Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz im Vergabeverfahren der Krankenversicherung
Orientierungssatz
1. Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nach § 51 Abs. 3 SGG Streitigkeiten ausgeschlossen, die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB 5 betreffen.
2. Nach § 69 Abs. 1 und 3 SGB 5 werden vom Anwendungsbereich dieser Norm u. a. die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und sonstigen Leistungserbringer umfassend ausgeschlossen. Damit ist von der Zuständigkeit der Sozialgerichte die Überprüfung von öffentlichen Aufträgen ausgenommen.
3. Macht der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung und Versagung der Umsetzung einer Ausschreibung wegen deren Unzweckmäßigkeit und Rechtswidrigkeit geltend, so ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet. Die Überprüfung hat in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erfolgen.
4. Ein vom Vergabeverfahren abgetrenntes, einer Überprüfung durch die Sozialgerichtsbarkeit zugängliches Verfahren ist auch dann nicht anzunehmen, wenn eine aufsichtsrechtliche Entscheidung ergangen ist. Dies gilt in gleicher Weise zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Ausschreibung der Versorgung mit CPAP-Geräten und CPAP-Spezialgeräten der Produktgruppe 14 "Inhalation- und Atemtherapiegeräte" gemäß § 127 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gemäß der Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 27. September 2017, Vergabenummer xxxxx zu unterlassen,
hilfsweise, für den Fall der Zuschlagserteilung, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihre Versicherten gemäß der vorgenannten Ausschreibung zu versorgen,
ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhaltes der fehlenden Eröffnung des Rechtswegs zur Sozialgerichtsbarkeit für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Wiesbaden in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Das Sozialgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist und eine Verweisung an die Vergabekammer des Bundes bzw. an das Oberlandesgericht Düsseldorf Vergabesenat - nicht in Betracht kommt.
Ergänzend dazu ist darauf hinzuweisen, dass ein vom Vergabeverfahren abgetrenntes, einer Überprüfung durch die Sozialgerichtsbarkeit zugängliches Verfahren auch dann nicht anzunehmen ist, wenn - wie vorliegend - eine aufsichtsrechtliche Entscheidung ergangen ist. Der Umstand, dass das Bundesversicherungsamt (BVA) mit der Entscheidung vom 23. Februar 2018 gegen die Antragsgegnerin eine aufsichtsrechtliche Entscheidung erlassen und dessen sofortigen Vollzug angeordnet hat, ändert - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nichts an der Beurteilung des Rechtswegs für dieses Verfahren nach § 51 Abs. 3 SGG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 SGB V.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings sind nach § 51 Abs. 3 SGG von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen Streitigkeiten, die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB V betreffen.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden vom Anwendungsbereich dieser Norm u. a. die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und sonstigen Leistungserbringer, wie vorliegend die Antragstellerin, umfassend ausgeschlossen. Nach § 69 Abs. 3 SGB V sind auf öffentliche Aufträge nach dem SGB V die Vorschriften des Teils 4 des GWB (§§ 97 184) anzuwenden. Damit ist von der Zuständigkeit der Sozialgerichte die Überprüfung von öffentlichen Aufträgen ausgenommen (vgl. zuletzt Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. März 2018 - L 5 KR 81/18 B ER).
Soweit die Antragsgegnerin - gestützt auf Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. Februar 2018, L 6 KR 4/18 B ER - die Auffassung vertritt, sobald eine aufsichtsrechtliche Verfügung ergangen sei, wäre der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet, kann der Senat dem nicht folgen. Denn im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassung und Versagung der Umsetzung einer Ausschreibung geltend wegen Unzweckmäßigkeit und Rechtswidrigk...