Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung
Beteiligte
2. BKK Landesverband Hessen |
5. Krankenkasse für den Gartenbau |
1. Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen |
3. Ihnungskrankenkasse Hessen |
7. Verband der Angestellten-Krankenkassen/Arbeiterersatzkassenverband e.V. |
Verbände der Pflegekassen in Hessen |
Verfahrensgang
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 9. Januar 2001 wird aufgehoben.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 9. Januar 2001 war aufzuheben. Das Sozialgericht ist verpflichtet, antragsgemäß den Gegenstandswert für das Verfahren –S-12/P-1540/99 – festzusetzen. Der erkennende Senat verweist hierzu auf seinen Beschluss vom 10. April 2001 – L 14/B 28/01 P –; Anschluss an und Fortführung von HessLSG, Beschl. v. 21. Juni 2000 – L 14 P 74/00 ER –, E-LSG B-188.
Gemäß § 116 Abs. 1 BRAGebO erhält der Rechtsanwalt im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich eine Rahmenpauschgebühr. Die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert kommt – für Fallgestaltungen der vorliegenden Art des SGB XI – nur in den in § 116 Abs. 2 BRAGebO vorgesehenen Fällen in Betracht. Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift werden in Verfahren auf Grund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
Im vorliegenden Verfahren lag eine solche Streitigkeit vor. Der erkennende Senat hält an seiner bisherigen Auslegung zum Begriff des „Arbeitgebers” im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGebO fest (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juni 2000 – L 14 P 74/00 ER –, E-LSG: B – 188). Eine andere Auslegung kommt nur in Betracht, wenn ein privates Unternehmen „ohne Bezug auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis betroffen ist” (BSG, Beschluss vom 8. Februar 1999 – B 3 KR 10/98 R –, SozR 3-1930 § 116 Nr. 10). So liegt der Fall hier aber nicht, weil bei der Antragstellerin als Pflegeeinrichtung im Falle der Kündigung des Versorgungsvertrages zwangsläufig auch die Arbeitgebereigenschaft endet.
Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen (§ 71 Abs. 1 SGB XI). Mit Abschluss des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrags zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet (§ 72 Abs. 4 SGB XI). Bei Kündigung des Versorgungsvertrages entfällt diese Verpflichtung. Folglich wird auch den bei einer Pflegeeinrichtung beschäftigten Pflegefachkräften die Grundlage ihres Beschäftigungsverhältnisses entzogen. Damit sind im Kern neben dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers gleichrangig Arbeitgeberrechte und -pflichten unmittelbar betroffen. Denn die Kündigung eines Versorgungsvertrages kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass damit auch die Eigenschaft als Arbeitgeber entfiele. Angesichts dessen kann der Senat sich nach seiner bisherigen Rechtsprechung im Interesse des Gebots der Normenklarheit im Gebührenrecht (BSG, Beschluss vom 8. Februar 1999 – B 3 KR 10/98 R –, a.a.O.) nicht der restriktiven Auslegung des Sozialgerichts zum Begriff des Arbeitgebers anschließen. Auch das vorliegende Verfahren gehört deshalb auch unter Berücksichtigung der von dem BSG zu dieser Frage vorgenommenen teleologischen Betrachtungsweise nicht in den Schutzbereich des § 116 Abs. 1 BRAGebO. Unberührt hiervon bleiben aber nach wie vor Verfahren, in denen Beteiligte ausschließlich in der Funktion als Unternehmer klagen (BSG, Beschluss vom 1. August 2000 – B 3 P 8/00 R –; nicht veröffentl.), wie dies der Senat bisher in anderen Verfahren entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 2001 – L 14 B 93/99 P – und vom 30. Januar 2001 – L 14 B 94/99 P –, nicht veröffentl.).
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen