Entscheidungsstichwort (Thema)
Heranziehung des Auszahlungsbetrags einer zugunsten des Versicherten abgeschlossenen Direktversicherung zu Beiträgen in der Kranken- und Pflegeversicherung
Orientierungssatz
1. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören u. a. Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden. Bei dem Auszahlungsbetrag handelt es sich um eine Leistung aus einer betrieblichen Altersvorsorge nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 5. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer der Direktversicherung ist.
2. Die einmalige Kapitalauszahlung aus dem Versicherungsbetrag unterliegt als der Rente vergleichbare Einnahme gemäß §§ 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3 SGB 5 der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung.
3. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung des Auszahlungsbetrags einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung zu Beiträgen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die am 1952 geborene Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2015 als Beschäftigte gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Im September 2010 erhielt die Klägerin von der Deutschen DD. AG einen Betrag von 6.259,87 € als Abfindung einer DD.-Betriebsrente (Hinterbliebenenrente) und von der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände eine Abfindung einer Betriebsrente in Höhe von 1.715,13 € ausgezahlt. Mit Schreiben vom 21. September 2010 unterrichteten die Beklagten die Klägerin darüber, dass diese Kapitalleistungen in Höhe von 66,46 € monatlich grundsätzlich beitragspflichtig seien, dieser Betrag jedoch den monatlichen Freibetrag von 127,75 € nicht überschreite, weshalb zurzeit keine Beiträge aus den Kapitalleistungen anfielen.
Am 29. Oktober 2012 zahlte die DX. an die Klägerin eine Einmalzahlung in Höhe von 37.861,30 € aus. Hierauf teilten die Beklagten der Klägerin mit Bescheid vom 9. November 2012 mit, dass die Kapitalzahlung der DX. zusammen mit den weiteren Kapitalzahlungen der Deutschen DD. AG und der ZVK für die Gemeinden und Gemeindeverbände die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 131,25 € übersteige. Der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung betrage ab 1. November 2012: 66,65 €. Mit weiterem Bescheid vom 27. November 2012 ergänzten die Beklagten die Beitragsfestsetzung dahingehend, dass sowohl die Kapitalleistung der Deutschen DD. AG, der ZVK für die Gemeinden und Gemeindeverbände als auch der DX. beitragspflichtig seien, letztere nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2022. Auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 % zur Krankenversicherung sowie 1,95 % (bis 31. Dezember 2012) bzw. 2,05 % (ab 1. Januar 2013) zur Pflegeversicherung errechneten die Beklagten eine laufende Beitragspflicht der Klägerin in Höhe von 55,05 € bzw. ab 1. Januar 2013 in Höhe von 55,37 €.
Die Klägerin erhob am 18. Dezember 2012 Widerspruch und machte geltend, bei der Lebensversicherung handele es sich um eine rein private Versicherung. Hierzu legte sie ein Schreiben der Firma EX. GmbH vom 18. Januar 2013 vor, die der Klägerin bestätigte, dass für sie im Jahr 1988 eine Direktversicherung abgeschlossen worden sei, bei der es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung gehandelt habe. Hierauf hielten die Beklagten Rückfrage bei der DX., die am 26. Februar 2013 mitteilte, ihre Meldung vom 29. Oktober 2012 sei korrekt gewesen, der Vertrag sei immer eine Direktversicherung gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2013 wiesen die Beklagten hierauf den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 6. Dezember 2013 Klage zum Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Die Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil sie vorher nicht angehört worden sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten unterliege die Zahlung, welche sie von der DX. erhalten habe, nicht der Beitragspflicht. Es handele sich zwar um eine Direktversicherung, weil der Arbeitgeber die Versicherung abgeschlossen habe, jedoch habe sie alle Beiträge gezahlt. Zudem habe es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung gehandelt, weil sie nicht mit einer Versorgungszusage des Arbeitgebers gemäß § 1 BetrAVG verbunden gewesen sei. Sie habe die Versicherung auch nicht als Altersversorgung abgeschlossen, sondern als reine Kapitalanlage, weshalb sie auch weit vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgezahlt worden sei.
Mit Urteil vom 11. Februar 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagten hätten zu Recht den Auszahlungsbetr...