Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Künstlersozialabgabepflicht von Honoraren aufgrund von Vermarktungsverträgen mit Sportlern ≪hier: mit einem Basketballspieler ≫ zu Werbezwecken
Orientierungssatz
Entgelte, die aufgrund von Vermarktungsverträgen (hier: mit einem Basketballspieler) zur Abgeltung der Persönlichkeitsrechte, der Rechte am eigenen Bild und der Verwertung von Namensrechten zu Werbezwecken, ua auch für die Mitwirkung an TV-Werbespots, gezahlt werden, unterliegen der Künstlersozialabgabepflicht.
Tatbestand
Das vorliegende Verfahren betrifft die Zahlung von Künstlersozialabgaben.
Nach einer bei der Antragstellerin durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Antragsgegnerin fest, dass im Zeitraum 2000 bis 2004 im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das Unternehmen u.a. Entgeltzahlungen an Journalisten, Texter, Fotografen und Layouter gezahlt worden waren. Auf dieser Grundlage setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31. August 2005 Künstlersozialabgaben fest. In dem Bescheid wurden für 2003 und 2004 auch Entgeltzahlungen für den Basketballspieler D. N. in Höhe von jeweils 600.000,00 € einbezogen (“Sponsoringvertrag" vom 3./11. März 2003 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 11. März 2003). Diese Veranlagung hält die Antragstellerin, die Hauptsponsorin des Deutschen Basketball Bundes ist, für rechtswidrig.
Der am 6. September 2005 eingelegte Widerspruch mit dem Antrag, die sofortige Vollziehung auszusetzen, soweit die an D. N. gezahlten Entgelte berücksichtigt wurden, blieb ebenso ohne Erfolg, wie der bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs anzuordnen (Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2006; Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2005).
Gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2005 (zugestellt am 8. August 2006) richtet sich die am 7. September 2006 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 28. September 2006). Die Antragstellerin rügt, dass der Bescheid vom 31. August 2005 nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher tatsächlicher Feststellungen die Antragsgegnerin ihre Entscheidungen getroffen habe. Die Antragstellerin macht auch im Beschwerdeverfahren geltend, dass der Basketballspieler D. N. kein Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes sei. Dieser trete in dem Werbespot "als das auf", was er sei: als Basketballspieler. Sie, die Antragstellerin, nutze die Popularität des Basketballspielers D. N. bei all dessen Auftritten im deutschsprachigen europäischen Raum zu Marketingzwecken, indem dieser verpflichtet sei, bei diesen Auftritten deutlich sichtbar das Logo der Antragstellerin zu tragen, um damit für die Antragstellerin als "Werbemittel" zur Verfügung zu stehen. Diese Verpflichtung erstrecke sich auf das gesamte Jahr. Im Verhältnis dazu sei die Verpflichtung, an zwei oder eventuell drei Tagen im Jahr für einen Werbespot zur Verfügung zu stehen, als unverhältnismäßig geringfügig anzusehen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der am 18. April 2006 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage (S 18 KR 340/06) gegen den Bescheid vom 31. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006 anzuordnen, soweit Entgeltleistungen an D. N. bei der Bemessung der Künstlersozialabgabe berücksichtigt worden sind.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt ihre Bescheide und trägt vor, dass D. N. nicht als Basketballspieler, sondern als Testimonial eingesetzt werde. Ausweislich § 2 a des Vertrages sei die Antragstellerin berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages den Namen, das Bild sowie den Originalschriftzug des D. N. für werbliche Zwecke aller Art in jeder Form in allen Medien zu nutzen. D. N. habe der Antragstellerin mithin allumfassendes Werberecht eingeräumt. Nach § 3 b des Vertrages habe er sich unter anderem bereit erklärt, für zwei Produktionstage je acht Stunden oder für drei weitere Produktionstage je sechs Stunden für die Herstellung von speziellen Werbespots zur Verfügung zu stehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (nebst Verwaltungsverfahrensakte der Antragsgegnerin) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2005 eingelegte Beschwerde ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts musste im Ergebnis bestätigt werden, weil die Voraussetzungen für eine Anordnun...