Entscheidungsstichwort (Thema)
Heizkosten. Nachforderung. Angemessenheit. Unwirtschaftliches Verhalten. Schulden. Notlage
Leitsatz (redaktionell)
Liegt der Verbrauch von Gas für den Betrieb einer Heizanlage massiv über dem durchschnittlichen Verbrauch früherer Jahre (hier: Anstieg von 2.143 m3 auf 3.962 m3), deutet dies auf unwirtschaftliches Heizverhalten hin. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Übernahme der Nachforderung des Gaslieferanten, selbst dann nicht, wenn die Sperrung der Gasversorgung droht.
Normenkette
AsylbLG § 2; SGB XII § 29 Abs. 3 S. 1, § 34 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Es geht in dem Verfahren um die Übernahme zusätzlicher Heizkosten in Form einer Nachforderung des Erdgaslieferanten für das Jahr 2004 in Höhe von € 172,38. Die Kläger beziehen Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit den entsprechend anwendbaren Bestimmungen des Sozialgesetzbuches 12. Buch (SGB 12) seit 1. Januar 2005. Bis zum 31. Dezember 2004 bezogen sie Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Die Kläger bewohnen eine 90 qm große Wohnung, die über eine Erdgaszentralheizung verfügt. Ende 2004 wurden wärmedämmende Kunststofffenster eingebaut. Gemäß einer Auskunft der E.ON Mitte AG verbrauchten die Kläger vom 13. September bis 31. Dezember 1999 = 1.371 m³ Gas vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 = 2.294 m³ Gas vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 = 2.114 m³ Gas vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 = 2.021 m³ Gas vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 = 3.962 m³ Gas vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 = 3.999 m³ Gas Aus der Jahresabrechnung der EAM vom 21. Januar 2004 für das Jahr 2003 ergab sich ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 951,05 €, dessen Übernahme die Kläger bei dem Beklagten ebenso beantragten, wie die Übernahme der neuen Vorauszahlung im Jahr 2004 in Höhe von monatlich € 156,-. Mit Bescheid vom 2. Februar 2004 gewährte der Beklagte den Klägern einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 808,39 € (961,05 € abzüglich 15 % für Eigenanteil Warmwasser) und bewilligte ab 1. Januar 2004 Heizkosten in Höhe von 132,60 € monatlich (156,- € abzüglich 15 % Eigenanteil Warmwasser). Mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2004 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass die angemessenen Heizkosten monatlich 81,- € betrügen (90 qm Wohnfläche x 0,90 €). Es seien keine Gründe bekannt, die eine Erhöhung der angemessenen Heizkosten rechtfertigten. Die Kläger wurden ausdrücklich aufgefordert, den Heizungsverbrauch so weit einzuschränken, dass lediglich die angemessenen Kosten entstünden. Heizkostennachzahlungen würden nicht übernommen. Nach der nächsten Heizkostenabrechnung, spätestens jedoch ab 1. Januar 2005, würden maximal nur noch die angemessenen Heizkosten in Höhe von 81,- € übernommen. Mit Jahresrechnung der EAM vom 30. Januar 2005 für das Jahr 2004 wurde von den Klägern ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 172,38 € verlangt und die monatlichen Vorauszahlungsbeträge auf 151,- € festgesetzt. Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 lehnte der Beklagte die von den Klägern beantragte Übernahme der Heizkostennachzahlung für 2004 ab und gewährte ab 1. Januar 2005 nur noch eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 81,- € unter Bezugnahme auf die entsprechende Ankündigung vom 2. Februar 2004. Mit Bescheid vom 22. April 2005 übernahm der Beklagte den Heizkostennachzahlungsbetrag (das Jahr 2004 betreffend) in Form eines Darlehens. Eine gleichzeitig ausgesprochene Verzinsung des Darlehens wurde auf Widerspruch aufgehoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 wurde der Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. Die hiergegen am 10. September 2005 erhobene Klage (S 22 AY 20/05), mit der die Kläger die Übernahme des Nachzahlungsbetrages als Zuschuss begehrten, wies das Sozialgericht zunächst mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2005 und auf Antrag der Kläger nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 1. Februar 2006 ab. In der Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Erhöhung des Gasverbrauchs der Kläger in den Jahren 2003 und 2004 (gegenüber dem wesentlich niedrigeren Verbrauch in den Jahren 2000 bis 2002) auch durch die Gesamtheit der Erklärungsversuche der Kläger nicht plausibel werde, sondern nur durch äußerst unwirtschaftliches Verhalten der Kläger erklärt werden könne. Ein Anspruch auf eine Übernahme der als unangemessen anzusehenden Heizkosten ergebe sich nicht. Gegen das Urteil haben die Kläger am 5. Februar 2006 Berufung eingelegt. Die Kläger tragen sinngemäß vor, ohne die Übernahme der erhöhten Heizkosten gerieten sie in eine existenzielle Notlage, da mit einer Einstellung der Gasversorgung zu rechnen sei. Die Wohnung verfüge über eine unzureichende Wärmedämmung, weshalb sich die erhöhten Heizkosten ergäben. Dies seien die tatsächlichen und angemessenen Heizkosten, die sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergäben. Die Kläger haben hierzu umfangreiches Bildmaterial vorgelegt.
Die Kläger beantrage...