Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. nicht selbst genutzte Eigentumswohnung. Verwertbarkeit. notarieller Vertrag über Wohnungsverkauf. Vormerkung. keine Verfügungsbeschränkung
Orientierungssatz
Der Verwertbarkeit einer nicht selbst genutzten Eigentumswohnung steht nicht entgegen, dass der Arbeitsuchende bereits einen notariellen Vertrag über den Verkauf der Eigentumswohnung geschlossen hat und eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen war, denn die Vormerkung begründet keine Verfügungsbeschränkung. Trotz Vormerkung bleibt das betroffene Grundstücksrecht daher rechtlich verkehrsfähig, wenn auch mit einem geringeren Verkehrswert.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 1. September 2019 bis 10. Januar 2020.
Der Kläger zu 1) erwarb 1986 ein Grundstück in der B-Straße, B-Stadt zu einem Kaufpreis von 275.000 DM. Dies entspricht ca. 140.000 €. Das dort befindliche Haus ließ er 1994 in sieben Miteigentumsanteile bzw. Eigentumswohnungen aufteilen und behielt das Eigentum an der Eigentumswohnung Nr. 2 im Erdgeschoss rechts (Grundbuchblatt 6617).
Im Jahr 2001 wanderte der Kläger mit seiner Familie, insbesondere dem Kläger zu 2), nach Syrien aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte er gegenüber seinem Bruder, K. M., Verbindlichkeiten in Höhe von 300.000 DM, welche durch eine auf der Eigentumswohnung lastenden Briefgrundschuld in entsprechender Höhe gesichert wurden. Darüber hinaus hatte der Kläger ein Darlehen bei der Sparkasse C-Stadt (Nr. XXX1) aufgenommen, dessen Rückzahlung zum 30. Juni 2013 fällig und welches ebenfalls durch eine auf seiner Eigentumswohnung lastenden Grundschuld gesichert wurde.
Im Jahr 2013 kehrte der Kläger zu 1) mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Die Familie stand seitdem im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. So bildete der 1959 geborene Kläger zu 1) zusammen mit seiner 1976 geborenen Frau D. und dem jüngsten gemeinsamen Sohn, dem 2006 geborenen Kläger zu 2), eine Bedarfsgemeinschaft. Dieser wurden zuletzt im Zeitraum März 2019 bis August 2019 auf Grundlage des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 14. Februar 2019, geändert durch die Änderungsbescheide vom 1. Juni 2019, 25. Juni 2019 und 26. Juni 2019 vorläufige Leistungen bewilligt. Dabei erkannte der Beklagte betreffend die gesamte Familie einen monatlichen Gesamtbedarf von 2.124,45 € an. Für den Kläger zu 1) wurden für den Leistungszeitraum von März bis August 2019 Gesamtleistungen in Höhe von 4.123,94 € und für den Kläger zu 2) Gesamtleistungen in Höhe von 2.508,58 € bewilligt und ausgezahlt (insgesamt: 6.632,52 €).
Was die Eigentumswohnung anbelangte, vereinbarte der Kläger zu 1) am 17. Januar 2013 mit dem Bruder schriftlich, dass dieser das laufende Darlehen bei der Sparkasse C-Stadt mit einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Restschuld von ca. 115.000 € und auch die Verwaltung der Eigentumswohnung übernehmen solle. Im Gegenzug bevollmächtigte der Kläger zu 1) seinen Bruder „unwiderruflich“ u.a. zum Verkauf und zur Belastung der Eigentumswohnung. Der Bruder des Klägers zu 1) nahm im Folgenden ein Darlehen bei der Volksbank F-Stadt in Höhe von 115.000 € auf und löste mit diesem Betrag das Darlehen bei der Sparkasse C-Stadt ab. Entsprechend wurde die Grundschuld zugunsten der Sparkasse C-Stadt gelöscht. Zur Sicherung des auf den Bruder laufenden Darlehens ließ der Kläger zu 1) eine Grundschuld zugunsten der Volksbank F-Stadt in Höhe von 115.000 € auf die weiterhin in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung eintragen und trat seine Mietansprüche als Sicherheit für dieses Darlehen an die Volksbank F-Stadt ab. Gleichzeitig wurde im Jahre 2014 die Briefgrundschuld für den Bruder gelöscht.
Nachdem sich im Zuge eines Weiterbewilligungsantrages im August 2019 Hinweise auf das Wohnungseigentum des Klägers zu 1) ergeben hatten, lehnte der Beklagte eine weitere Leistungsgewährung ab. So lehnte er insbesondere im Zeitraum vom 1. September 2019 bis 29. Februar 2020 die Bewilligung von Leistungen für die Kläger mit Ablehnungsbescheid vom 25. September 2019 wegen entgegenstehenden Vermögens ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2019 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass mit der Eigentumswohnung verwertbares und den Bedarf der Kläger deckendes Vermögen vorläge, das für das Bestreiten des Lebensunterhaltes vorrangig zu verwerten und dementsprechend ein Leistungsanspruch ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtete sich die am 19. November 2019 bei dem S...