Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Antrag auf Einsichtnahme in interne Richtlinien bzw Weisungen. Unzulässigkeit einer eigenständigen Geltendmachung nach § 56a SGG

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist regelmäßig unzulässig, die Kenntnisnahme von ermessenslenkenden Richtlinien und sonstigen innerdienstlichen Weisungen, die für die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs (hier von Ansprüchen auf Erstausstattung bei Schwangerschaft bzw Geburt) von Bedeutung ist und in diesem Rahmen verlangt wird, eigenständig in einem gerichtlichen (Eil-)Verfahren durchzusetzen.

 

Normenkette

SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; IFG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG §§ 56a, 51 Abs. 1 Nr. 4a; SGB X § 25

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 wird - mit der Maßgabe, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz von Anfang an unzulässig war - zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin erstrebt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit, zur besseren Durchsetzung entsprechender Ansprüche von den internen Richtlinien und Weisungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu gewähren sind, Kenntnis nehmen zu können.

Auf entsprechenden Antrag (Bl. 4 und 22 der Leistungsakte - im Folgenden: LA -) gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, die bei ihr im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II stand und steht (vgl. den Bescheid vom 26. März 2014, LA Bl. 5), mit Bescheid vom 23. April 2014 (LA Bl. 23) eine Pauschale in Höhe von 215 € für die Erstausstattung bei Schwangerschaft. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2014 (LA Bl. 29) Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass nicht ersichtlich sei, wie die Antragsgegnerin die bewilligte Pauschale bemessen habe. Diese teilte daraufhin in einem Schreiben vom 29. April 2014 mit, der Bemessung liege ein beispielhafter und nicht abschließender Warenkorb zu Grunde; wegen der Einzelheiten wird auf LA Bl. 30 Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragte zudem eine Erstausstattung bei Geburt gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Alt. 3 SGB II. Auf Anfrage der Antragsgegnerin, welche Gegenstände im Einzelnen benötigt würden, erwiderte sie im bereits erwähnten Schreiben vom 28. April 2014, dies sei wegen der Gewährung der Leistung in Form einer Pauschale entbehrlich. Dazu teilte die Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 4. Juni 2014 - in der von der Antragsgegnerin übersandten Akte nicht enthalten, aber von der Antragstellerin im Rahmen der Antragsbegründung erwähnt - mit, dass es nach ihren internen Weisungen nur eine Pauschale in Höhe von 120 € für die Erstausstattung im engeren Sinne gebe, die allein die Bekleidung sowie eine Pauschale von 25 € für Schnuller, Flasche und Kamm umfasse. Ansonsten sei es zumutbar, dass sich eine Schwangere über den weitergehenden Bedarf informiere und ihn gegenüber dem Amt konkretisiere. Die Antragstellerin übersandte daraufhin am 20. Juni 2014 eine Aufstellung der nach ihrer Ansicht für eine Geburtserstausstattung erforderlichen Gegenstände (LA Bl. 36). Die Antragsgegnerin bewilligte ihr danach mit Bescheid vom 11. Juli 2014 einen Betrag von 602 €; wegen der Einzelheiten der dabei berücksichtigten Gegenstände und der hierfür angesetzten Beträge wird auf LA Bl. 41 Bezug genommen. Hiergegen legte die Antragstellerin am 15. Juli 2014 Widerspruch ein (LA Bl. 43), weil im angefochtenen Bescheid nicht begründet sei, aus welchen Gründen für die sonstigen von ihr als notwendig betrachteten, vom Antragsgegner aber nicht berücksichtigten Gegenstände aus ihrem Antrag vom 20. Juni 2014 keine Leistungen erbracht würden. Die Antragsgegnerin erläuterte daraufhin mit einem Schreiben vom 29. Juli 2014 (LA Bl. 44) ihren Bescheid.

Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen beantragte die Antragstellerin (mehrfach), dass ihr die maßgeblichen internen Richtlinien der Antragsgegnerin wegen der Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt bekanntgegeben werden. Die Antragsgegnerin lehnte dies, offenbar ebenfalls wiederholt und zuletzt mit Schreiben vom 21. August 2014 (Gerichtsakte Bl. 5), ab.

Die Antragstellerin hat daraufhin am 28. August 2014 beim Sozialgericht Wiesbaden (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, um auf diese Weise den Anspruch auf Kenntnisnahme von den internen Richtlinien durchzusetzen.

Unterdessen hat die Antragsgegnerin die Widersprüche gegen die Bescheide vom 23. April 2014 und 11. Juli 2014 durch einheitlichen Widerspruchsbescheid vom 3. September 2014 zurückgewiesen; auf LA Bl. 48 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die...

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