Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Bonusregelung für gesundheitsbewusstes Verhalten. kein Wettbewerbsverstoß bei Nichterforderlichkeit eines ärztlichen Nachweises. Anwendbarkeit des UWG bei Wettbewerb zwischen gesetzlichen Krankenkassen

 

Orientierungssatz

1. Eine gesetzliche Krankenkasse hat keinen Anspruch darauf, eine andere Kasse im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, einen Anspruch auf einen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten zu bejahen sowie einen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten auszuzahlen oder gutzuschreiben, wenn der in der Satzung im Einzelnen dokumentierte Nachweis nur durch Angaben des Versicherten erfolgt und/oder keine Quittierung durch einen Arzt oder den Anbieter der Leistung stattfindet.

2. Gesetzliche Krankenkassen haben in ihrem Wettbewerb untereinander die allgemeinen Wertmaßstäbe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten (vgl LSG Darmstadt vom 30.4.2007 - L 8 KR 199/06 ER).

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterlassung “wettbewerbswidrigen„ Verhaltens bei der Bonusgewährung für “gesundheitsbewußtes Verhalten„ von Versicherten. Die Antragstellerin hat in dem am 3. September 2009 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main gestellten Antragsverfahren vorgetragen, Anfang August 2009 und nochmals am 12. August 2009 habe ihr Mitarbeiter AB. bei der Antragsgegnerin angerufen, um sich über eine Mitgliedschaft und in diesem Rahmen über das Bonusprogramm zu informieren. Im Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin (Frau CD.) habe er anhand der Informationen auf der Internetseite der Antragsgegnerin nach Einzelheiten des Bonusprogramms für gesundheitsbewußtes Verhalten nachgefragt. In der Antragsschrift heißt es:

“ Die Antragsgegnerin listet dort acht Punkte auf, die den Nummern 1 bis 8 in § 23 Abs.1 Satz 2 ihrer Satzung entsprechen.

Zu den Punkten 1 bis 3 gab der Zeuge AB. an, dass diese für ihn nicht in Betracht zu ziehen seien, da er keine Kinder habe, 29 Jahre alt und männlich sei. Gleichwohl meinte Frau CD.,, dass diese Punkte dann trotzdem ungefähr so angerechnet werden würden, als wenn er die Punkte erfüllt hätte.

Beim Body-Maß-Index (BMI), Punkt 6, werde nach Aussage von Frau CD. das Gewicht und die Körpergröße auf der Bonuskarte eingetragen. Sodann rechne der Versicherte oder die Antragsgegnerin den BMI aus. Auf die Frage, wie denn die Größe und das Gewicht nachgewiesen werde, antwortete Frau CD., sie glaube dies dann so.

Auch hinsichtlich des Vorliegens des Nichtrauchens, Punkt 7, verlangt die Antragsgegnerin laut Frau CD. keinen ärztlichen Nachweis oder das Ergebnis einer Blutkontrolle, es reiche die bloße Angabe des Versicherten aus, dass er seit mindestens 6 Monaten Nichtraucher sei.„

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des AB. (geb. am 26. Oktober 1979) vom 13. August 2009

Nachfolgend habe die Antragsgegnerin ihrem Mitarbeiter AB. die BKK-Bonuskarte übersandt. Darin sei vorgesehen, dass der Versicherte seinen “BMI„ bzw. seine Körpergröße und Gewicht selbst angibt sowie selbst die Nichtrauchereigenschaft bestätigt. Mit Schreiben vom 17. August 2009 habe sie, die Antragstellerin, der Antragsgegnerin eine “Abmahnung„ erteilt und die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung begehrt. Dies habe die Antragsgegnerin verweigert (Schreiben vom 24. August 2009).

Die Antragsgegnerin hat dazu vorgetragen, dass ihre Satzungsregelung “Bonus für gesundheitsbewußtes Verhalten„ wortgleich der von dem Bundesversicherungsamt (BVA) genehmigten Mustersatzung des BKK-Bundesverbandes entspreche. Die Vorwürfe der Antragstellerin gingen “inhaltlich fehl„. Die Ziffern 1 bis 3 (“check-up 35„, Krebsfrüherkennungs- und Kinderuntersuchungen) seien nicht etwa als Positivmerkmale ausgestaltet, welche für die Gewährung eines Bonus in jedem Fall und zwingend erfüllt sein müssten. Vielmehr handele es sich insoweit um negative Ausschlusskriterien, deren Nichterfüllung für diejenigen Personen, bei denen eine Erfüllung nach den jeweiligen persönlichen bzw. rechtlichen Gegebenheiten in Betracht komme, zu einer Versagung der Bonuszahlung führe. Der Nachweis eines “body-mass-index„ zwischen 18 und 27 (Ziffer 6) sowie einer seit mindestens 6 Monaten bestehenden Nichtrauchereigenschaft (Ziffer 7) werde vom Versicherten durch seine schriftliche und mittels Unterzeichnung bekräftigte Erklärung nachgewiesen. Zudem überprüfe sie, die Antragsgegnerin, die Angaben des Versicherten in jedem Fall durch einen Abgleich mit vorhandenen Bestandsdaten. Die Aufsichtsbehörde sei im Zuge des Genehmigungsverfahrens ebenfalls davon ausgegangen, dass eine verbindliche Erklärung de...

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