Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der beruflichen Weiterbildung. fehlende Zulassung und arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zum Fahrschullehrer. keine Einzelfallförderung wegen Nichtvorlage eines Arbeitsvertrages. Falschberatung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Orientierungssatz
1. Eine Förderung der beruflichen Weiterbildung gem § 77 SGB 3 - hier zum Fahrschullehrer - kommt nicht in Betracht, wenn die Maßnahme für die Weiterbildung nicht anerkannt wurde und die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Förderung aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht für zweckmäßig erachtet hat, da in der Bildungszielplanung 2004 ein nennenswerter Arbeitsmarktbedarf nicht festgestellt bzw die prognostische Verbleibsquote von 70% nicht erwartet wurde.
2. Auch eine Förderung der Weiterbildungsmaßnahme im Einzelfall ist zu Recht abgelehnt, wenn die Einstellungszusage eines Arbeitgebers gänzlich unverbindlich ausgestaltet war und nicht einmal zu erkennen war, ob die in Aussicht genommene Beschäftigung von ihrem zeitlichen Umfang her die Arbeitslosigkeit beendet hätte.
3. Zum Nichtvorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme zum Fahrlehrer streitig.
Der 1950 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplom-Pädagoge. Von 1992 bis Februar 2004 war er, mit Unterbrechungen, als Taxifahrer, teilweise selbständig, tätig.
Auf seinen Antrag vom 2. März 2004 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2004 ab 1. März 2004 Arbeitslosengeld.
Im Rahmen einer Vorsprache am 3. März 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer Ausbildung zum Taxifahrer, die er am 5. April 2004 begann. Nach Vorlage eines Schreibens der A Fahrschule S vom 20. April 2004, in dem bestätigt wurde, dass die Absicht bestehe, den Kläger nach abgeschlossener Ausbildung als Fahrlehrer der Klasse BE fest einzustellen, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 22. April 2004 ab, da die Maßnahme nicht den Zielen der Weiterbildungsförderung entspreche. Der Widerspruch des Klägers vom 16. Mai 2004 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2004 zurückgewiesen, da die angestrebte Maßnahme "Fahrlehrer Kl A, B und C" nicht durch eine fachkundige Stelle für die Förderung zugelassen worden und eine Förderung aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht zweckmäßig sei.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Juli 2004 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe ihm in Anwesenheit seiner Ehefrau im Dezember 2003/Januar 2004 erklärt, eine Förderung sei davon abhängig, dass er eine Bescheinigung eines Arbeitgebers vorlege, in der dieser bestätige, ihn nach erfolgreicher Ausbildung zu beschäftigen. Die Ausbildung im engeren Sinne habe von April 2004 bis September 2004 gedauert. Da er auch noch den Lkw-Führerschein habe machen müssen, sei die mündliche Prüfung noch offen (Mai 2007). Nach seiner Auffassung habe er alles getan, um die Förderung in Anspruch nehmen zu können. Diese sei ihm zumindest unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu gewähren.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2007 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Ein Anspruch auf Weiterbildungsförderung stehe dem Kläger nicht zu. Er gehöre zwar grundsätzlich zu dem förderungsfähigen Personenkreis. Ein Anspruch auf Förderung der konkret begehrten Maßnahmen käme jedoch nur in Betracht, wenn die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Jedoch lägen auch die Voraussetzungen für eine Zulassung im Einzelfall nicht vor. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zum Beleg eines zu erwartenden Wiedereingliederungserfolges trotz generell fehlender arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit mehr verlange, als eine unverbindliche Absichtserklärung eines potentiellen Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Abschluss der Weiterbildung einzustellen. Das von dem Kläger vorgelegte Schreiben der A Fahrschule S vom 20. April 2004 sei gänzlich unverbindlich und lasse nicht erkennen, ob die in Aussicht genommene Beschäftigung von ihrem zeitlichen Umfang her die Arbeitslosigkeit beendet hätte. Soweit sich der Kläger auf die Aussage der Fachberaterin der Beklagten stütze, die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung sei ausreichend, handele es sich dabei nicht um eine Zusicherung, da es bereits an der Schriftform fehle (§ 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - SGB X). Im Übrigen sei anlässlich der Beratung am 3. März 2004 ausdrücklich die Vorlage eines Arbeitsvertrages erwähnt. Damit sei die arbeitsmarktlich...