Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. Zustandsgutachten zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit in Rentenrechtsstreit: regelmäßige Einstufung in Honorargruppe M 2
Orientierungssatz
Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Gebiet der Erwerbsminderung weisen nur einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf und sind grundsätzlich nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten.
Tenor
Die Vergütung für das von der Antragstellerin erstellte Sachverständigengutachten vom 24. August 2009 wird auf 2.051,56 € Euro festgesetzt.
Gründe
I.
In der Rentenversicherungsstreitsache vor dem Hessischen Landessozialgericht B. gegen Deutsche Rentenversicherung Hessen, Az. L 5 R 3/09, wurde die Antragstellerin mit Beweisanordnung vom 7. April 2009 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragt. Dabei ging es um die Feststellung von Gesundheitsstörungen im psychiatrisch-psychosomatischen Bereich und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Das Gutachten war dem Gericht dreifach zu übersenden. Am 31. August 2009 legte die Antragstellerin ihr insgesamt 73 Seiten umfassendes Gutachten vom 24. August 2009 vor. Mit Rechnung vom 29. August 2009 beanspruchte sie eine Vergütung von insgesamt 2.833,63 €, davon 2.295,00 € als Leistungshonorar (27 Stunden á 85,00 €), Porto in Höhe von 6,90 € sowie 66,00 € für Schreibauslagen (88000 Anschläge zu 0,75 € pro 1000 Anschläge), 14,40 € für die Mehrausfertigungen (Ablichtungen) und 451,33 € an Umsatzsteuer.
Der Kostenbeamte berechnete die Gesamtvergütung mit 2044,46 € und informierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. September 2009. Im Einzelnen kürzte er den Stundensatz auf 60,-- €, übernahm den Zeitaufwand (27 Stunden zu 60,00 € = 1.620,00 €), die Schreibauslagen und die Portokosten und berechnete die Kosten für die Mehrausfertigungen auf 50 Seiten zu je 0,50 € (25,50 €) zzgl. 48 Seiten zu je 0,15 € (7,20 €; fälschlich: 1.718,20 €) und ferner die Umsatzsteuer auf 326,46 €.
Die Antragstellerin hat am 18. September 2009 richterliche Festsetzung ihrer Vergütung nach § 4 des Gesetzes über die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern (JVEG) beantragt.
Hierbei macht sie zusammengefasst geltend, die Schwierigkeit für die Erstellung des Sachverständigengutachtens sei u.a. aus der Vielzahl der abzugleichenden Vorbefunde sowie darüber hinaus der komplexen psychiatrisch-psychologischen Beurteilung erwachsen, so dass eine Einstufung in die Honorargruppe 3 vorzunehmen sei.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
die Vergütung für ihr im Rechtsstreit L 5 R 3/09 erstelltes Gutachten vom 24. August 2009 auf insgesamt 2.833,63 € festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),
die Vergütung auf insgesamt 2.051,56 € festzusetzen.
Auf die ausführliche Begründung des Antragsgegners im Schreiben vom 7. April 2010 und vom 13. August 2010 wird verwiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Antragsakte sowie die beigezogene Streitakte mit Kostenheft, die vorgelegen haben.
II.
Die rechtzeitig (§ 2 Abs. 1 JVEG) vom der Antragstellerin geltend gemachte Gesamtvergütung für die von ihr mit dem Gutachten vom 24. August 2009 erbrachte Leistung ist auf insgesamt 2.051,56 € festzusetzen.
Die Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse sie beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Hier hat die Antragstellerin die Festsetzung durch das Gericht beantragt. Das Gericht entscheidet über den Festsetzungsantrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und angesichts der bestehenden Rechtssprechung des erkennenden Senats keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 4 Abs. 7 JVEG).
Zwischen den Beteiligten ist allein die Einstufung der Sachverständigenentschädigung in die Honorargruppe M 2 oder M 3 im Streit. Allerdings hat der Senat mit seiner Entscheidung die angefochtene Festsetzung in vollem Umfang zu überprüfen.
Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach § 8 JVEG. Gemäß § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen nach den §§ 9 bis 11, 5 bis 7 und 12 JVEG.
Dabei ist die Höhe des nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu bemessenden Stundensatzes mit 60,-- € nach der Honorargruppe M 2 anzusetzen. Die Antragstellerin hatte ein medizinisches Zustandsgutachten im Rahmen eines Streitverfahrens in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Leistungsvermögen des Klägers zu erstellen und hat diese Leistung auch erbracht. Für die Honorierung der Stundensätze sind in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG medizinische und psychologische Gutachten aufsteigend in d...