Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente.

Die 1961 geborene Klägerin hat den 1954 geborenen Versicherten AS. A. am 19. April 2002 geheiratet. Der Versicherte ist am 19. Mai 2002 verstorben. Nach einer von der Klägerin nachgereichten Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 5. November 2002 war im März 2002 noch nicht mit einem letalen Ausgang der Erkrankung des Versicherten zu rechnen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main, Insolvenzgericht, eröffnete am 28. Mai 2003 das Insolvenzverfahren über den überschuldeten Nachlass des Versicherten, dessen Firma von der Nachlasspflegerin aufgelöst worden war. Im Konto des Versicherten bei der Beklagten sind Beiträge von Januar 1973 bis Juli 1989 gespeichert (Versicherungsverlauf vom 17. Juni 2002).

Im Versicherungsverlauf der Klägerin vom 27. Juni 2005 sind zuletzt für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 1. Juli 2002 Pflichtbeiträge für 7 Monate bei einem Entgelt von 8.103,00 DM enthalten; die Klägerin war als Büroangestellte versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1. September 2003 wurde ihr eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 717,80 € gezahlt.

Am 24. Juni 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Witwenrente nach § 46 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Dazu gab sie an, mit dem Versicherten habe sie über 19 Jahren in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt und man habe sich schon länger heiraten wollen; sie habe die Ehe mit dem Versicherten nicht wegen einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen. Der Tod des Versicherten sei nicht auf absehbare Zeit zu erwarten gewesen. Dazu übersandte sie eine ärztliche Bescheinigung des Dr. M. vom 5. November 2002. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Nach § 46 Abs. 2a i.V.m. § 242a Abs. 3 SGB VI sei bei Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden seien, ein Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente ausgeschlossen, wenn eine sogenannte Versorgungsehe vorgelegen habe. Das Vorliegen einer Versorgungsehe werde stets dann unterstellt, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung verstorben sei. Diese Unterstellung könne im Einzelfall widerlegt werden, wenn die besonderen Umstände gegen die gesetzliche Vermutung sprächen. Solche Gründe habe die Klägerin im Rentenverfahren aber nicht dargelegt.

Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie wiederholte, sie habe mit dem Versicherten über 19 Jahre zusammengelebt und es habe die Absicht bestanden, schon vor einigen Jahren die Ehe einzugehen, was auch von Zeugen bestätigt werden könne. Sie habe eigene Vorsorge getroffen. Sie sei in der gesamten gemeinsamen Lebenszeit berufstätig gewesen und habe eigene Rentenansprüche erworben. In ihrem Fall sei deshalb nicht von einer Versorgungsehe auszugehen (Hinweis auf Ricke in Kasseler Kommentar § 65 SGB VI RdNr. 17). Die Beklagte fragte bei ihrer Grundsatzabteilung an und bat anschließend die Klägerin um Vorlage weiterer Nachweise als Beleg dafür, dass die Heiratsabsicht bereits zu einem Zeitpunkt bestanden habe, zu dem der Tod des Versicherten noch nicht absehbar gewesen sei. Die bisherigen Nachweise seien nicht ausreichend. Insbesondere stehe das Einverständnis der Klägerin zur Einholung eines Befundberichts und zur Beiziehung medizinischer Unterlagen über den Versicherten aus, was nach den Beweislastgrundsätzen zulasten der Klägerin gehe. Die Klägerin äußerte ihr Unverständnis (Schreiben vom 9. August 2003). Mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe weder im Rentenverfahren noch im Widerspruchsverfahren Nachweise vorgelegt, die gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe sprächen. Die Klägerin erhob dagegen am 10. November 2003 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Es sei richtig, dass sie ihren Ehemann erst einen Monat vor seinem Ableben geheiratet habe, trotzdem habe keine Versorgungsehe bestanden. Der Entschluss zur Heirat habe nicht auf einer kurzfristigen Entscheidung beruht, sondern habe schon vor der Erkrankung ihres Mannes bestanden, was durch das Zeugnis von Freunden bestätigt werden könne. Grundlegendes Motiv sei tiefe Zuneigung und gewachsene Vertrautheit in 19 Jahren Zusammenleben gewesen. Der konkrete Zeitpunkt der Eheschließung sei durch die Überlegung bestimmt gewesen, dass sie als Ehefrau bei intensivmedizinischen Entscheidungen wirkungsvoller hätte mitbestimmen können, wenn sich die sprachliche Mitteilungsfähigkeit ihres Ehemannes krankheitsbedingt verschlechtert hätte. Außerdem hätte sie in einer Intensivstation als Ehefrau erleichterter Besucherzutritt gehabt. Der Gedanke an eine Versorgung durch eine Hinterbliebenenrente habe überhaupt keinen Raum eingenommen, zumal sie durch ihre Berufstätigkeit und den E...

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