Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Erstreckung einer PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Anwalts auf einen Vergleich auch mit verfahrensfremden Ansprüchen. Mehrvergleich. kein Rechtsschutzbedürfnis. Betragsrahmengebühr gem § 3 RVG

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen Antrag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf einen sogenannten Mehrvergleich zu erstrecken, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn ausschließlich Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG anfallen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung von Fr. RAin B. auf einen vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleich zu erstrecken, auch soweit die in den Vergleich einbezogenen Ansprüche nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren.

Der Antragsteller erhielt - in Bedarfsgemeinschaft mit Frau C und den beiden Kindern D. und E. - bis 31. Mai 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Einen Fortzahlungsantrag lehnte die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners, die Rhein-Main Jobcenter GmbH, durch Bescheid vom 3. Juli 2008 (vorläufig) ab, da sie (u.a.) im Hinblick auf eine selbstständige Tätigkeit des Antragstellers von fehlender Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausging. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 18. Juli 2008 Widerspruch ein. Am 20. Oktober 2008 hat er zudem - vertreten durch Fr. RAin B. - beim Sozialgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die die Rhein-Main Jobcenter GmbH verpflichtet werden sollte, ihm vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Ergänzend hat er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.

Das Sozialgericht hat am 25. November 2008 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem der Antragsteller mit Hr. RA F. erschienen ist, dem er zu Protokoll Vollmacht erteilt hat. Im Rahmen des Erörterungstermins hat das Sozialgericht ihm durch Beschluss Prozesskostenhilfe ab 20. Oktober 2008 unter Beiordnung von Fr. RAin B. bewilligt. Ergänzend hat Hr. RA F. zu Protokoll erklärt, er beantrage für Fr. RAin B., dass die Beiordnung auch auf die nachfolgende Einigung erstreckt werde, und bitte, dies bei der Abrechnung der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Unmittelbar anschließend haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Rhein-Main Jobcenter GmbH verpflichtete, sie werde, sobald der Antragsteller ihr die vollständigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie die die Bedarfsgemeinschaft betreffenden Einkommensnachweise für den Zeitraum Juni bis November 2008 zur Verfügung gestellt habe, eine Neuberechnung der dem Antragsteller und seiner Bedarfsgemeinschaft für diesen Zeitraum zustehenden Leistungen vornehmen und hierüber dem Antragsteller einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid erteilen. Für die Zeit ab Dezember 2008 hat der Antragsteller im Rahmen des Vergleichs für sich und seine Bedarfsgemeinschaft einen neuen Antrag gestellt. Hinsichtlich der Kosten haben die Beteiligten deren Aufhebung vereinbart.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung auf die im Erörterungstermin am 25. November 2008 getroffene Einigung abgelehnt. Prozesskostenhilfe und Beiordnung könnten sich nur auf Streitgegenstände beziehen, die in einem Klageverfahren oder in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitbefangen seien. Gegenstände des Eilverfahrens seien lediglich die Ansprüche des Antragstellers ab Antragstellung bei Gericht gewesen, nicht aber die Ansprüche für die Zeit vor dem 20. Oktober 2008 und deren Berechnung sowie die Antragstellung für die Zeit ab 1. Dezember 2008. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür sei daher nicht möglich.

Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010, eingegangen beim Sozialgericht am 11. Juni 2010, Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei unzutreffend. Werde ein Vergleich über rechtshängige und nicht rechtshängige Ansprüche geschlossen, könne die Prozesskostenhilfe und die Beiordnung auch auf die nicht rechtshängigen Ansprüche (sogenannter Mehrvergleich) erstreckt werden.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 7. Juni 2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten auch auf die im Erörterungstermin am 25. November 2008 getroffene Einigung zu erstrecken.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die am 11. Juni 2010 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangene Besch...

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