Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht für Errichtung des EXPO-Pavillons der Republik Litauen. kein Teil der diplomatischen Mission

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Bauwerk i.S.v. § 1 Abschnitt III VTV-Bau ist auch ein EXPO-Pavillon, der nur vorübergehend errichtet wird.

 

Normenkette

VTV Bau § 18 Abs. 1; AEntG § 1 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 28.05.2008; Aktenzeichen 7 Ca 3619/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2012; Aktenzeichen 10 AZR 711/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Mai 2008 – 7 Ca 3619/04 – teilweise abgeändert und zum besseren Verständnis neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.960,54 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mindestbeiträgen zum A im Baugewerbe für die Monate Januar und Februar 2000.

Die Klägerin ist die B der Bauwirtschaft und als solche eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags des Baugewerbes (BRTV-Bau) und des Tarifvertrags über das A im Baugewerbe (VTV-Bau) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung zu sichern. Zur Finanzierung ihrer Leistungen erhebt sie Beiträge, die sie von den Arbeitgebern mit Sitz im Ausland selber einzieht. Die Beklagte betreibt in der Form einer Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung nach C Recht ein Bauunternehmen mit Sitz in C. In den Monaten Januar und Februar 2000 errichtete sie im Auftrag des Wirtschaftsministeriums der Republik C den litauischen Pavillon auf der EXPO in Hannover. Dabei setzte sie ausschließlich aus C entsandte Arbeitnehmer ein. Im Betrieb wurden im Kalenderjahr 2000 – sowohl in D als auch unter Einschluss der nicht in D beschäftigten Arbeitnehmer – überwiegend Trocken – und Montagebauarbeiten durchgeführt.

Mit Schreiben vom 4.02.2000 übersandte die Beklagte dem Hauptzollamt E die nach § 3 EntG zu erteilenden Meldungen. In der beigefügten Anlage waren insgesamt 76 Personen als auf der Baustelle tätig aufgeführt (Bl. 163, 164 d. A.). In erster Instanz war zwischen den Parteien streitig, ob es sich bei allen oder nur bei 42 Personen auf der Liste um Arbeitnehmer der Beklagten handelte.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen in Form von Mindestbeiträgen für die Monate Januar und Februar 2000 in Höhe von EUR 21.485,59 in Anspruch genommen. Der Berechnung der Mindestbeiträge legte sie die Beschäftigung von 71 gewerblichen Arbeitnehmern im Januar und von 76 im Februar, des Weiteren eine tägliche Arbeitszeit von 7,8 Stunden, eine Vergütung nach dem damals geltenden Tariflohn sowie einen Beitragssatz von 13,8 % der Bruttolohnsumme zugrunde. Für die Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 1-5, 141 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin forderte die Beklagte mehrmals vergeblich, zuletzt am 8.12.2004, zur Zahlung der Beiträge auf. Am 16.12.2004 hat sie die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingereicht, die der Beklagten am 15.11.2005 an ihrem Sitz in C zugestellt wurde.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Beitragszahlung für den Klagezeitraum verpflichtet, weil sie als baugewerbliche Arbeitgeberin baugewerbliche Arbeitnehmer in D beschäftigt habe. Das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sei auch auf sämtliche im Zusammenhang mit der EXPO 2000 errichtete Bauten uneingeschränkt anzuwenden. Diese Rechtsansicht habe ihr das Bundeswirtschaftsministerium auf eine Anfrage mit Schreiben vom 2.10.1998 mitgeteilt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 21.45,59 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zunächst die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden gerügt. Sie hat die Ansicht vertreten, nach europarechtlichen Regeln sei sie an ihrem Sitz in C zu verklagen. Des Weiteren hat sie die Einrede der Verjährung der Beitragsansprüche erhoben. Außerdem hat sie in der Geltendmachung der Beitragsansprüche einen Verstoß gegen die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit bzw. das Diskriminierungsverbot sowie einen Verstoß gegen das Völkerrecht gesehen, letzteres deshalb, weil der Pavillon auf der EXPO als Teil der diplomatischen Mission der Republik C anzusehen sei. Letztendlich stehe der Forderung entgegen, dass die Beklagte die Urlaubsansprüche der Mitarbeiter für den fraglichen Zeitraum sämtlich selbst beglichen – insgesamt EUR 3.022,00 – und nach C Recht auch zur Absicherung der Urlaubsansprüche verpflichtet sei. Zur Höhe der Klageforderung hat die Beklagte behauptet, dass nicht alle in die vom Geschäftsführer übersandte Liste aufgenommenen Arbeitnehmer solche der Beklagten gewesen seien. Dabei handele es sich um diejenigen, hinter deren Name der Zusatz „F” stehe.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden...

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