Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung bzw Verwerfung der Berufung durch Beschluß. Höhe der Pauschgebühr
Leitsatz (amtlich)
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts haben für Streitsachen, an denen diese beteiligt sind und die durch einen Beschluß nach § 153 Abs 4 (Zurückweisung der Berufung durch Beschluß) oder nach § 158 Satz 2 SGG (Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluß), jeweils idF Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl I S 50), die Pauschgebühr zu entrichten, die für Urteile anfällt; die Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte nach § 186 SGG kann nicht in Anspruch genommen werden (Abweichung von LSG Berlin, Beschluß vom 9.9.1993 - L 12 Z 1/93).
Tenor
Die Verfahren L-6/S-52/93, L-6/S-53/93 und L-6/S-54/93 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfahren mit dem Az.: L-6/S-52/93 führt.
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Gebührenfeststellung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Auszug aus dem Gebührenverzeichnis des 6. Senats vom 28. Juli 1993 - Az.: IV-02/93 - laufende Nrn. 63, 64 und 66 für die Rechtsstreitigkeiten L-6/Ar-1084/92, L-6/Ar-1146/92 und L-6/Ar-1149/92 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Pauschgebühr.
Der Rechtsstreit L-6/Ar-1146/92, der dem Erinnerungsverfahren L-6/S-53/93 zugrunde liegt, ist im Berufungsverfahren durch Beschluß des erkennenden Senats vom 2. Juni 1993 nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG, in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993, BGBl. I, S. 50 ff.) abgeschlossen worden; der erkennende Senat hat entschieden, daß die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wird. In den weiteren Verfahren L-6/S-54/93 - mit dem das Hauptsacheverfahren L-6/Ar-1149/92 - und L-6/S-52/93, dem das Hauptsacheverfahren L-6/Ar-1084/92 vorangegangen war, hatte der erkennende Senat jeweils durch Beschluß vom 24. Mai 1993 in dem Verfahren L-6/Ar-1084/92 und vom 8. Juni 1993 in dem Verfahren L-6/Ar-1149/92 die Berufung gem. § 158 SGG (gleichfalls in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993, a.a.O.) als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen wurden auf § 158 Satz 2 SGG n.F. gestützt. Den Beschlüssen in den Hauptsacheverfahren L-6/Ar-1146/92, L-6/Ar-1149/92 und L-6/Ar-1084/92 sind jeweils die Rechtsmittelbelehrungen über eine - allerdings nicht zugelassene - Revision beigefügt worden. Die Rechtsmittelbelehrung weist weiterhin darauf hin, daß die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts stellte den Abschluß der Verfahren gebührenrechtlich einem Urteil gleich und veranlaßte die Anforderung der gem. §§ 184 ff. SGG i.V.m. § 2 der Rechtsverordnung zu § 184 Abs. 2 SGG (sog. PauschGebVO) auf 70,- DM festgestellte Gebühr bei der Antragsgegnerin. Dagegen wendet sich diese mit der Erinnerung vom 27. August 1993, eingegangen am 30. August 1993 und dem Antrag, die Gebühr nach § 186 SGG um die Hälfte zu mindern, weil das Verfahren nicht durch Urteil erledigt worden sei. Die Antragsgegnerin bezieht sich auf den Wortlaut der Regelung des § 186 SGG. Eine weitere Differenzierung, etwa nach den eine Instanz beendenden Beschlüssen, sehe die Regelung nicht vor. Im übrigen sei im Falle des Vorbescheids nach §§ 105, 158 SGG a.F. stets von der ermäßigten Gebühr nach § 186 SGG ausgegangen worden.
Die Antragsgegnerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und tritt dieser entgegen.
Sowohl im Falle einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG n.F. - Zurückweisung der Berufung als unbegründet - wie auch im Falle der Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG - Verwerfung der Berufung als unzulässig - seien gebührenrechtlich die Pauschsätze gleich einem Urteil anzunehmen. Die Rechtslage sei mit dem früheren Vorbescheid nicht vergleichbar, denn im Falle des Vorbescheides konnte das Berufungsverfahren durch Antrag auf mündliche Verhandlung weitergeführt werden, während die Beschlüsse nach §§ 153 Abs. 4, 158 Satz 2 SGG n.F. die Verfahren gleich einem Urteil beendeten. Die Auffassung werde zudem für den Fall des § 153 Abs. 4 SGG durch das Schrifttum in Meyer/Ladewig, SGG, Komm, 5. Aufl., 1993, § 186, Anm. 2, bestätigt. Im Ergebnis sei eine unterschiedliche Behandlung der Fallgestaltung nach § 153 Abs. 4 SGG und nach § 158 Satz 2 SGG hinsichtlich der Pauschgebühr nicht gerechtfertigt.
Die nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässige Erinnerung ist unbegründet; dabei war die Verbindung der drei Erinnerungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 113 SGG sachdienlich.
Die Antragstellerin schuldet der Staatskasse gem. § 185 Satz 1 SGG, wie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht angefordert, die nach § 184 SGG i.V.m. § 2 Abs. 1 PauschGebVO volle, für Urteile geltende Pauschgebühr von 70,- DM. Die den Erinnerungsverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren L-6/Ar-1146/92, L-6/Ar-1149/92 und L-6/Ar-1084/92 sind zwar nicht durch Urteil abgeschlossen worden, wohl aber durch einen...