Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit einer Restitutionsklage. Restitutionsgrund gem § 580 Abs 1. Verfristung gem § 586 ZPO

 

Orientierungssatz

Zur Unzulässigkeit einer Wiederaufnahme- bzw Restitutionsklage gem § 179 SGG iVm §§ 578ff ZPO.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.05.2020; Aktenzeichen B 2 U 89/20 B)

 

Tenor

I. Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 3 U 107/13.

Der 1965 geborene Kläger war bei dem B. (B.) Ortsverband A-Stadt ehrenamtlich tätig. Der B. Ortsverband A-Stadt erstattete gegenüber der Beklagten unter dem 21. Dezember 2009 Unfallanzeige, der eine Unfallanzeige des Klägers vom 22. Oktober 2009 beifügte. Der Kläger gab an, er sei von einem Mitarbeiter der Feuerwehr der Stadt A-Stadt verletzt worden, als er am 21. Februar 2009 gegen Ende des Faschingsumzugs in A-Stadt in der C-Straße/Ecke D-Straße versucht habe, einen Rettungswagen (RTW) angreifende betrunkene Jugendliche fernzuhalten, die den RTW hin und her geschüttelt hätten und auf dessen rückwärtiges Trittbrett aufgestiegen seien. Beim Versuch, dieselben vom RTW fernzuhalten, habe ihn ein Feuerwehrmann brutal von hinten angegriffen und seinen rechten Arm verdreht, so dass er stichartige Schmerzen und ein Knacken im Arm verspürt habe, weswegen er seit 23. Februar 2009 von der Fachärztin für Sportmedizin Dr. E. mit Spritzen und Tabletten habe behandelt werden müssen.

Der Beklagte zog neben diversen medizinischen Unterlagen das Gedächtnisprotokoll des Feuerwehrmannes F. vom 6. März 2010 sowie den Einsatzauftrag des B. A-Stadt für den Faschingsumzug am 21. Februar 2009 bei, den der damalige Einsatzleiter und stellvertretende Bereitschaftsführer G. erstellt hatte. Nach dem Einsatzauftrag erstreckte sich die Einsatzzeit bei dem Faschingsumzug von 14 bis 17:30 Uhr. Danach waren neben dem Einsatzleiter G. fünf weitere B-Bereitschaftsangehörige als Wagenbesatzung im Einsatz. Der Kläger wurde im Einsatzbericht als „nicht diensttauglich, Position Wache für die Einsatzzeit 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr mit 4 Stunden“ aufgeführt. Als besondere Vorkommnisse führte der Bericht auf, der Kläger habe sich unerlaubt und ohne Rückmeldung von der Wache entfernt und sei in der C-Straße von einer RTW-Besatzung gesehen worden.

Mit Bescheid vom 19. August 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 21. Februar 2009 ab, da der Kläger nicht bei einer betriebsdienlichen Tätigkeit verunglückt sei. Er habe vielmehr die ihm aufgetragene und versicherte Tätigkeit im Wachdienst unterbrochen und den Rettungseinsatzort aufgesucht, um dort eine Tätigkeit auszuführen, die weder im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden habe noch dem Arbeitgeber dienlich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10. September 2010 Widerspruch ein mit der Begründung, er sei nie zum Wachdienst eingeteilt worden, sondern als Ersthelfer in der C-Straße, wohin er ebenso wie zurück mit den Kollegen H. und J. gefahren sei. Die Beklagte zog eine Notiz des B.-Kreisverbands C-Stadt vom 21. April 2010 über ein Gespräch bei, an dem neben dem Kläger die Herr K. (1. Vorsitzender des Ortsvereins) und Herr L. (Stellvertretender Kreisgeschäftsführer des Kreisverbands C-Stadt) teilgenommen hatten. Dort wurde ausgeführt, der Kläger sei der Auffassung gewesen, dass er nicht zum Wachdienst eingeteilt worden sei, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er dienstuntauglich sei. In der weiteren von der Beklagten beigezogenen Mitteilung des B-Kreisverbands C-Stadt vom 23. Juni 2010 wurde ergänzt, der Kläger habe sich auf eigene Veranlassung von der Wache entfernt, ohne sich bei dem Einsatzleiter G. zu melden, von dem er zum Wachdienst eingeteilt worden sei. Da er keine vorschriftsmäßige Ausbildung als Sanitäter gehabt habe, habe er sich von der Wache nicht entfernen sollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 10. August 2011 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Az. S 3 U 153/11) erhoben. Dieses hat eine schriftliche Zeugenaussage des Herrn L. sowie schriftliche Stellungnahmen des Bereitschaftsleiters des B-Ortsverbands A-Stadt Herrn M. vom 2. April 2012 und der Mitarbeiter J. und H. eingeholt.

Nach vorheriger Anhörung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2013 abgewiesen, da die Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt nicht seiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Es habe kein innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit (Dienst in der Wache) bei Verrichtung der Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls (Abhaltung der Jugendlichen vom RTW und Gerangel mit dem Feuerwehrmann) bestanden. Der Kläger habe zwar angegeben, dass er am 21. Februar 2009 zum...

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