ergingen gegen den Beklagten Versäumnisurteile von 14.1.1988 und 14.4.1988.

Gegen die Versäumnisurteile hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat behauptet, der Betrieb des Beklagten habe sich während des Klagezeitraums zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit mit der Isolierung von industriellen Fertigungs- und Verarbeitungsmaschinen sowie Rohrleitungen und der Montage von Blechummantelungen von Rohren gegen Stoß und Aufprall befaßt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Versäumnisurteile vom 16.11.1987, 14.1.1988 und 14.4.1988 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Versäumnisurteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung von 8 Zeugen die Versäumnisurteile aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 20.12.1988 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.1.1989 Berufung eingelegt und diese am 14.2.1989 begründet.

Sie vertieft ihr Vorbringen erster Instanz und macht geltend, auch Metall sei Baustoff. Der Beklagte habe eine stationäre Vorfertigung für Bauteile, die er selber einbaue, unterhalten. Daher sei das Tarifmerkmal der Montagebauarbeiten erfüllt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20.9.1988 abzuändern und die Versäumnisurteile vom 26.11.1987, (2 Ca 5334/87), 14.1.1988 (2 Ca 5733/87), und 14.4.1988 (2 Ca 62/38) aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nacht geltend, die Arbeiten seien dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der metallverarbeitenden Handwerke im Land N.-W. betreffend alle Betriebe der Verbandsbereiche Fachverband Sanitär, Heizung, Klima N. – W. und Fachverband Metall N. W. des Maschinenbauer-, Schlosser-, Schmiede-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Metallformer- und Metallgießerhandwerk zuzuordnen. Der Betrieb arbeite mit verzinkten Blechen, aus denen Lüftungskanäle hergestellt würden. Dies geschehe nicht ausschließlich auf Bestellung für bestimmte Kunden, sondern zum Teil auch auf Vorrat. Die Kanäle würden waaggerecht an Gewindestangen aufgehängt und senkrecht mit Winkeleisen, U-Eisen und T-Profilen befestigt. Untereinander würden die Einzelteile der Kanäle mit Spannverschlüssen von verzinkten Winkeleisen aneinanderergefügt. Die Lüftungskanäle seien Teile von Klimaanlagen.

Zur Ergänzung des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung verwiesen.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung in schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die nach dem Wert des Streitgegenstandes statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden.

In der Sache selbst ist die Berufung begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung der geforderten Beiträge und die Erteilung der geforderten Auskünfte verlangen. Die ergangenen Versäumnisurteile sind daher aufrechtzuerhalten.

In Zeitraum Januar 1986 bis Dezember 1986 galt der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19.12.1983.

Im Zeitraum von Januar 1987 bis November 1987 galt der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe von 12.12.1986. Die genannten Verfahrenstarifverträge finden Kraft Allgemeinverbindlichkeit auf die Parteien mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 TVG). Der Betrieb des Beklagten wird vom betrieblichen Geltungsbereich der insoweit gleichlautenden Verfahrenstarifverträge erfasst.

In Frage kommt § 1 Abs. 2 VTV, in dem es heißt:

Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe die unter eine der na...

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