Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsführer als Arbeitnehmer. Komplementär-GmbH, „ruhendes Arbeitsverhältnis”
Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG ist kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personenmehrheit berufen und gilt daher nicht nur nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sondern auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG nicht als Arbeitnehmer.
Wird ein Arbeitnehmer einer KG zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt, so wird im Zweifel mit Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben. Dies gilt jedenfalls so lange, wie § 623 BGB noch keine Wirkung entfaltet.
Normenkette
BGB § 611; GmbHG § 35; HGB §§ 125, 161
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen 7 Ca 23/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 09. Oktober 2003 – 7 Ca 23/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug im Wesentlichen noch um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 16. Januar 2003 zum 31. August 2003.
Der Kläger war zunächst gemäß Arbeitsvertrag vom 30. April 1984 (Bl. 12, 13 d.A.) als Elektromechaniker für DM 15,00 brutto pro Stunde für die Beklagte tätig, bei der regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer arbeiten. Ab Jahresmitte 1990 arbeitete der Kläger als Sachbearbeiter, zuletzt in 1996 für DM 4.400,00 brutto pro Monat.
Am 15. November 1996 schlossen die Parteien einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, wegen dessen Wortlaut auf Bl. 52–55 d.A. verwiesen wird. Aufgrund dieses Vertrages wurde der Kläger mit Wirkung zum 01. Januar 1997 zum Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, der B., bestellt. Herr H. B. ist „Alleingesellschafter” der Beklagten und war Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der Kläger übte die Geschäftsführung ab 01. Januar 1997 aus und erhielt ein Jahresgehalt von DM 77.400,00 in monatlichen Teilbeträgen von DM 6.450,00 brutto. Im Jahre 1997 erhielt er infolge der Auszahlung einer Erfolgstantieme gem. § 5 Abs. 3 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ein Jahresgehalt von DM 127.400,00 brutto.
Nach diversen Auseinandersetzungen einigten sich die Parteien am 15. August 2002 u.a. wie folgt:
„Das Arbeitsverhältnis wird entsprechend dem Anstellungsvertrag vom 15. November 1996 mit den nachfolgend aufgeführten Änderungen fortgesetzt: Herr K. wird als Geschäftsführer abberufen. Der Anstellungsvertrag wird hinsichtlich der Kündigungsfrist dahingehend geändert, dass mit sofortiger Wirkung die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.”
Wegen des vollständigen Wortlauts der Vereinbarung wird auf Bl. 46 d.A. verwiesen.
Der Kläger wurde mit Wirkung ab 15. August 2002 als Geschäftsführer der B. abberufen und arbeitete ab diesem Zeitpunkt als Assistent der Geschäftsleitung für die Beklagte zu einem Monatsgehalt von EUR 5.000,00 brutto.
Am 02. Januar 2003 sprach die Beklagte dem Kläger eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Diese wurde durch Teilanerkenntnisurteil (richtig: Anerkenntnis-Teilurteil) des Arbeitsgerichts vom 12. April 2003 für unwirksam erklärt.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2003, dem Kläger zugegangen am 17. Januar 2003, ließ die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zum 31. August 2003 kündigen (Bl. 20 d.A.).
Mit der am 09. Januar 2003 erhobenen und am 23. Januar 2003 wegen der Kündigung vom 16. Januar 2003 erweiterten Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung gewandt. Er hat gemeint, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses müsse dessen Auflösung gegen Zahlung einer Abfindung erfolgen.
Der Kläger hat hierzu die Ansicht vertreten, dass auch zur Zeit der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe, so dass bei Zugang der Kündigung das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden habe und damit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sei. Durch die grundlos ausgesprochene fristlose Kündigung vom 02. Januar 2003 sei das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien irreparabel zerstört. Diese Kündigung sei nur aus prozesstaktischen Gründen nach einem Zeitraum, der in etwa der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entspreche, zurückgenommen worden. Der Kläger hat weiter behauptet, der jetzige Alleingeschäftsführer der Beklagten, Herr B., habe nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung versucht, ihn und seine Familie wirtschaftlich ins Abseits zu drängen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt noch beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16. Januar 2003 nicht aufgelöst wurde;
- hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1., das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe v...