Verfahrensgang
SG Fulda (Urteil vom 23.11.2001; Aktenzeichen S 2 RA 272/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 23. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, wie die Ausbildungszeiten des Klägers bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
Der 1934 geborene Kläger befand sich im Zeitraum vom 18. April 1955 bis 10. Mai 1966 in Hochschulausbildung. Auf seinen Rentenantrag vom 22. Juli 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 2. November 1999 Regelaltersrente ab 1. Mai 1999. Dabei berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 18. April 1955 bis 30. April 1956 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung. Der Zeitraum vom 1. Mai 1956 bis 10. Mai 1966 blieb wegen Überschreitung der Höchstdauer als Zeit der Hochschulausbildung unberücksichtigt. Mit seinem gegen den Rentenbescheid gerichteten Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, die nicht mit Entgeltpunkten für Anrechnungszeiten bewerteten Ausbildungszeiten seien bei der Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate für die Grundbewertung und für die Vergleichsbewertung rentenneutral als beitragsfreie Zeiten in Ansatz zu bringen. Während des Widerspruchsverfahrens berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 neu unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 21. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Die Anerkennung der Ausbildung vom 1. Mai 1956 bis 10. Mai 1966 als beitragsfreie Zeit könne nicht erfolgen. Beitragsfreie Zeiten seien nur Kalendermonate, die mit einer Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeit belegt seien, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden seien. Der im Rentenbescheid dokumentierte Hochschulbesuch ab 1. Mai 1956 sei lediglich zur Klarstellung aufgeführt worden. Er sei jedoch nicht als rentenrechtliche Zeit gewertet worden. Unter diesen Gesichtspunkten könne der streitbefangene Zeitraum an der Rentenberechnung nicht teilnehmen. Die Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs sei in gesetzlich höchstmöglichem Umfang berücksichtigt worden.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 27. April 2000 Klage vor dem Sozialgericht Fulda. Der Kläger begehrte die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Mai 1956 bis 31. Dezember 1956 als eine zusätzliche Ausbildungsanrechnungszeit sowie bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, die Zeit vom 1. Mai 1956 bis 10. Mai 1966 als beitragsfreie Zeit zu behandeln und nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzuziehen.
Mit Urteil vom 23. November 2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die Berücksichtigung einer weiteren Ausbildungsanrechnungszeit vom 1. Mai 1956 bis 31. Dezember 1956 könne nicht erfolgen. Auf die seit 1. Mai 1999 zu leistende Altersrente sei die seit 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI noch nicht anzuwenden. Die Höchstdauer der berücksichtigungsfähigen Ausbildungsanrechnungszeiten betrage im Falle des Klägers noch drei Jahre (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung). Auch auf § 252 Abs. 4 SGB VI lasse sich der Antrag auf Berücksichtigung einer weiteren Ausbildungsanrechnungszeit von Mai 1956 bis Dezember 1956 nicht stützen. Nach der für den Kläger maßgeblichen Fassung des Gesetzes betrage die Höchstdauer der Anrechnungszeit für den Besuch der allgemeinbildenden Schule 4 Jahre und für den Hochschulbesuch 5 Jahre, insgesamt also 9 Jahre. Die Höchstdauer der Ausbildungsanrechnungszeit nach § 252 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI übersteige die nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI um 72 Monate. Die längere Zeit (72 Monate) sei nach § 252 Abs. 4 S. 3 SGB VI um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu mindern. Es verblieben somit 60 Monate. Diese würden in dem Umfang als zusätzliche Anrechnungszeiten berücksichtigt, der sich bei Rentenbeginn aus der Anlage 18 zum SGB VI ergebe. Die Altersrente des Klägers beginne ab 1. Mai 1999. Hier seien in die Berechnung der Altersrente des Klägers insgesamt 61 Monate mit Ausbildungsanrechnungszeiten einzubeziehen. Die Rentenbescheide des Klägers seien rechtlich insoweit zutreffend. Der 2. Klageantrag beziehe sich im Rahmen der Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten auf die Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate. Die Beklagte habe zutreffend den Begriff beitragsfreie Zeit ausgelegt. Bei der Anwendung des § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI seien nur die Kalendermonate zu berücksichtigen, die mit einer Anrechnungszeit, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeit tatsächlich belegt seien, nicht aber alle Anrechnungszeiten ohn...