keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktienoption. freigestelltes Betriebsratsmitglied. Verschaffungsanspruch. Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

1) Hat ein freigestelltes Betriebsratsmitglied neben seinem Arbeitsverhältnis von der ausländischen Muttergesellschaft auf der Basis eines Aktienoptionsplans Aktienoptionen bezogen, so folgt daraus kein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber aus § 37 Abs. 4 BetrVG auf Verschaffung solcher Optionen während der Zeit der Freistellung von der beruflichen Tätigkeit- und zwar auch dann nicht, wenn eine mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbare Person im Gegensatz zu diesem weiterhin Aktienoptionen erhält.

2) Mangels vorliegender Verletzung eigener Pflichten des Arbeitgebers besteht diesem gegenüber auch kein Schadensersatzanspruch.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 4, § 78; BGB 611

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen 12 Ca 6755/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.01.2008; Aktenzeichen 7 AZR 887/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2005 – 12 Ca 6755/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Aktienoptionen ihrer amerikanischen Muttergesellschaft verschaffen oder Ersatz für nicht verschaffte Optionen leisten muss.

Der Kläger war seit dem 01. Oktober 1999 bei der Beklagten als Systemberater tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Vertrag vom 22. Juni 1999 zu Grunde, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 64 – 67 d.A. Bezug genommen wird.

Mit Wirkung zum 22. November 2001 wurde der Kläger zum Mitglied des Betriebsrats im Betrieb A der Beklagten und sodann zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Bis August 2003 war der Kläger zugleich Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger als Betriebsratsvorsitzender von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt ist, schlossen die Parteien am 06. Juni 2003 eine Gleichstellungsvereinbarung, deren erster Abschnitt lautet: „Für die Dauer der Mitgliedschaft von Herrn B (zur Zeit Vorsitzender des Betriebsrats A) in einem Betriebsrat bei der C wird als Vergleichsperson bezüglich seiner wirtschaftlichen und beruflichen Gleichstellung gemäß § 37 IV und V BetrVG Herr D (System Engineer) bestimmt. Im Falle einer Ersatzmitgliedschaft gilt diese Vereinbarung jeweils für die Dauer der aktiven Teilnahme von Herrn B an der Betriebsratsarbeit.”

Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 12f d.A. verwiesen. Mit einer weiteren Vereinbarung vom 06. Juni 2005 wurde inzwischen die Vergleichsperson durch Herrn E ersetzt.

Die Beklagte gehört zum C, dessen Obergesellschaft die F, ist. Diese Muttergesellschaft der Beklagten verteilte seit dem Jahr 1999 ohne Beteiligung des Betriebsrats Aktienoptionen nach ihrem „Discretionary Stock Option Program (DSOP)”. Wegen der Einzelheiten dieses in englischer Sprache verfassten Programms wird auf Bl. 13f d.A. Bezug genommen. Auf der Basis dieses Programms erhielt der Kläger im Dezember 2000 2000 Optionen zum Basispreis von 90,00 $, im April 2001 2000 Optionen zum Basispreis von 36,33 $ und im Oktober 2001 weitere 1000 Optionen zum Basispreis von 11,51 $. Wegen der jeweiligen Schreiben, mit denen der Kläger über das Angebot durch die Muttergesellschaft in Kenntnis gesetzt wurde, wird auf Bl. 15 – 24 d.A. Bezug genommen.

In den folgenden Jahren erhielt der Kläger im Gegensatz zu den Herren D und E keine Aktienoptionen angeboten.

Inwieweit die Beklagte Einfluss auf die Verteilung der Aktienoptionen hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat die Ansicht geäußert, er werde wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt. Er müsse genau so viele Aktienoptionen wie die in der Gleichstellungsabrede aufgeführte Person erhalten, hilfsweise müsse die Beklagte ihm den Schaden ersetzen, den er durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Aktienoptionen erleide.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Jahr 2002 im Durchschnitt der Jahre 2000 und 2001 2.500 Optionen zum Basispreis von 5,42 $ zu verschaffen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, für das Jahr 2003 dem Kläger 1.500 Optionen zum Basispreis von 13,18 $ zu verschaffen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, für das Jahr 2004 dem Kläger 2.250 Optionen zum Basispreis von 12,85 $ zu verschaffen,

    hilfsweise,

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und entsteht, dass sie es unterlassen hat, dem Kläger die in den Anträgen 1) bis 3) genannten Optionen mit den Grundpreisen zu verschaffen,

    höchst hilfsweise,

    festzustellen, dass die Beklagte auf Grund der Vereinbarung der Parteien vom 06. Juni 2003 verpflichtet ist, bei dem wegen der Mitgliedschaft im Betriebsrat bzw. der Freistellung des Klägers anzupassenden Arbeitsentgelt auch die von der Konzernobergesellschaft den vergleichbaren Arbeitnehmern zug...

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