Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilurlaub / Abgeltung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Monat ist für die Berechnung von Teilurlaubsansprüchen auch dann nicht als voller Monat eines Arbeitsverhältnisses anzurechnen, wenn an seiner Vollendung nur ein Tag fehlt, der nach dem Arbeitsvertrag arbeitsfrei gewesen wäre (Abweichung von BAG Urteil vom 22.02.1966 – 3 AZR 431/65 – AP Nr. 3 zu § 5 BUrlG; Revision zugelassen)

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 1, 3-4, § 5 Abs. 1 Buchst. b

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 24.02.1987; Aktenzeichen 5 Ca 43/87)

 

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. Februar 1987 – 5 Ca 43/87 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Abgeltung zweier weiterer Urlaubstage.

Der Kläger war in der Zeit vom 28. Juli 1986 bis zum 26. September 1986, jeweils einschließlich, als Werkstudent in einem befristeten Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages (AV) vom 30. Juni 1986, zu dessen Inhalt im einzelnen auf die Fotokopie Bl. 61 und 62 d.A. Bezug genommen wird, bei der Beklagten in deren Werk K. in B. beschäftigt. Die vereinbarte Vergütung betrug 16,45 DM brutto je Stunde, Nr. 1 AV. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers von 40 Stunden war nach der für ihn geltenden betrieblichen Regelung, Nr. 2 Satz 1 AV, auf die Tage von Montag bis Freitag der Woche verteilt. Die für das Unternehmen der Beklagten geschlossenen Unternehmenstarifverträge fanden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung, da Werkstudenten aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind. Nach Nr. 3 AV richtete sich der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gewährte die Beklagte ihm einen Tag Erholungsurlaub. Mit der der Beklagten am 6. Februar 1987 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Abgeltung zweier weiterer Tage Erholungsurlaub in rechnerisch unstreitiger Höhe.

Der Kläger hat gemeint, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 22.2.1966 – 5 AZR 431/65 – AP Nr. 3 zu § 5 BUrlG) habe er einen Anspruch von drei Werktagen Erholungsurlaub erworben, so daß noch zwei Urlaubstage abzugelten seien,

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 219,34 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 6. Februar 1987 an ihn zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht gewesen, aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht käme es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Demgemäß habe der Kläger keine zwei volle Monate gearbeitet. Ihm stehe allenfalls noch ein Anspruch auf einen Tag Urlaubsabgeltung zu.

Das Arbeitsgericht hat mit der Beklagten am 12. März 1987 zugestelltem, am 24. Februar 1987 verkündetem Urteil – 5 Ca 43/87 – der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Es hat sich in der Begründung dem o.a. Urteil des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen und ausgeführt, an der Dauer des Arbeitsverhältnisses habe nur ein Tag gefehlt, an dem nach der allgemeinen betrieblichen Ordnung für den Kläger keine Arbeitspflicht bestanden habe. Der Kläger habe somit seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt. Die Befristung bis zum 26. September 1986 sei als Gesetzesumgehung objektiv geeignet gewesen, ihm Urlaubsansprüche zu nehmen. Zu den Urteilsgründen i.e. und im übrigen wird auf Bl, 11–14 d.A. Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die am 9. April 1987 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene und nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Juni 1987 mittels am 4. Juni 1987 eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte vertritt die Ansicht,

§ 5 Abs. 1 BUrlG verlange für einen Teilurlaubsanspruch in Höhe von 1/12 jeweils einen vollen Monat. Das Bundesarbeitsgericht habe in dem Urteil vom 22. Februar 1966 für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis an einem Tag rechtlich nicht mehr bestanden habe, an dem der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei, einen scharf umgrenzten, nicht erweiterungsfähigen Ausnahmetatbestand gesehen und das mit dem aus der tatsächlichen Arbeitsleistung resultierenden Erholungsbedürfnis als eigentlichen Grund jeder Urlaubsgewährung gerechtfertigt. Diese Rechtsprechung habe das Bundesarbeitsgericht seit dem Urteil vom 28. Januar 1982 – 6 AZR 571/79 – EzA § 3 BUrlG Nr. 13 ausdrücklich aufgegeben und festgestellt, daß der Urlaubsanspruch gem. § 1 BUrlG weder vom Umfang der Arbeitsleistung noch von einem wie auch immer gearteten Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers abhängig sei. Damit entfalle die Rechtfertigung, von der Erfüllung des vollen Monats i. S. des § 5 Abs. 1 BUrlG eine Ausnahme zuzulassen. Auch die Gese...

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