Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung eines medizinischen Sachverständigengutachtens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein so genanntes Zusatzgutachten in einer Rentenversicherungsstreitsache ist regelmäßig mit einem Stundensatz der Honorargruppe M2 der Anlage 1 zu § 9 Abs 1 JVEG zu vergüten.

2. Der erforderliche Zeitaufwand nach § 8 Abs 2 JVEG ist in Anlehnung an die frühere Vorschrift des § 3 Abs 2 ZuSEG und die dazu ergangene Senatsrechtsprechung auszulegen. Dabei kann auch bei den Schreibkosten die bisherige Berechnung als bisher schon anerkannte Alternative zur Bestimmung des Textumfanges fortgeschrieben werden, nach der pro Seite 30 Zeilen zu je 60 Anschlägen (Standardseite mit 1800) Anschlägen gefordert wurden.

3. Dem Sachverständigen kann grundsätzlich für die von ihm für seine Handakten gefertigte Mehrausfertigung keine so genannte Dokumentenpauschale ersetzt werden.

 

Tenor

Die Vergütung für das vom Antragsteller in dem Rechtsstreit erstellte Sachverständigengutachten vom 15. Oktober 2004 wird auf 1.168,54 Euro festgesetzt.

 

Gründe

In der Rentenversicherungsstreitsache vor dem Hessischen Landessozialgericht T./LVA Hessen wurde der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 19. August 2004 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dabei ging es um die Feststellung von Gesundheitsstörungen im psychisch-psychosomatischen Bereich und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Dem Antragsteller wurden dazu 166 Blatt Gerichtsakten und 122 Blatt Verwaltungsakten übersandt. Das Gutachten war dem Gericht dreifach zu übersenden. Am 21. Oktober 2004 legte der Antragsteller sein insgesamt 27 Seiten umfassendes Gutachten vom 15. Oktober vor. Mit Rechnung vom 15. Oktober 2004 beanspruchte er eine Vergütung von insgesamt 1.945,34 €, davon 1.870,-- € als Leistungshonorar (22 Stunden a 85,-- €), Porto in Höhe von 6,54 € sowie 68,30 € für Schreibauslagen (28 Seiten Original mit 1.800 Anschlägen = 38,25 € und drei Mehrausfertigungen, davon ein Exemplar für die Handakte = 30,55 € für 87 Ablichtungen).

Der Kostenbeamte berechnete die Gesamtvergütung mit 1.076,29 € und informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 1. November 2004. Im Einzelnen kürzte er den Stundensatz auf 60,-- € und den Zeitaufwand auf 17 Stunden, übernahm die Portokosten und reduzierte die Schreibauslagen um ein Exemplar für die Handakte des Antragstellers und den Textumfang des Gutachtens um die Beweisfragen auf 25 Seiten zu je 1.300, insgesamt ca. 32.500, Anschlägen. Daraus berechnete er für die Herstellung des Originals des Gutachtens (33 x 0,75 =) 24,75 € und für die beiden Mehrausfertigungen (50 x 0,50 =) 25,-- €.

Der Antragsteller war damit nicht einverstanden und hat richterliche Festsetzung seiner Vergütung nach § 4 des Gesetzes über die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern (JVEG) beantragt. Mit einem Stundensatz von 60,-- € hat er sich einverstanden erklärt, ebenso mit einem Zeitaufwand für Diktat und Korrektur von vier Stunden. Es stehe noch ein Betrag für vier Stunden = 240,-- € aus. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Antragsschreiben vom 9. November 2004 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die Vergütung für sein im Rechtsstreit erstelltes Gutachten vom 15. Oktober 2004 auf insgesamt (1.076,29 + 240,-- =) 1.316,29 € festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß), die Vergütung auf insgesamt 1.138,54 € festzusetzen.

Auf die ausführliche Begründung des Antragsgegners im Schreiben vom 4. März 2005 wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Antragsakte sowie die beigezogene Streitakte mit Kostenheft, die vorgelegen haben.

Der Senat hat anstelle des Einzelrichters das Antragsverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache entschieden (§ 4 Abs. 7 S. 2 JVEG), denn zum vorliegenden Themenkreis, der Vergütung von Gutachten nach dem JVEG, gibt es bisher noch keine Senatsentscheidung.

Die rechtzeitig (§ 2 Abs. 1 JVEG) vom Antragsteller geltend gemachte Gesamtvergütung für die von ihm mit dem Gutachten vom 15. Oktober 2004 erbrachte Leistung ist auf insgesamt 1.168,54 € festzustellen.

Dabei ist die Höhe des nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu bemessenden Stundensatzes mit 60,-- € nach der Honorargruppe M 2 anzusetzen, was zwischen den Beteiligten vorliegend auch nicht mehr streitig ist. Der Antragsteller hatte ein medizinisches Zustandsgutachten im Rahmen eines Rentenversicherungsstreitverfahrens zum Leistungsvermögen des Klägers zu erstellen und diese Leistung auch erbracht. Für die Honorierung der Stundensätze sind in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG medizinische und psychologische Gutachten aufsteigend in die Schwierigkeitsgruppen M 1 bis M 3 eingeteilt, wobei mit dem “Honorargruppenmodell" die Vergütung für die erbrachte Leistung des hinzugezogenen Sachverständigen verhältnismäßig leicht und schnell ermittelbar sein soll (Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 23. Auflage, §...

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