Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohn im engeren Sinne. Gratifikation. Kündigungserschwerung. gesetzliche Schriftform

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es stellt eine unzulässige Kündigungserschwerung dar, wenn der AG die für einen Verkaufswettbewerb seiner Angestellten ausgesetzte Sachprämie davon abhängig macht, daß das Arbeitsverhältnis in der Folgezeit noch eine bestimmte Zeit besteht.

2. Das gilt auch dann, wenn die Prämie in der 2-jährigen kostenlosen Nutzung eines PKW besteht und die Nutzung von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird.

3. Eine derartige Prämie ist keine Gratifikation, sondern Lohn im engeren Sinne, der mit dem Sieg im Verkaufswettbewerb endgültig verdient ist.

4. Die in einem als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Provisionsplan festgelegte Schriftform für vom betriebl. Normalfall abweichende Provisionsvereinbarungen stellt eine gesetzliche Schriftform i. S. des § 125 BGB dar.

 

Normenkette

GG Art. 12; BGB §§ 125, 611; EGBGB Art. 2; BetrVG § 77

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.03.1985; Aktenzeichen 4 Ca 323/84)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M. vom 19.03.1985 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 10.610,– DM nebst 4 % ab 31.12.1984 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/9 und die Beklagte 8/9.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Provisionsanspruch sowie um einen Prämienanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war bei der Beklagten als Außendienstangestellter beschäftigt. Neben einem Festgehalt bezog er Provisionen und Prämien gemäß dem Provisions- und Prämienplan der Beklagten, für die hier streitigen Ansprüche war der von einer Einigungsstelle beschlossene Provisions- und Prämienplan maßgeblich, der am 1.10.1981 in Kraft trat. Dieser Provisions- und Prämienplan setzte sich zusammen aus einem Provisionsplan und einem Prämienplan.

Nach § 5 des Provisionsplans wurden die Außendienstangestellten in dem ihnen übertragenen Aufgabengebiet tätig, Nach § 6 des Provisionsplans war das Aufgabengebiet durch eine Aufgabengebietsbeschreibung schriftlich zu fixieren. Es wurde für jeweils ein Geschäftsjahr zugewiesen und konnte nur aus triftigen Gründen geändert werden (§ 7 a.a.O.).

Gemäß § 8 Abs. 1 des Provisionsplanes konnten ausnahmesweise Vertriebs-Teams aus zwei Außendienstangestellten für ein gemeinsames Aufgabengebiet durch Vereinbarung gebildet werden. Die Vereinbarung hatte u. a. die Beschreibung des gemeinsamen Aufgabengebiets, die Teilungsregelung für Provisionen sowie die Unterschrift der Betroffenen und der zuständigen Vertriebsdirektoren zu enthalten.

Nach § 8 Abs. 4 des Provisionsplans hatte die Aufnahme bestimmter überregional zu betreuender Kunden und Interessenten in die Liste „Überregionale Zuständigkeit” automatisch die Aufnahme dieser Kunden bzw. Interessenten in das Aufgabengebiet speziell hierfür benannter Außendienstangestellten und den Ausschluß aus den Aufgabengebieten der übrigen Außendienstangestellten zur Folge.

Das Geschäftsjahr rechnet bei der Beklagten vom 1.4. des Vorjahres bis zum 31.3. des laufenden Jahres. Demgemäß erstreckte sich das Geschäftsjahr 1983 der Beklagten vom 1.4.1982 bis zum 31.3.1983. Das Aufgabengebiet des Klägers für dieses Geschäftsjahr war ursprünglich durch die Aufgabengebietsbeschreibung vom 21.12.1981 festgelegt. Diese Aufgabengebietsbeschreibung wurde durch das Schreiben der Beklagten vom 22.12.1981 (Bl. 9 ff. d.A.) u. a. dahin geändert, daß dem Kläger gem. Ziff. 4 des Schreibens die Betreuung sämtlicher S. -Banken übertragen wurde. Zugleich nahm die Beklagte die S. -Banken in ihre Liste „Überregionale Zuständigkeit, Stand: 1.4.1982” unter Anführung des Klägers als des zuständigen Außendienstangestellten auf.

Ende 1982 kam es nach längeren Verhandlungen zu einem Abschluß der Beklagten bei der S. Bank in K.. An diesem Abschluß war sowohl der Kläger als auch der zu einer anderen Vertriebsdirektion der Beklagten gehörende Außendienstangestellte K. beteiligt. Die Abschlußprovision für das Geschäft betrug 46.548,– DM.

Die Beklagte zahlte dem Kläger und seinem Kollegen Kempf jeweils 50 % dieses Betrages aus.

Eine schriftliche Vereinbarung gem. § 8 Abs. 1 des Provisionsplans zwischen dem Kläger und K. sowie den jeweils zuständigen Vertriebsdirektoren über die Bildung eines Vertriebs-Teams in bezug auf die S. -Bank in K. war nicht zustande gekommen. Unter dem 6.7.1982 hatte die Beklagte im Hinblick auf den sich abzeichnenden Provisionsstreit folgendes an den Kläger und K. geschrieben:

„Zur Bereinigung der bei o.g. Kunden aufgetretenen Probleme bei der Provisionsaufteilung wird, wie zwischen den Herren F. und K. abgestimmt, folgende Regelung festgelegt: Alle Abschlüsse mit der S. K. werden provisionsmäßig im Verhältnis 50:50 zwischen den Herren F. (VB-VK) und K. (VG-GW) aufgeteilt. Zur Erreichung des Club Internationl FY'8...

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