Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer. Verfassungsmäßigkeit. sozialgerichtliches Verfahren. notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers. Überbrückungsleistungen
Orientierungssatz
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 bestehen trotz der entsprechenden Vorlage des SG Mainz vom 18.4.2016 - S 3 AS 149/16 zum BVerfG nicht.
2. Eine Beiladung und eine Verurteilung nach § 75 Abs 2 Alt 2, Abs 5 SGG setzt nicht voraus, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch und der Anspruch gegen den anderen Träger inhaltlich derselbe Anspruch ist oder sich diese Ansprüche inhaltlich vollständig decken, sie dürfen sich aber nach Rechtsgrund und Rechtsfolge nicht wesentlich unterscheiden.
3. Die Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs 3 S 3, 5 und 6 SGB 12 stellen gegenüber den Leistungen nach dem SGB 2 ein aliud dar, so dass eine Beiladung des Sozialhilfeträgers nicht erfolgen muss.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die am 28. Dezember 2018 beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangene Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2018, der Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 7. Dezember 2018, mit dem sinngemäßen Antrag,
die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2018 aufzuheben und den Klägern Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. B., A-Stadt, zu bewilligen,
ist unbegründet.
Gemäß § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der über die Verweisungsnorm des § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Maßstab für die dabei geforderten Erfolgsaussichten ist im Lichte der grundrechtlich garantierten Rechtsschutzgleichheit zu bestimmen. Sie folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG. Gefordert ist hiernach eine Angleichung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Unbemittelten mit denen eines Bemittelten, der seine Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos vernünftig abwägt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (BVerfG vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 ≪juris≫; BVerfGE 81, 347 ≪357≫; stRspr). Ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad kann erforderlich sein, um die Prozessführung nicht mutwillig erscheinen zu lassen, wenn die Bedeutung des Rechtsschutzzieles sonst völlig außer Verhältnis zum verbleibenden Prozesskostenrisiko steht.
So verstandene hinreichende Erfolgsaussichten sind insbesondere anzunehmen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage weder angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellter Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (BVerfGE 81, 347 ≪359≫) noch höchstrichterlich geklärt ist. Nur so verbleibt dem Unbemittelten die Möglichkeit seinen klärungsbedürftigen Rechtsstandpunkt zumindest im Hauptsacheverfahren zu vertreten und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (BVerfG, 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06, ≪juris≫ m.w.N.; Hess. Landessozialgericht, 29. Januar 2007 - L 9 B 215/06 SO).
Hinreichende Erfolgsaussichten in diesem Sinne lagen zur Überzeugung des Senats nicht vor.
Das Sozialgericht geht zutreffend davon aus, dass die Kläger nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von den geltend gemachten Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Gerichtsbescheid vom 30. November 2018 verwiesen.
Der Anwendbarkeit der Vorschriften über den Leistungsausschluss stehen auch keine europarechtlichen Bestimmungen entgegen (siehe dazu den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2014, L 7 AS 528/14 B ER, Juris, Rdnrn. 40 ff.; siehe auch Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R, Juris, Rdnr. 35).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hat der Senat trotz der entsprechenden Vorlage des So...