Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Die ausbleibende Erstellung eines Befundberichts durch den behandelnden Arzt kann nicht mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden, der Arzt ist vielmehr vorzuladen und als sachverständiger Zeuge zu vernehmen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2009 aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer (Bf.) ergangenen Ordnungsgeldbeschlusses.
Aufgrund des am 12. August 2009 eingegangenen Vernehmungsersuchens des Versorgungsamtes Wiesbaden hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) den Bf. als Zeugen zum Beweisaufnahmetermin am 3. November 2009 geladen. Die Ladung ist laut Postzustellungsurkunde vom 19. September 2009 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden, weil eine Übergabe in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war.
Auf Antrag des Bf. hat das SG den Termin vom 3. November 2009 aufgehoben und ihm eine neue Frist zur Abgabe des Befundberichts bis 23. November 2009 gesetzt. Mit Verfügung vom 24. November 2009 hat es dem Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 800 € angedroht, wenn der Befundbericht nicht binnen zwei Wochen nach dem Zugang dieses Schreibens bei Gericht vorgelegt werde. In der Postzustellungsurkunde vom 26. November 2009 ist vermerkt, dass die Ordnungsgeldandrohung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden ist, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich gewesen sei.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 hat das SG gegen den Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 800.- € festgesetzt (§ 118 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 411 Zivilprozessordnung - ZPO -), weil er trotz Nachfristsetzung bis zum 10. Dezember 2009 den (vom Versorgungsamt) am 23. März 2009 angeforderten Befundbericht nicht vorgelegt hatte. Zugleich hat es dem Bf. erneut eine Frist zur Vorlage des Befundberichts bis zum 22. Dezember 2009 (Eingang bei Gericht) gesetzt und ihm für den Fall der erneuten Fristversäumnis ein weiteres Ordnungsgeld angedroht. Nach Postzustellungsurkunde vom 14. Dezember 2009 ist der Ordnungsgeldbeschluss vom 10. Dezember 2009 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich gewesen sei.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009, beim SG per Telefax am 14. Dezember 2009 eingegangen, hat der Bf. dem SG mitgeteilt, dass er die Ordnungsgeldandrohung vom 24. November 2009 erst heute am 11. Dezember 2009 in einem Kinderspielbriefkasten ohne Namensschild zufällig gefunden habe. Er bitte um Fristverlängerung. Daraufhin hat das SG dem Bf. mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 eine Nachfrist bis 25. Januar 2010 unter weiterer Ordnungsgeldandrohung gesetzt.
Der Bf. hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 (Eingang beim SG am 18. Dezember 2009) Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss erhoben und geltend gemacht, die Ordnungsgeldandrohung vom 24. November 2009 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Am 11. Dezember 2009 habe er das Schreiben des Gerichts zufällig in einem auf seinem Grundstück befindlichen Kinderspielbriefkasten aufgefunden, der nicht für Post vorgesehen gewesen sei und keine Beschriftung gehabt habe. Nach dem Vorfall sei er abgehängt worden. Für die Gemeinschaftspraxis gebe es keinen Briefkasten. Die Gemeinschaftspraxis befinde sich in seinem Wohnhaus. Auch seine Privatwohnung habe keinen Briefkasten. Sowohl die geschäftliche als auch die private Post werde entweder direkt in die Praxis gebracht, die von 8.00 bis 20:00 Uhr geöffnet sei, oder in das Postfach der Praxis Nr. XY in der Poststelle A-Stadt eingelegt. Den Befundbericht habe er am 25. Januar 2009 erstattet. Die C. Services GmbH, die die Zustellung der Ordnungsgeldandrohung ausgeführt hat, hat mitgeteilt, dass sich nach Befragung des Zustellers vor Ort lediglich ein Briefkasten befinde. Dieser sei sowohl für die Arbeits- sowie die Privatnutzung vorgesehen. Der Zusteller gebe an, den Postzustellungsauftrag ordnungsgemäß ausgeführt zu haben. Das SG hat die Beschwerde mit einem Nichtabhilfevermerk dem Hessischen Landessozialgericht (HLSG) vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Bf. ist begründet.
Der Ordnungsgeldbeschluss des SG vom 10. Dezember 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Bf. in seinen Rechten, da für die Verhängung des Ordnungsgelds keine ausreichende Rechtsgrundlage vorliegt.
Nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - SGB X - kann eine Behörde das Sozialgericht um Vernehmung ersuchen, wenn ein Zeuge oder Sac...