Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung für unbearbeiteten Computerausdruck

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Übersendung eines unbearbeiteten Computerausdrucks anstelle eines angeforderten Befundberichts wird einem Arzt lediglich Aufwendungsersatz für Schreibauslagen nach § 7 Abs 2 JVEG geleistet. Damit im Zusammenhang stehende Kosten für das Anfertigen sind grundsätzlich abgegolten.

2. Eine zusätzliche Vergütung nach § 20 JVEG neben dem pauschalierten Aufwendungsersatz für Schreibauslagen setzt voraus, das Kosten über das im Praxisbetrieb übliche Maß hinaus anfallen.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 2 ; § 10 Abs. 1 Nr. 200 Anlage 2;

 

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für den übersandten Computerausdruck vom 14. Dezember 2004 wird auf insgesamt 4,10 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Antragsteller, Facharzt für Orthopädie, wurde in einem vor dem Senat anhängigen Rentenrechtsstreit mit Anschreiben vom 29. November 2004 um die Übersendung eines Befundberichts im Anschluss an seinen für das Sozialgericht erstellten Bericht vom 6. August 2003 gebeten, ergänzt um die Frage, ob im Anschluss an diesen Bericht zwischenzeitlich Befundänderungen eingetreten seien, die Auswirkungen auf das Leistungsvermögen haben. Unter dem 14. Dezember 2004 übersandte der Antragsteller eine Aufstellung über in der Zeit vom 22. Februar 2002 bis 6. Oktober 2004 erfolgte Vorsprachen der Klägerin, erhobene Befunde, angewandte Therapien und verordnete Medikamente. Die 6-seitige Aufstellung wurde maschinell erstellt und trägt keine Unterschrift.

Für seinen “fachärztlichen orthopädischen Befundbericht” beanspruchte der Antragsteller mit Rechnung vom 14. Dezember 2004 insgesamt 36,15 Euro, davon 21,00 Euro für den Bericht, 13,50 Euro für Schreibkosten sowie 1,65 Euro für Porto. Der Urkundsbeamte kürzte die Rechnung auf 6,10 Euro, davon 3,00 Euro für einen 6-seitigen Computerausdruck, 2,00 Euro als Aufwandspauschale sowie 1,10 Euro Porto und informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2005.

Der Antragsteller beantragte am 24. Januar 2004 richterliche Festsetzung seiner Vergütung. Zur Begriffsdefinition eines Befundberichts übersandte er einen Auszug aus einem Kompendium der medizinischen Begutachtung.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

die Vergütung für seinen fachärztlichen Befundbericht vom 14. Dezember 2004 auf insgesamt 36,15 Euro festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),

die Entschädigung für den übermittelten Computerausdruck auf 4,10 Euro festzusetzen.

Der Antragsgegner meint, der Antragsteller habe keinen Befundbericht geliefert, sondern einen Computerausdruck. Für die Ermittlungen von Fotokopien bzw. Ausdrucken aus der Patientendatei (auch an der Stelle eines geforderten Befundberichts) erhalte ein Arzt nach § 7 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Aufwendungspauschale von 0,50 Euro für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite. Soweit der Urkundsbeamte für den 6 Seiten umfassenden Ausdruck eine Aufwendungspauschale von 3,00 Euro berechnet habe, entspreche dies den tatsächlichen Verhältnissen und der Rechtslage. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass das vorgelegte Exemplar auch Daten enthalte, die bereits im früher abgegebenen Bericht vom 6. August 2003 enthalten seien. Ob es gerechtfertigt sei, dem Arzt neben der Vergütung des Sachaufwandes noch eine weitere Aufwandspauschale (in diesem Sinne z. B. BSG, Urteil vom 9. Februar 2000 – B 9 SB 8/98 R – gestützt auf § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen – ZSEG) in Höhe der für Zeugen geltenden Mindestentschädigung (vormals § 2 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 ZSEG) zu erstatten, erscheine fraglich. Das BSG (a,a,O.) habe in einem vergleichbaren Fall der Übersendung eines Computerausdrucks an der Stelle eines geforderten Befundberichts zwar eine solche Mindestentschädigung zugebilligt, andererseits aber keinen Aufwendungsersatz für Schreibauslagen gewährt. Dies spreche gegen das Nebeneinander von Aufwendungspauschalen. Im Falle der Gewährung einer solchen zusätzlichen Vergütung käme dann nach geltendem Recht allerdings der aus § 20 JVEG hervorgehende Betrag von 3,00 Euro in Betracht. Die Portoauslagen seien in Höhe von 1,10 Euro zu ersetzen. Daraus ergebe sich eine Entschädigung nach § 7 Abs. 2 JVEG zuzüglich Portoauslagen von (6 × 0,50 Euro + 1,10 Euro =) 4,10 Euro. Die Differenz zur Höhe der Entschädigung durch den Urkundsbeamten liege im Bereich der Kleinbetragsregelung und sei nicht zurückzufordern.

Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegende Antragsakte Bezug genommen.

Der Senat hat anstelle des Einzelrichters das Antragsverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache entschieden (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG), denn es geht um die Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung unter Anwendung des JVEG.

Die Vergütung des Antragstellers für den übersandten Computerausdruck vom 14. Dezember 2004 ist auf insgesamt 4,10 Euro f...

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